Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Kuranda sowie Dr. Ganglberger-Roitinger in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22. Juni 2026, Hv*-22, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 30. April 2025 wurde A* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1, Abs 2 erster und zweiter Fall, Abs 3 StGB, des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB und der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz StGB idF BGBl I 2017/117 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Davon wurde gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen, sodass der zu vollziehende Strafteil fünf Monate beträgt.
Neben dem Ausspruch über die Kostenersatzpflicht (§ 389 Abs 1 StPO) wurde auch der Verfall gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB hinsichtlich eines Betrags von EUR 76.000,00 ausgesprochen und der Verurteilte verpflichtet, der Privatbeteiligten B* GmbH, vertreten durch C*, Schadenersatz im Umfang von EUR 76.000,00 zu bezahlen (§ 369 Abs 1 StPO).
Noch in der Hauptverhandlung wurde dem Verurteilten gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG Strafaufschub für die Dauer eines Jahres (bis 30. April 2026) mit der Weisung gewährt, innerhalb dieser Aufschubsfrist eine psychotherapeutische Behandlung zu absolvieren, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und eine Schadensgutmachung an die Firma B* GmbH zu leisten, wobei die Weisungserfüllung vierteljährlich unaufgefordert nachzuweisen war. Bei ordnungsgemäßer Weisungserfüllung wurde eine nachträgliche Strafmilderung in Aussicht gestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Verurteilten vom 31. März 2026 auf nachträgliche Strafmilderung nach § 31a StGB (jener argumentierend, er sei nach wie vor psychisch hoch belastet, daher nicht arbeitsfähig und seit Jänner 2026 für Rehageld bezugsberechtigt; sowie unter Vorlage zweier Bestätigungen: einer ambulanten Psychotherapie mit dem Hinweis auf stationäre Rehaplanung sowie der Begründung für unterbliebene Schadensregulierung [Besitzverlust von Garantiekarten und Uhrenboxen]) vom Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss mit der zusammengefassten Begründung abgewiesen, dass zusätzlichen Milderungsgründe fehlten.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Verurteilten, vertreten durch seine Erwachsenenvertretung, mit dem Ziel einer Strafmilderung gemäß § 31a Abs 1 StGB, hilfsweise einem Kassationsbegehren.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht geäußert hat, ist nicht berechtigt.
§ 31a Abs 1 StGB verpflichtet das Gericht, die Strafe angemessen zu mildern, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe geführt hätten. Sinn und Zweck der Regelung des § 31a StGB besteht darin, durch diesen besonderen Rechtsbehelf in jenen Situationen Abhilfe zu schaffen, in denen die Strafe mittels ordentlicher Rechtsmittel nicht mehr gemildert werden kann, jedoch die nunmehrigen Umstände ein Festhalten an dieser Entscheidung nicht sinnvoll und zweckmäßig erscheinen lassen ( Bauer-Raschhofer, SbgK § 31a Rz 22). Für eine nachträgliche Strafmilderung kommen nicht nur die in § 31a Abs 1 StGB demonstrativ angeführten Milderungsgründe im engeren Sinn (§ 34 StGB) in Betracht, sondern alle Umstände, die in Ansehung der ausgesprochenen Strafe eine mildere Behandlung des Täters herbeiführen können ( Bauer-Raschhofer , SbgK § 31a Rz 14 mwN).
Die Milderung der Strafe erfolgt durch eine nachträgliche Neubemessung im Sinne der Strafbemessungsvorschriften gemäß §§ 32ff StGB ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 31a Rz 2; Ratzin WK² StGB § 31a Rz 6), wobei das Gericht (mit Ausnahme einer Verschlechterung) gänzlich frei und in keinerlei Hinsicht an die zuvor ausgesprochene Strafe gebunden ist ( Bauer-Raschhofer aaO Rz 26).
Zur Chronologie seit der erstinstanzlichen Verurteilung ist festzuhalten, dass, wie im erstgerichtlichen Beschluss zutreffend und vollständig angeführt, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend verwiesen werden kann , die auferlegten Weisungen, die zum einjährigen Strafaufschub geführt haben, zum Teil aus Gründen in der Persönlichkeitsstruktur oder der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers, zum Teil aus rechtlichen Gründen nicht durchgehend erfüllt werden konnten. Das wurde soweit nachvollziehbar ohnehin berücksichtigt, führt aber nicht automatisch zur Notwendigkeit, die Strafe zu mildern
Unter Berücksichtigung der bisherigen Strafzumessungsgründe im gekürzten Protokolls- und Urteilsvermerk, nämlich bisheriger Unbescholtenheit, teilweiser Schadensgutmachung und eines letztlich umfassendes Geständnis als besonders mildernder Umstände; demgegenübereines Zusammentreffens mehrerer Vergehen, des langen Tatzeitraums, der mehrfachen Qualifikation und der 37-fachen Wertgrenzenüberschreitung (§ 133 StGB) und der 28-fachen wertmäßigen Überschreitung (§ 148a StGB) – also insgesamt eines enorm hohen Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwerts innerhalb des jeweils Deliktstypischen – sowie belastender spezialpräventiver Überlegungen und ebensolcher Aspekte der Generalprävention besteht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht fallkonkret kein Anlass für eine nachträgliche Strafmilderung.
Die in der Beschwerde ins Treffen geführten Umstände, wonach tatsächliche und rechtliche Hindernisse bestünden, den auferlegten Weisungen im Zusammenhang mit dem ohnedies in der maximalen Dauer eines Jahres ermöglichten Strafaufschub nachzukommen, verkennen, dass dies keine im Gesetz bedeutsamen Umstände für eine zusätzliche Milderung darstellen; vielmehr keine vorwerfbare Nichteinhaltung von Weisungen oder Therapien, was andernfalls zu einem Widerruf des Strafaufschubs führen hätte können.
Zu differenzieren ist daher nach zwei unterschiedlichen Gesetzesintentionen, die allerdings verdeutlichen, dass entgegen der Beschwerdeansicht dem Erstgericht im angefochtenen Beschluss kein Fehler unterlaufen ist. Bleibt anzumerken, dass der Umstand, dass de facto ein sogar mehr als einjähriger Zeitraum an Aufschub zur Verfügung gestanden ist, weil die angefochtene Entscheidung erst nach Ablauf der Aufschubsfrist ergangen ist, keinen Nachteil für den Beschwerdeführer darstellen kann. Deshalb entzieht sich die bezughabende Kritik, der Beschwerdeführer hätte gleichsam „noch länger“ die Unsicherheit eines Strafantrittes auszuhalten gehabt, einer Erwiderung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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