Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* B* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 8. April 2026, GZ BE1*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. Februar 2026 zu AZ Hv1* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB – dem Schuldspruch zufolge bedrohte B* am 9. Jänner 2026 in ** den C*, welcher B* von Tätlichkeiten gegen seine Freundin abzuhalten versuchte, mit den Worten: „ Ich bring di um “, „ ich schneide deinen Arsch mit Messer “, „ ich werde dich zusammenschlagen “, „ ich werde dich abstechen“ ( bzw „ mit einem Messer niederstechen“), wobei er auch in die linke Jackentasche griff, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen – unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten.
Das Strafende fällt – unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaftzeiten (9. Jänner 2026 bis 23. Februar 2026) – auf den 7. August 2026, die Hälfte der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) wird am 24. April 2026 erreicht, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) werden am 29. Mai 2026 vorliegen (ON 2, 5 und 8).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) lehnte das Erstgericht – konform zu den jeweils ablehnenden Äußerungen der Anstaltsleitung (ON 2, 3) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.1) – nach Durchführung einer Anhörung (ON 8) die bedingte Entlassung sowohl zum Hälftestichtag als auch jene zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Der dagegen erhobenen (ON 8, 3) Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren Ausführung verzichtet wurde (ON 10), kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der in Vollzug gesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – bei ganz allgemeiner Abwägung ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15) – anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung insbesondere die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit, sowie die Art der Tat zu berücksichtigen (vgl Jerabek/Ropper in WK² StGB § 43 Rz 21, § 46 Rz 15/1). Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann.
Wenngleich seit 1. Jänner 2026 die bedingte Entlassung nach der erkennbaren Intention des Budgetbegleitgesetzes 2025 (BGBl I 2025/25) der Regelfall sein soll, da eine Versagung allein aus generalpräventiven Gründen ausscheidet, und das individuelle Verhalten des Verurteilten sowie dessen Resozialisierung im Vordergrund stehen (vgl EBRV 69 BlgNR 28. GP 20), ist dem Erstgericht, auf dessen Darstellung der Sach- und Rechtslage im bekämpften Beschuss im Übrigen zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen ausdrücklich verwiesen wird, beizupflichten, dass das beim Beschwerdeführer nach wie vor sehr ausgeprägte Rückfallrisiko evidentermaßen einer bedingten Entlassung zu beiden in Betracht kommenden Stichtagen (§ 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG) entgegensteht. Die Beschwerde zeigt im Übrigen für eine geänderte Einschätzung – mangels Ausführung – keine prognosegünstigen Argumente auf.
Im Rahmen des (ausschließlich spezialpräventiven) Gesamtkalküls schlagen das massiv belastete Vorleben des Strafgefangenen und die Wirkungslosigkeit von früheren (auch längeren) Haftvollzügen deutlich zu seinen Lasten aus. Die Strafregisterauskunft (ON 3) dokumentiert im Zeitraum von Juni 2020 bis Februar 2026 in Summe zehn Verurteilungen, unter Berücksichtigung von Bedachtnahmeverhältnissen nach §§ 31, 40 StGB (zu Pos 2 und 3) sohin acht Vorstrafen mit dem Schwerpunkt Suchtgiftdelinquenz (Pos 2, 3, 5, 7, 8), aber auch wegen Raubes (§ 142 Abs 1 StGB) und Erpressung (§ 144 Abs 1 StGB) sowie weiterer Vergehen gegen die (Willens-)Freiheit (§§ 105, 107 StGB).
Bereits diese triste strafrechtliche Chronologie legt beim Strafgefangenen B* nicht nur ein eklatantes Bewährungsversagen, sondern vor allem eine ausgeprägte Sanktionsresistenz sowie einen erheblich verfestigten Hang zu gegen Personenwerte gerichteter Delinquenz nahe. Dieser Eindruck massiver Charakterdefizite wird durch das – in Anbetracht von insgesamt sechs Ordnungsstrafverfügungen (ON 4 und ON 7; vgl auch zusammenfassend Beschluss ON 9, 2) wegen Vorfällen bereits während Untersuchungshaft (Jänner 2026) als auch anschließender Strafhaft (zuletzt am 5. März 2026) – getrübte Vollzugsverhalten weiter aggraviert.
Ungeachtet der (wiederholten) Reuebekundungen (ON 2, 11; ON 5) des Beschwerdeführers, welcher sich grundsätzlich auch arbeits- (ON 6, 1) und therapiewillig präsentiert (Aufnahmebestätigung ON 5, 3), kann derzeit weiterhin – mit Blick auf die Wirkungslosigkeit der zurückliegend bereits mehrfach gewährten bedingten Strafnachsichten bzw bedingten Entlassungen samt Unterstützung durch die Bewährungshilfe und das nicht regelkonforme Vollzugsverhalten – nicht die Prognose gestellt werden, dass der Verurteilte – selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, sodass einer bedingten Entlassung nach wie vor spezialpräventive Hindernisse deutlich entgegenstehen, zumal auch die Dauer des Vollzugs bis zum Zwei-Drittel-Stichtag an die Summe der vorangegangenen Hafterfahrung (von mehr als 33 Monaten) nicht annähernd heranreicht. Überdies erhellt der Bericht der Bewährungshilfe, dass der Strafgefangene eigentlich eine längere stationäre Therapie benötigen würde, und sich diesbezüglich jedoch – bei gleichzeitiger Überforderung mit der Einhaltung von Terminen – ambivalent zeige (ON 6).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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