Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 2. Juni 2026, GZ Hv*-68, nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Neher (als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts), des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Jelinek durchgeführten Berufungsverhandlung am 5. August 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* des Verbrechens der (richtig:) schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB schuldig erkannt und nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten sowie zum Kostenersatz verurteilt, wobei unter Anwendung des § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von zehn Monaten für die Dauer einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Schuldspruch hat A* im Jänner 2024 in ** seine am ** geborene Tochter B* durch manuelle Kompression der Haut und der Weichteile im Rahmen eines Würgevorgangs in Form von Hauteinblutungen an der rechten Halsseite, und zwar teils flächigen, teils streifigen dunkelroten Hautverfärbungen, am Körper verletzt, wobei der Würgevorgang in einer längerfristigen, massiven und stumpfen Gewalteinwirkung mit quetschender Komponente erfolgte, und er die Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) daher auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, beging.
Mit seiner wegen des Ausspruchs über die Strafe angemeldeten (ON 69) und ausgeführten (ON 71) Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes sowie die Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB an.
Der Berufung kommt kein Erfolg zu.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Erstgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des unbescholtenen Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie ein Tatsachengeständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) als Milderungsgründe, und wertete demgegenüber den Umstand erschwerend, dass der Angeklagte „die vorsätzliche strafbare Handlung gegen seine minderjährige Tochter“ begangen hat.
Dieser erschwerende Umstand ist dahingehend zu konkretisieren, dass der Angeklagte – aufgrund Tatbegehung als Volljähriger gegen eine minderjährige Angehörige – die Erschwerungsgründe nach § 33 Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB gegen sich gelten lassen muss, mit Blick auf die Anwendung des § 39a Abs 1 Z 1 StGB ohne Verstoß gegen das (allein auf subsumtionsrelevante Umstände abstellende) Verbot der Doppelverwertung (§ 33 Abs 2 StGB), weil dieses nur den Strafsatz, nicht jedoch den Strafrahmen berücksichtigt (11 Os 47/25h [Rz 10 ff]; vgl auch 15 Os 28/24t [zu § 39 StGB]).
Entgegen dem Berufungsvorbringen besteht kein Anlass, der geständigen Verantwortung des Angeklagten ein höheres Gewicht beizumessen. Zwar hat sich der Angeklagte im zweiten Rechtsgang zur „versuchten schweren Körperverletzung“ nach „§§ 15, 84“ StGB im Grundsätzlichen schuldig bekannt (ON 67.1, 3), worin eine von ausreichend reumütiger Schuldeinsicht geprägte teilweise Verantwortungsübernahme zum vorgeworfenen Sachverhalt (gerade noch) erkannt werden kann, was allerdings hinsichtlich der subjektiven Tatseite zum lebensgefährlichen Charakter seines Verhaltens fehlt (vgl ON 67.1, 3, wonach er die Gefährlichkeit „einfach … unterschätzt“ habe). Aufgrund des späten Zeitpunkts bei gleichzeitig drückender Beweislage (vgl Gutachten ON 9, 18; ON 27, 14 ff; ON 32.1, 10 f; ON 45, 3) wird dieser Distanzierung von der Tat bloß ein geringeres Gewicht zuteil ( Birklbauer/Stiebellehner, SbgK § 34 Rz 124 mwN; RIS-Justiz RS0091512). Da sich der Angeklagte im ersten Rechtsgang nicht geständig verantwortet hat (ON 2.6; ON 8.7; ON 19; ON 27, 3 ff; ON 37.2), und auch im zweiten Rechtsgang nicht bereit war, nähere Angaben zum genauen Tathergang zu machen (ON 67.1, 2 f), war die Aussage des Angeklagten für die Wahrheitsfindung auch nicht von wesentlicher Bedeutung (vgl auch US 3).
Dem lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) als zusätzlichen Milderungsgrund relevierenden Berufungsvorbringen ist zu erwidern, dass (insoweit freilich ohnedies nicht konkret behauptete) Säumnisse staatlicher Organe, insbesondere aufgrund von Phasen behördlicher Inaktivität fallkonkret noch nicht zu erblicken sind: Zwar trifft zu, dass im ersten Rechtsgang Hauptverhandlungstermine wegen Erkrankung der Richterin (ON 1.14) bzw in der Folge auch wegen eines Verteidigerwechsels (ON 1.30) abberaumt werden mussten; die Hauptverhandlung vom 30. Jänner 2025 wurde zwecks (von der Verteidigung beantragter) Einholung ergänzender Gutachten aus dem Pflegschaftsverfahren erstreckt (ON 27, 17), was in der Folge auch eine Ergänzung des bisherigen Gutachtens der ** mit sich brachte (ON 37). Die seinerzeitige Urteilsausfertigung nahm im Licht dieser, angesichts der konkreten Verantwortung des Angeklagten nicht zuletzt durch die wiederholte Heranziehung sachverständiger Expertise bedingten Komplexität der Strafsache etwas mehr als zwei Monate in Anspruch und gibt damit – mangels Haftsache – isoliert noch keinen Anlass zu einer Strafreduktion. Alldem stand überdies ein nur kurzes Ermittlungsverfahren und ein besonders zügig und rasch durchgeführtes Verfahren im zweiten Rechtsgang gegenüber. Die ab der Beschuldigtenvernehmung vom 25. Mai 2024 (ON 2.6) bis zum rechtskräftigen Abschluss knapp 27-monatige Verfahrensdauer ist bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung ( Birklbauer/Stiebellehner , SbgK § 34 Rz 147) daher verhältnismäßig.
Der – im Berufungsverfahren nachgewiesenen (ON 71.3) – Bezahlung von Schmerzengeld an das Tatopfer kommt hingegen, unabhängig vom allfälligen Vorliegen eines Privatbeteiligtenzuspruchs (12 Os 98/94), noch zusätzlich milderndes Gewicht zu (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB; Birklbauer/Stiebellehner , SbgK § 34 Rz 105).
Ungeachtet dieser Ergänzungen der Strafzumessungsgründe auch zugunsten des Angeklagten entspricht die innerhalb des Strafrahmens von einem bis fünf Jahren verhängte 15-monatige, somit nur wenig über der Mindeststrafgrenze angesiedelte Freiheitsstrafe dem Tatunrecht und der personalen Täterschuld und ist keinesfalls reduzierbar. Auf der Ebene des Gesinnungs- und Handlungsunrechts fällt vielmehr der Umstand, dass der Angeklagte (objektiv) gegen ein wehr- und hilfloses neun Monate altes Kleinkind erhebliche Gewalt übte, entsprechend schwer ins Gewicht. Dieser Aspekt gravierender Kindesmisshandlung in der Zusammenschau mit dem konkreten Zuschnitt des Katalogs an besonderen Strafzumessungsgründen erfordern mit der Einschätzung des Erstgerichts zudem aus umfassenden Präventionserwägungen den effektiven Vollzug des gesetzlich längstmöglichen Strafteils, um dem Angeklagten anschließend – bei gesetzlich längstmöglicher Beobachtungsfrist – wieder eine ausreichend günstige Sozialprognose erstellen zu können.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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