Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20. Mai 2026, BE*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Aufgrund der Verurteilung durch das Landesgericht Linz vom 23. Februar 2026 zu Hv* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verbüßt A* aktuell eine – unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB (Strafschärfung bei Rückfall) verhängte – Freiheitsstrafe von sieben Monaten.
Das Strafende fällt auf den 7. August 2026, die Hälfte der Strafzeit ist seit 24. April 2026, zwei Drittel sind seit 29. Mai 2026 verbüßt.
Mit oben angeführtem Beschluss wurde der Antrag des am ** geborenen A* auf vorzeitige Entlassung (neuerlich) abgelehnt (ON 7).
Die dagegen vom Genannten erhobene (S 3 in ON 6), jedoch nicht ausgeführte Beschwerde, ist nicht berechtigt.
Wie schon in der Entscheidung dieses Beschwerdegerichts vom 20. April 2026, 9 Bs 86/26z, ausgeführt, setzt eine bedingte Entlassung neben den zeitlichen Erfordernissen voraus, dass allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bei ganz allgemeiner Abwägung ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung insbesondere die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit, sowie die Art der Tat zu berücksichtigen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe insbesondere durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann (vgl Jerabek/Ropper WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang einmal mehr, dass der Beschwerdeführer ein – unter Berücksichtigung von zwei Bedachtnahmeverurteilungen durch nunmehr acht Abstrafungen – strafrechtlich bereits massiv getrübtes, zudem die Rückfallvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 StGB begründendes Vorleben aufweist. Es wurden ihm zurückliegend nicht nur die Rechtswohltaten bedingter Strafnachsichten und bedingter Entlassungen bereits zuteil, sondern hat er sich darüber hinaus auch schon wiederholt in Haft befunden. Die dem aktuellen Vollzug zu Grunde liegende Tat wurde von ihm nur rund drei Monate nach seiner bedingten Entlassung aus einem Strafblock in der Gesamtdauer von 32 Monaten, während offener Probezeiten und aufrechter Bewährungshilfe begangen. Auch nach der mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 15. September 2020, BE*, gewährten vorangegangenen bedingten Entlassung wurde er nach nur wenigen Tagen schon am 21. September 2020 wieder straffällig.
Es zeigt sich daher ein deutliches Persönlichkeitsdefizit beim Beschwerdeführer, weshalb nicht angenommen werden kann, A* werde durch eine (nochmalige) bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden. Dies umso mehr, als er seit Anbeginn des gegenständlichen Strafvollzugs durch wiederkehrende Ordnungswidrigkeiten (Pflichtverletzung, ungebührliches Benehmen [S 6 f in ON 2]) auffällt. Ungeachtet seines am 4. Mai 2026 beim Vollzugsgericht eingelangten Antrags auf bedingte Entlassung (S 9 ff in ON 2), kam es am selben Tag zur siebten Meldung (konkret einer Pflichtverletzung), die in eine Geldbuße von EUR 50,00 mündete (ON 5).
Die (erst) zuletzt bekundete Therapiewilligkeit und das bloße Versprechen, künftig straffrei leben zu wollen, sind unter diesen Prämissen nicht geeignet, eine Beurteilung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu erreichen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der im Entlassungsantrag des Verurteilten ventilierte Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 SMG (S 12 in ON 2) nicht in Betracht kommt, weil keine Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz und keine Beschaffungskriminalität vorliegt; ferner hätte die Bezug habende Antragstellung noch vor Strafantritt erfolgen müssen (vgl RIS-Justiz RL0000200, RL0000120; Schwaighofer , WK 2SMG § 39 Rz 26 mwN).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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