Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl BEd und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Wels vom 7. April 2026 und vom 4. Mai 2026, GZ Hv*-82 und -85, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
A* B* wird derzeit aufgrund eines Urteils des Landesgerichts Wels vom 25. März 2025 gemäß § 21 Abs 2 StGB im Maßnahmenvollzug angehalten, weil er am 11. September 2024 in ** andere teils mit dem Tode, teils mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung zu deren eigenem Nachteil sowie zum Nachteil von Sympathiepersonen gefährlich bedroht hat, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
Am 16. Februar 2026 beantragte er umfassende Akteneinsicht durch Übermittlung einer vollständigen Abschrift des Verfahrensaktes; unbedingt benötigt werde die Kopie der darin befindlichen siebeneinhalbstündigen Tonbandaufnahme (ON 81).
Das Erstgericht forderte ihn mit Note vom 2. März 2026 auf, sein Ansinnen näher zu begründen (ON 1.66), und wies – nachdem bis dahin keine Antwort des B* eingelangt war – mit Beschluss vom (nach dem Datum der elektronischen Signatur [vgl 11 Os 49/24a]) 7. April 2026 den Antrag mangels rechtlichen Interesses ab (ON 82).
Am 17. April 2026 beantragte B* sodann die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Begründung seines Antrags auf Akteneinsicht (ON 83).
Mit Beschluss vom 4. Mai 2026 wurde auch dieser Antrag abgewiesen, weil keine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliege (ON 85).
Jeweils rechtzeitig erhob B* Beschwerde gegen diese beiden Beschlüsse, wobei er zuletzt (vgl zum Entscheidungsgegenstand im Beschwerdeverfahren: Ratz , Verfahrensführung und Rechtsschutz³ Rz 374) seinen ursprünglichen Antrag (auf Gewährung von Akteneinsicht) damit begründete, dass er im forensisch-therapeutischen Zentrum G* psychologisch und psychotherapeutisch behandelt werde und die von ihm angesprochene Tonbandaufnahme „sehr wichtig für die weitere Behandlung“ und demgemäß auch für sein persönliches Fortkommen und seine Entwicklung sei (ON 84 und 86).
Die Rechtsmittel bleiben jedoch erfolglos.
Nach § 77 Abs 1 StPO haben Staatsanwaltschaften und Gerichte im Falle begründeten rechtlichen Interesses auch außer den in der Strafprozessordnung besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Diese Bestimmung gilt (mangels Anwendbarkeit der §§ 51 ff StPO nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung) auch für ehemals Beschuldigte oder Angeklagte, die Einsicht in die Akten sie betreffender rechtskräftig erledigter Verfahren nehmen wollen (vgl RIS-Justiz RS0096779; Oshidari in WK-StPO § 77 Rz 1; Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1² § 77 Rz 3).
Voraussetzung dafür ist ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse, das über bloße wirtschaftliche Interessen oder über Interessen privater oder öffentlicher (medialer) Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht ( Oshidari aaO § 77 Rz 2; Leitner aaO § 77 Rz 4; Brandstetter/Zeinhofer in LiK-StPO² § 77 Rz 5). Das Vorliegen eines solchen Interesses ist glaubwürdig darzutun und streng zu prüfen ( Leitner aaO § 77 Rz 4; Brandstetter/Zeinhofer aaO § 77 Rz 4).
Zwar ist die hier vom Beschwerdeführer angesprochene Behandlung der für seine Einweisung relevanten (schwerwiegenden und nachhaltigen) psychischen Störung einer der in § 164Abs 1 StVG festgeschriebenen Zwecke seiner Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (vgl nur Drexler/Weger, StVG 5 § 164 Rz 1). Gleichwohl richtet sich diese Bestimmung an die Vollzugsbehörden, welche die Verantwortung für eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers tragen. Und diesen, konkret dem forensisch-therapeutischen Zentrum G*, wurde ohnehin bereits am 14. Juli 2025 die elektronische Einsicht in den Akt und damit grundsätzlich ein Zugriff auf die von der Beschwerde angesprochene Tonbandaufnahme (ON 6) ermöglicht (ON 77). Soweit diese Aufzeichnung für therapeutische Zwecke benötigt wird, kann sie daher ohne Weiteres von der Einrichtung abgerufen werden.
Ein darüber hinausgehendes in seiner Person gelegenes rechtliches Interesse am Zugriff auf diesen Aktenbestandteil kann aber auch der Beschwerdeführer nicht darlegen.
Sein Antrag vom 16. Februar 2026 verfiel daher (auch unter Beachtung des im Beschwerdeverfahren nachgetragenen Vorbringens) zu Recht der Abweisung.
Das gleiche gilt für seinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe. Ein Interesse der Rechtspflege (vgl § 61 Abs 2 erster Satz StPO; dazu: Soyer/Schumann in WK-StPO § 61 Rz 67) daran ist – nachdem es dem Beschwerdeführer letztlich doch noch gelungen ist, die (wenngleich nicht ausreichenden) Gründe für sein Verlangen nach Akteneinsicht zu artikulieren – nicht erkennbar.
Auch insoweit hat der abweisende Beschluss daher Bestand.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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