Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen Vollstreckung einer Geldsanktion über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 21. Mai 2026, Ns*-4, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Mai 2026 (ON 4) sprach das Landesgericht Wels über Antrag des Bundesamts für Justiz Deutschland vom 05. Mai 2026 (ON 2) aus, dass die Vollstreckung der über A*, geboren am **, mit Entscheidung des Amtsgerichts Schweinfurt zu ** vom 10. Februar 2025, rechtskräftig seit 23. April 2025 verhängte Geldsanktion (Geldstrafe von EUR 2.400,00 und Verfahrenskosten von EUR 123,00) übernommen wird und setzte den im Inland zu vollstreckenden Betrag mit EUR 2.523,00 fest.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des A* (ON 5), die sich als verspätet erweist.
Beschwerden gegen gerichtliche Beschlüsse sind binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung beim Gericht einzubringen (§ 88 Abs 1 StPO). Gemäß § 84 Abs 1 StPO zählt jener Tag, von dem ab die (Rechtsmittel-)Frist zu laufen hat, nicht bei der Fristenberechnung (Z 3) und es sind Tage des Postlaufs in die Frist nicht einzurechnen (Z 2). Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (Z 5). Die Bestimmungen des ZustellG gelten sinngemäß (§ 82 Abs 1 StPO). Hinterlegte Dokumente gelten danach mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustellG).
Nach dem Akteninhalt wurde der angefochtene Beschluss dem A* durch Hinterlegung zur Abholung ab 27. Mai 2026 zugestellt und von diesem am 12. Juni 2026 persönlich abgeholt. Die 14-tägige Rechtsmittelfrist hat daher am 28. Mai 2026 (00:00 Uhr) begonnen und am 10. Juni 2026 (24:00 Uhr) geendet. Da das Rechtsmittel des A* erst danach, am 25. Juni 2026 zur Post gegeben wurde (ON 5.2), erweist es sich als verspätet, sodass es – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses – als unzulässig zurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0129395). Ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer dargelegten inhaltlichen Argumente erübrigt sich vor diesem Hintergrund.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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