Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 21. April 2026, GZ BE*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 29. Mai 2024 wurde A* wegen Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (zu 1./) sowie der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (zu 2./) und nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (zu 3./) zu unterstellenden Anlasstaten gemäß § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum strafrechtlich untergebracht, weil er unter dem maßgeblichen Einfluss einer intellektuellen Minderbegabung, einer primären Persönlichkeitsstörung, einer vom Cannabistyp dominierten Suchtproblematik und einer chronisch verlaufenden paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, sohin eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), nachgenannte Personen mit Gewalt genötigt hat, und zwar
Das Urteilsgericht ging davon aus, dass der Betroffene unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schweren und nachhaltigen psychischen Störung innerhalb der nächsten sechs bis zwölf Monate Taten mit schweren Folgen, konkret Aggressionshandlungen gegen Leib und Leben sowie schwere Sexualstraftaten, die zu schweren Körperverletzungen und psychischen Traumatisierungen der Opfer führen, begehen werde (US 8).
Seit 6. November 2024 wird die Maßnahme im forensisch-therapeutischen Zentrum E* vollzogen (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. April 2026 sprach das Erstgericht anlässlich der jährlichen Überprüfung (§ 25 Abs 3 StGB) unter Bejahung des Fortbestehens der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit bei gleichzeitiger Verneinung der Substituierbarkeit des Maßnahmenvollzugs extra muros aus, dass die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum noch notwendig ist (ON 8).
Dagegen richtet sich die im Anschluss an die Anhörung erhobene (ON 7, 2), im Weiteren nicht näher ausgeführte Beschwerde des Betroffenen mit uneingeschränktem Anfechtungswillen (vgl zur fehlenden Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren: Ratz in WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 6).
Sie ist nicht berechtigt.
Mit den zutreffenden Annahmen des Erstgerichts (BS 2) ist davon auszugehen, dass die vom Betroffenen ausgehende Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nach wie vor besteht.
So leidet er nach der interdisziplinären Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrum E* weiterhin an der bereits für die Einweisung ausschlaggebenden (US 8) paranoiden Schizophrenie, die aufgrund ihres schweren Verlaufs zu einem entsprechenden kognitiven Abbau geführt hat (ON 4, 4 und 9).
Zuletzt präsentierte sich der Betroffene zwar (im strukturierten Setting des Maßnahmenvollzugs) behandlungsbereit und medikamentencompliant (ON 4, 9), ohne aber – mangels ausreichender kognitiver Fähigkeiten – ein echtes Krankheitsbewusstsein entwickelt zu haben (ON 4, 7). Trotz weitgehend gesicherter Medikamenteneinnahme konnte bislang außerdem keine Remission der schizophrenen Grunderkrankung erzielt werden (ON 4, 5). Vielmehr zeigt sich beim Betroffenen auch jetzt noch ein chronisch-psychotisches Zustandsbild mit ausgeprägten Symptomen, wie formalen und inhaltlichen Denkstörungen, sodass ein zielführendes, geordnetes Gespräch mit ihm kaum möglich ist (ON 4, 9).
Bei dieser Ausgangslage konnten bisher noch keine außenorientierenden Maßnahmen in Form von Vollzugslockerungen ergriffen werden (ON 4, 6 und 10). Auch sonst verfügt der Betroffene über keinen sozialen Empfangsraum (ON 4, 8 f). Dies lässt in Zusammenschau mit der zusätzlich bestehenden Suchtproblematik und seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung befürchten, dass er im Fall seiner Entlassung binnen kurzer Frist die notwendige Medikation absetzen und in einen unbehandelten Zustand wie zur Zeit der Anlasstaten zurückfallen würde (ON 4, 10). Dabei belegen – selbst wenn er innerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums bislang kein fremdgefährdendes Verhalten an den Tag gelegt hat, sondern sich den Mituntergebrachten gegenüber eher gleichgültig verhielt (ON 4, 7) – seine zahlreichen Vorstrafen, darunter bereits eine Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung aus dem Jahr 2004 (Position 06 der Strafregisterauskunft ON 5), in Zusammenschau mit den Anlasstaten der nunmehrigen Unterbringung, welch große Gefahr vom Betroffenen ausgeht.
Unter Einbeziehung all dieser Faktoren erweist sich die vom Erstgericht erstellte Prognose, er werde außerhalb des Maßnahmenvollzugs innerhalb von einem halben Jahr unter dem Einfluss seiner paranoiden Schizophrenie erneut hochwahrscheinlich derartige Taten als strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen (BS 2), als zutreffend. Sie findet ihre Deckung nämlich nicht nur in den Ausführungen des forensisch-therapeutischen Zentrums vom 22. Jänner 2026, sondern auch schon in der gutachterlichen Stellungnahme des im Einweisungsverfahren beigezogenen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. F*, der den Betroffenen damals als „sehr rückfallgefährdet(...) und anhaltend gefährlich(...)“ beschrieb, „sodass mit ambulanten Maßnahmen noch für lange Zeit keine genügende Sicherheit erlangt werden“ könne (S 27 im Gutachten vom 4. April 2024).
Ausgehend davon und weil bislang – abgesehen von einer verbesserten Compliance unter der unmittelbaren Einwirkung des Maßnahmenvollzugs – noch keine Behandlungsfortschritte erzielt werden konnten (vgl erneut ON 4, 9: „therapieresistent verlaufende schizophrene Grunderkrankung“), war es für die hier zu treffende Entscheidung auch nicht notwendig, ein zeitlich aktuelles Sachverständigengutachten einzuholen (vgl zum Ganzen: Pieberin WK-StGB² § 162 StVG Rz 18; aus Sicht der EMRK: RIS-Justiz RS0128272 [T11]).
Damit stellt sich die erstgerichtliche Entscheidung insgesamt als sach- und rechtsrichtig dar, weshalb der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen kein Erfolg beschieden ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG, § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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