Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Höpfl und Mag. Haidvogl im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A*in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 15. Juli 2026, Hv*-30, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die vorläufige Unterbringung des A*, geboren B*, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 431 Abs 1 StPO wird aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt.
Die vorläufige Unterbringung ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§§ 431 Abs 1 iVm § 175 Abs 5 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Am 13. Juli 2026 brachte die Staatsanwaltschaft Steyr gegen den am B* geborenen A* einen Antrag auf strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) gemäß § 21 Abs 1 StGB beim Landesgericht Steyr ein (ON 25) und beantragte (sowohl die Festnahme als auch) die vorläufige Unterbringung in einem FTZ gemäß § 431 Abs 1 StPO aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO (ON 1.14).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die vorläufige Unterbringung aus den nämlichen Haftgründen verhängt (ON 30), nachdem der Betroffene am 14. Juli 2026 aufgrund einer gerichtlichen Festnahmeanordnung (ON 26) festgenommen werden konnte (S 2 in ON 27.8).
Die nun gegen die Verhängung der vorläufigen Unterbringung von A* erhobene Beschwerde (ON 33) ist nicht berechtigt.
Ihm wird zur Last gelegt, er habe
in ** unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung beruht, nämlich einer schizoaffektiven Störung manisch F25.0 sowie Verhaltensstörung durch Konsum von Halluzinogenen, Alkohol und Cannabinoiden schädlicher Gebrauch F19.1,
A./ versucht, nachstehende Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern, und zwar
1./ am 21. Februar 2026 GI C* an der Klärung des Sachverhalts und der Durchführung seiner Verbringung nach den Bestimmungen des UbG, indem er mit beiden Händen den rechten Unterarm des GI C* packte und versuchte, den Beamten in seine Richtung zu ziehen, und
2./ am 14. März 2026 RI D* an seiner Verbringung nach den Bestimmungen des UbG, indem er zunächst RI D* einen gezielten sowie wuchtigen Faustschlag gegen dessen Oberschenkel versetzte und in weiterer Folge mit beiden Füßen herumtrat;
B./ durch das zu Punkt A./2./ geschilderte Tatgeschehen eine Körperverletzung (§ 83 Abs 1 oder Abs 2 StGB) in Form einer Prellung im Bereich des linken Oberschenkels an RI D*, sohin an einem Beamten, während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begangen.
Er habe (wie im Unterbringungsantrag ausgeführt) hiedurch – unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung – Taten begangen, die ihm, wäre er zu den Tatzeitpunkten zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter Fall StGB sowie als Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 2 StGB (sohin als Taten, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind) zuzurechnen gewesen wären. Da zu befürchten sei, dass der Genannte – in absehbarer Zukunft – unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, lägen die Voraussetzungen für seine Unterbringung in einem FTZ gemäß § 21 Abs 1 StGB vor.
Der dringende Tatverdacht zur objektiven Tatseite gründet insbesondere auf den zeugenschaftlichen Einvernahmen von D* (ON 2.7), Dr. E* (ON 2.6), F* G* (ON 8.4), H* G* (ON 8.5), I* ON 8.8) und C* (ON 8.10). Der Betroffene selbst zieht sich in seinen Schilderungen darauf zurück, dass er „im Vollrausch“ gehandelt habe und nicht gewaltbereit sei. Er sei nicht krank, wenngleich es die Diagnose einer schizoaffektiven Störung gebe. Medikamente würde er einnehmen (ON 2.4, ON 29).
Die subjektive Tatseite kann mit ebenso höhergradiger Wahrscheinlichkeit aus dem objektiven Tatgeschehen abgeleitet werden (vgl RIS-Justiz RS0116882 ua).
Gemäß § 431 Abs 1 StPO ist der Betroffene vorläufig in einem FTZ unterzubringen, wenn er einer strafbaren Handlung dringend verdächtig ist, hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 oder Abs 2 StGB gegeben sind und einer der in § 173 Abs 2 StPO angeführten Haftgründe (zur Aufhebung des Abs 6 leg cit siehe BGBl I 2023/1) vorliegt. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des § 173 Abs 1, Abs 3 und Abs 5 StPO sowie der §§ 174 bis 178 StPO zu entscheiden; die an die Anlasstat und die Gefährlichkeitsprognose geknüpften Voraussetzungen sind Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung (vgl Murschetz, WK StPO § 431 Rz 2 f).
