Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr im Ermittlungsverfahren vom 28. Mai 2026, HR*-15, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B*, geboren am **, aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und d StPO verhängte Untersuchungshaft wird fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 10. August 2026 .
begründung:
Die Staatsanwaltschaft Steyr führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* B* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht die am 14. Mai 2026 aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und d StPO verhängte Untersuchungshaft über den Genannten (ON 6) mit Wirksamkeit bis längstens 29. Juni 2026 fort (ON 15).
Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Beschwerde (ON 16) ist ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft wurden vom Erstgericht gesetzeskonform dargestellt und dem Beschwerdevorbringen zuwider auch zutreffend beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf diese Ausführungen verwiesen.
Im Einklang mit dem Erstgericht geht das Beschwerdegericht vom Vorliegen eines qualifizierten Tatverdachts dahin aus, A* B* habe in C* nachgenannte Personen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
A./ am 29. April 2026 D* und E* F* durch Zugehen auf diese mit einem geöffneten Stanleymesser sowie hinsichtlich D* auch durch Nachlaufen mit dem Messer und Ausführen von Stichbewegungen, mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung,
B./ am 13. Mai 2026 Schüler, Lehr- und Verwaltungspersonal der G* C* durch die im Zusammenhang mit seiner unmittelbar davor erfolgten Schulabmeldung geäußerten Ankündigung eines Amoklaufs, mit dem Tod,
1. durch die gegenüber dem Lehrer H*, dem Schüler I* und weiteren Klassenkameraden getätigte Äußerung „Jetzt wird der Krieg ausbrechen, von dem nicht jeder erfahren soll“,
2. durch die gegenüber dem Lehrer DI Dr. J* und der Sekretärin K* L* sinngemäß getätigten Äußerung „Das, was die Schule mit Schülern, so wie mit mir macht, da kenne ich Personen im illegalen Bereich außerhalb der Schule, die würden da anders reagieren, als Beispiel nenne ich den Amoklauf in **“.
Er ist somit dringend verdächtig, das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A./) und die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (B./1./, B./2./) begangen zu haben.
Zum objektiven Tatgeschehen stützt sich der höhergradige Verdacht betreffend den Vorfall vom 29. April 2026 auf die Aussagen der Zeugen E* F* (ON 3.3), D* (ON 3.4), M* (ON 12.6), N* F* (ON 12.7), O* (ON 12.8) und P* (ON 12.9). Die Schilderungen werden durch eine von N* F* mit dem Mobiltelefon angefertigte Videoaufzeichnung bekräftigt, die einen Teil der Geschehnisse wiedergibt. Selbst Q*, ein Freund des Beschuldigten bestätigt, dass dieser D* mit gezogenem Messer nachgelaufen sei (ON 12.10). Dass von ihm ein Messer gezückt wurde, räumt letztlich auch der Beschuldigte ein (ON 3.2, ON 5). Eine für ihn bedrohliche Situation oder gar ein drohender Angriff eines Gegenübers, wie es von ihm zur Rechtfertigung ins Treffen geführt wird, ergibt sich aus den Filmaufnahmen jedoch nicht. Wie vom Erstgericht ausgeführt, wäre es dem Beschuldigten diesfalls möglich gewesen, die Örtlichkeit zu verlassen und erschließt sich nicht, warum er sich dem entgegen aus eigenem nochmals auf die Gruppe zu bewegt hat, wie dies der Aufzeichnung zu entnehmen ist.
Die Absicht, die genannten Personen durch sein Handeln in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist aus dem objektiven Tatgeschehen (insbesondere dem Einsatz eines Messers) zwanglos ableitbar; ebenso der vom Erstgericht angenommene bedingte Vorsatz (ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden), dadurch mit der Zufügung einer Verletzung am Körper gefährlich zu drohen.
Die dringlichliche Verdachtslage zu den Geschehnissen vom 13. Mai 2026 basieren auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen H* (ON 11.6), DI Dr. J* (ON 4.12), K* R* L* (ON 4.13) und I* (ON 4.7). Insbesondere aus den Angaben der Zeugin K* R* L* ergibt sich, dass der Beschuldigte zwar (wie von ihm vorgegeben) zunächst mit rechtlichen Schritten gedroht, in der Folge aber explizit von „der Unterwelt“ gesprochen haben soll, womit schon nach allgemeinem Sprachverständnis die Durchsetzung von rechtlichen Interessen auf dem dafür vorgesehenen Weg nicht angesprochen wird. Die subjektive Tatseite ergibt sich mit der erforderlichen Dringlichkeit wiederum aus dem objektiven Tatgeschehen, respektive der - wenngleich zum Teil subtilen - Wortwahl („Krieg“, „Amoklauf“) in Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschuldigte selbst nach eigenen Angaben ein augenfälliges Interesse an Schusswaffen aufweist und eine Mehrzahl von Stanleymessern besitzt, wobei seine Intention durchaus darauf gerichtet ist, diese im Bedarfsfall zum Einsatz zu bringen (S 6 in ON 4.5, S 7 in ON 5; vgl aber auch ** ON 4.6, **, ON 4.8, S* ON 4.9, T* ON 4.10). Vor diesem Hintergrund ist mit der erforderlichen Dringlichkeit anzunehmen, dass es der Beschuldigte ernstlich für möglich hielt, sich jedoch – da er die Äußerungen dennoch tätigte – billigend damit abfand, die angesprochenen Personen mit dem Tod zu bedrohen und die Äußerungen den Zweck verfolgten, diese aus Sorge um ihr Leben in einen nachhaltig beunruhigten Gemütszustand zu versetzen. Es zeigt sich das Bild einer (wenngleich allenfalls spontanen, so doch) zielgerichteten Reaktion auf die unmittelbar zuvor erfolgte Verständigung von seiner Abmeldung, die er seinen Schilderungen zufolge für ungerechtfertigt erachtete.