Das Vorliegen einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung iS der Annahme der Anklagebehörde, wie auch die Bejahung der Gefährlichkeit, ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten von Dr. J*, Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 5. Juli 2026 (ON 22). Demnach besteht beim Betroffenen seit Jahren eine schizoaffektive Störung, welche medizinisch per se eine chronisch verlaufende und schwerwiegende Erkrankung darstellt, und im Zusammenspiel mit einem – beim Betroffenen immer wieder festgestellten – Substanzkonsum zu massiven psychotischen Entgleisungen führt. Die schizoaffektive Störung ist grundsätzlich gut behandelbar, doch hat A* zurückliegend die von ihm im Rahmen von Unterbringungen (UbG) getätigten Zusicherungen, die verordnete Medikation einzunehmen und eine Abstinenz von psychotropen Substanzen einzuhalten, wiederholt gebrochen. Auch die in der Beschwerde angesprochene psychiatrische Begleitung war letztlich nicht geeignet, ihn von (verdachtsmäßig anzunehmenden) wiederholten Tathandlungen gegen die körperliche Integrität anderer abzuhalten.
Die Gefährlichkeitsprognose nach § 21 Abs 1 StGB hat sich an der Person, dem Zustand und an der Art der Tat zu orientieren. Dass es dabei in der Vergangenheit schon zu „wiederholten schwerwiegenden Gewaltvorfällen“, wie in der Beschwerde formuliert, gekommen sein müsse, trifft nicht zu. Vorliegend kam es in jüngster Zeit zu wiederholten stationären Aufnahmen des Beschwerdeführers, ohne dass er sich in der Folge aus eigenem einer ausreichenden Behandlung unterzogen hätte. Vielmehr liegen ihm nunmehr – durch die psychiatrische Erkrankung bedingte – wiederholte Aggressionshandlungen zum Nachteil unterschiedlicher Personen zur Last, ohne dass aktuell eine – für eine verlässliche Medikamenteneinnahme und Substanzkarenz unabdingbare – Krankheitseinsicht zu verorten wäre.
Die Schlussfolgerung der Sachverständigen, dass vor diesem Hintergrund ernsthaft zu befürchten steht, A* würde außerhalb eines geschlossenen Settings zeitnah weitere Gewalttaten, darunter (je nach situativen Gegebenheiten) auch schwere Körperverletzungen begehen, erweist sich daher als nachvollziehbar.
Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO ist anzunehmen, weil der Betroffene höhergradig wahrscheinlich – krankheitsbedingt – wiederholte Taten (unter anderem) gegen die körperliche Integrität anderer begangen hat und auf Basis des vorliegenden Sachverständigengutachtens mit Grund anzunehmen ist, er werde (allem voran mangels aktuell gefestigter Krankheitseinsicht und gesicherter Medikamenteneinnahme sowie Substanzkarenz) ungeachtet des gegen ihn geführten Verfahrens neuerlich Gewalttaten, auch mit schweren Folgen (per se schwere Körperverletzungen), begehen.
Eingedenk der anzunehmenden Gefährlichkeit ist auch die Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Unterbringung gegeben und die bisherige Dauer des Freiheitsentzugs (seit 14. Juli 2026) unbedenklich.
Die bloße Zusicherung des Betroffenen, künftig Alkohol zu meiden, ist nicht geeignet, die angesprochene Gefährlichkeit zu reduzieren. Gleiches gilt für eine erst in Angriff zu nehmende Suchtberatung. Die in der Beschwerde weiters angeführte Weisung, einer Meldepflicht nachzukommen, spricht nicht die herangezogenen Haftgründe der Tatbegehungsgefahr an.
Belehrung nach § 175 StPO:
Nach Einbringung der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der vorläufigen Unterbringung durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Betroffene seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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