Zudem liegen die Haftgründe der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO vor:
Die Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist nur dann zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung (von je nach Anlasstat unterschiedlicher Intensität) begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Tat. Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich stets auf bestimmte Tatsachen stützen, die die Gefahr einer Wiederholung begründen. Zu berücksichtigen ist auch, ob die Tatbegehungs- wie auch die Tatausführungsgefahr – durch eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Anlasstat(en) begangen wurde(n), gemindert ist (vgl RIS-Justiz RS0117806; Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 39).
Dem Beschuldigten liegen aktuell wiederholte Tathandlungen zur Last, wobei er – jeweils im Verdachtsbereich – am 29. April 2026 aus nichtigem Anlass eine Waffe im funktionalen Sinn zum Einsatz brachte. Zudem hielt er das Bedrohungsszenario am 29. Mai 2026 über längere Zeit und gegenüber mehreren Person aufrecht. Die Abmeldung von der Schule als vorangegangene Konsequenz für zurückliegendes Fehlverhalten, vermochten ihn nicht davon abzuhalten und zeigt sich insgesamt eine zuletzt anhaltende Aggressionsneigung des Beschuldigten. Die Annahme, es sei im Falle einer Enthaftung des Beschuldigten ernsthaft zu befürchten, er werde ungeachtet des behängenden Strafverfahrens weiter in gleichartiger Weise delinquieren, insbesondere eine strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen (vgl hiezu Nimmervoll , Haftrecht 3 , 159) begehen, ist ungeachtet seiner bisherigen Unbescholtenheit daher begründet.
Gleiches gilt vor diesem Hintergrund fallkonkret für die Annahme, A* B* werde im Fall seiner Enthaftung den gegenüber den Lehrkräften und Schülern bzw dem Personal der G* C* angedrohten Amoklauf ausführen. An der Tatsache seiner vermeintlich ungerechtfertigten Abmeldung von der Schule hat sich bislang nichts geändert und ist ihm ein Zugang zum Gebäude jederzeit möglich.
Die Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen, wonach der Beschuldigte aktuell keine Tat plane, basiert auf rein medizinischen Erwägungen und der Frage, ob eine derartige Gefahr durch die bei ihm nach deren Einschätzung bestehende psychische Erkrankung begünstigt würde. Die Sachverständige kommt in ihrer vorläufigen Stellungnahme jedenfalls zu dem Schluss, dass A* U* zu den Tatzeitpunkten zurechnungsfähig gewesen sei, die Zurechnungsfähigkeit allerdings eingeschränkt gewesen sei (ON 1.8). Unberührt davon bleiben die zuletzt festzustellenden, wiederholt aggressiven Durchbrüche, mit welchen der Beschuldigte auf ihm unliebsame Situationen reagiert hat, wobei er im Grunde kein Verständnis für eigenes Fehlverhalten und Regeln erkennen lässt.
Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer von knapp einem Monat ist angesichts der Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 107 Abs 2 StGB) und der bei einem tatverdachtskonformen Schuldspruch zu erwartenden Strafe, wie auch mit Blick auf die Bedeutung der Sache – selbst unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsentwicklung und des Fortkommens des arbeitssuchenden und von der Schule abgemeldeten Beschuldigten (§§ 35 Abs 1 zweiter Satz iVm 46a Abs 2 JGG) – nicht gegeben.
Gelindere Mittel, welche die Haftzwecke hinreichend substituieren könnten, sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszumachen. Die Anbote, ein Kontakt- bzw Betretungs- und Annäherungsverbot, aber auch eine Alkohol- und Drogenabstinenz einzuhalten, greifen im Licht der momentan zu Tage tretenden Aggressionstendenz des Beschuldigten zu kurz. Gleiches gilt für die ins Treffen geführte Bewährungshilfe und psychologische sowie psychiatrische Betreuung, zumal sich diese Maßnahmen noch nicht etablieren konnten. Meldepflicht und Wohnsitznahme stehen hingegen in keinem Zusammenhang mit den herangezogenen Haftgründen.
Gemäß § 174 Abs 4 iVm § 175 Abs 2 Z 3 StPO löst diese Rechtsmittelentscheidung eine Haftfrist von zwei Monaten aus.
MITTEILUNG gemäß § 174 Abs 4 iVm Abs 3 Z 5 StPO:
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist - diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten. In diesem Fall kann der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen (§ 175 Abs 4 StPO). Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden