Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 3. Mai 2026, GZ HR*-21, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB.
Über gerichtlich bewilligte Anordnung (ON 3) wurde der Beschuldigte am 1. Mai 2026 um 22.24 Uhr festgenommen und am 2. Mai 2026 in die Justizanstalt ** eingeliefert (ON 5 und 12).
Am 2. Mai 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Salzburg die Verhängung der Untersuchungshaft über A* aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a, b und d StPO (ON 1.1 und 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Mai 2026 (ON 21) sah die Einzelrichterin des Landesgerichts von der Verhängung der Untersuchungshaft über A* nach dessen Einvernahme (ON 7) unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 173 Abs 5 StPO ab, und zwar:
1./ das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen, die Ermittlungen zu erschweren;
2./ die Weisung, den Wohnsitz bei seinen Eltern zu nehmen und jeden Wechsel des Wohnsitzes unaufgefordert schriftlich gegenüber der Staatsanwaltschaft Salzburg nachzuweisen;
3./ die Weisung, sich an das ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot zu halten und darüber hinaus jegliche Kontaktaufnahme zu B* und C* D* zu unterlassen;
4./ die Weisung, die vorläufige Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen und beim Verein ** ehestmöglich ein Antigewalttraining zu absolvieren und den Beginn sowie die Beendigung unaufgefordert schriftlich nachzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 18) im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschuldigte die Taten unter Anwendung besonderer Beharrlichkeit und Rücksichtslosigkeit begangen habe. Zudem sehe er offenbar nicht ein, dass nicht die Sache, sondern er eskaliert sei, sodass zusammengefasst gelindere Mittel nicht geeignet seien, weitere rechtsguteinschlägige Taten des Beschuldigten hintanzuhalten.
Die Beschwerde, gegen die sich der Beschuldigte am 19. Mai 2026 äußerte, ist nicht berechtigt.
Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen besteht im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung (RIS-Justiz RS0107304) – teils abweichend vom angefochtenen Beschluss – der dringende Verdacht, A* habe in ** und andernorts
I./ am 30. April 2026
1./ C* D* und B* gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er geäußert habe „Ich knalle dich ab, ich knalle euch ab!“, wobei er eine Schreckschusspistole vor das Gesicht des D* gehalten habe, und gegen B* seine Faust erhoben habe;
2./ C* D* vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, indem er einen Faustschlag gegen dessen Kopf versetzt habe, wobei dieser ausweichen habe können;
3./ vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt, indem er einen kräftigen Tritt gegen die Fahrzeugtür des PKWs des C* D* versetzt habe, wodurch eine Delle samt Lackabsplitterungen entstanden sei;
4./ C* D* durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Anfertigung eines Lichtbildes sowie eines Videos zu nötigen versucht, indem er geäußert habe „Fotografier mein Kennzeichen und ich knall dich ab!“, wobei er zur Unterstreichung abermals die Schreckschusspistole auf D* gerichtet habe;
II./ am 1. Mai 2026 B* vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht, indem er sie am Hals packte und würgte,
und er habe dadurch die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (zu I./1./), der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (zu I./2./ und zu II./) und der Sachbeschädigung (zu I./3./) sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (zu I./4./) begangen.
Der dringende Tatverdacht gründet in objektiver Hinsicht auf die Erhebungsergebnisse der Polizeiinspektion ** zu GZ **, insbesondere auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeugen C* D* (ON 2.3/6.2/24.13) und B* (ON 2.4/6.3/24.14), dem von C* D* aufgenommenen Handyvideo (ON 14), der Sicherstellung der Tatwaffe im Pkw des Beschuldigten (ON 5, 2/24.2, 5/24.8) und den Lichtbildern darstellend leichte Rötungen im Kehlkopf- und Halsbereich der B* (ON 24.16). Abgesehen davon, dass sich im Akt keine Anhaltspunkte finden, warum die Genannten den Beschuldigten bewusst wahrheitswidrig belasten sollten, gestand der Beschuldigte, welcher sich grundsätzlich zum Sachverhalt nicht näher äußern wollte, ein, dass das, was ihm vorgeworfen werde, zum Großteil stimme (ON 15, 2 und ON 7).
Die subjektive Tatseite geht in der gebotenen Dringlichkeit jeweils aus dem objektiven Tatgeschehen hervor. Angesichts des Einsatzes der Schreckschusspistole ist zudem von der Ernstlichkeit der Drohung und der Absicht des Beschuldigten auszugehen, die Bedrohten nachhaltig in eine psychische Irritation zu versetzen, die sie situativ um ihr Leben fürchten lässt, wobei die Drohung objektiv als durchaus geeignet anzusehen ist, begründete Besorgnis (um das Leben) einzuflößen.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass mehrere Drohungen gegenüber derselben Person in kürzerer zeitlicher Abfolge nur ein Vergehen nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB verwirklichen (vgl Schwaighofer in WK 2StGB § 107 Rz 19/2 mwN). Demgemäß waren die mutmaßlichen Äußerungen des Beschuldigten zum Nachteil von C* D* und B* – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – als ein Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zu qualifizieren.
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht liegen die Haftgründe der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b und d StPO weiterhin vor.
Der Beschuldigte ist mehrerer – mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohter (Fakten I./1./, I./2./, I./4./ und II./) – selbständiger (wiederholter) Anlasstaten gegen die Rechtsgüter der Freiheit und der körperlichen Integrität dringend verdächtig, die nicht bloß leichte Folgen (vgl Nimmervoll , Haftrecht 3Rz 710 ff) aufweisen. Das nach der Verdachtslage in den inkriminierten Handlungen zum Ausdruck kommende hohe Aggressionspotential des Beschuldigten, der nicht davor zurückschreckte, eine Schreckschusspistole zu dem von ihm mittels Handy ausgeforschten Standort seiner Ex-Lebensgefährtin mitzunehmen, und sie am nächsten Tag ein weiteres Mal in ihrer Wohnung aufsuchte, wo er erneut rasch ungehalten wurde und sie tätlich angriff, lässt konkret befürchten, dass er ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens erneut Straftaten mit nicht bloß leichten Folgen nach der Art der Anlasstaten, insbesondere Todesdrohungen und schwere Nötigungen zum Nachteil der nunmehrigen Tatopfer, begehen wird. Aus demselben Grund liegt aber auch der Haftgrund des § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO vor, ist doch wegen der offensichtlich bestehenden Eifersucht des Beschuldigten zu befürchten, er werde die von ihm angedrohten Taten ausführen.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall der verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion ist in Anbetracht der Strafdrohung des § 106 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) nicht gegeben.
Allerdings darf die Untersuchungshaft nach dem ultima-ratio-Prinzip (vgl Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 71) nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn die Haftzwecke durch die Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden können. Bei der Prüfung, ob die schwerwiegende Maßnahme der Untersuchungshaft – bei gleichem Erfolg, um der künftigen Tatbegehung durch den Beschuldigten effektiv vorzubeugen – durch (bei Bedarf auch kumulierte) Maßnahmen von geringerer Schwere substituiert werden kann, ist bei realitätsbezogener Betrachtung maßgeblich auf das Gewicht und die Intensität der Haftgründe abzustellen ( Nimmervoll , Haftrecht 3Rz 835 mwN). Gemäß § 173 Abs 3 StPO fällt es bei der Beurteilung des Haftgrundes nach § 173 Abs 2 Z 3 StPO besonders schwer ins Gewicht, wenn vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen ausgeht, wobei jedoch Änderungen der Verhältnisse, unter denen die angelastete Tat begangen wurde, zu berücksichtigen sind.
Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, welche das beharrliche und rücksichtslose Vorgehen des Beschuldigten gegen seine ehemalige Lebensgefährtin unter Verwendung einer Waffe gegen die Substituierbarkeit der Haft ins Treffen führt, ist zwar nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist jedoch zu Gunsten des bislang unbescholtenen Beschuldigten die abschreckende Wirkung einer erstmaligen – wenngleich kurzfristigen - Hafterfahrung sowie der persönliche Eindruck, den die Erstrichterin im Zuge seiner gerichtlichen Befragung gewinnen konnte, demgemäß dieser durchaus glaubhaft eingesehen habe, dass derartiges Verhalten nicht zielführend sei, ins Kalkül zu ziehen. Nicht zuletzt mit Blick auf den Bericht der Bewährungshilfe, aus dem sich ergibt, dass der Beschuldigte sehr kooperativ ist, bereits mit Männerwelten Kontakt aufgenommen und einen Termin vereinbart hat und sich strikt an das Betretungs- und Annäherungsverbot hält (vgl auch Amtsvermerk der Polizei vom 4. Mai 2026, ON 24.32), sowie die vom Erstgericht erteilten gelinderen Mittel in ihrer Gesamtheit kann mit Grund davon ausgegangen werden, dass die kumulierten Weisungen geeignet sind, die weiterhin evidenten Haftgründe wirksam zu substituieren. Aufgrund dieses Nachtatverhaltens bestehen derzeit nämlich auch keine relevanten Anhaltspunkte, dass sich der Beschuldigte über die im angefochtenen Beschluss erteilten Weisungen hinwegsetzen werde. Alles in allem erscheinen insbesondere die vorläufige Bewährungshilfe und das Antigewalttraining geeignet, um insbesondere das Aggressionspotential des Beschuldigten in Griff zu bekommen und dadurch der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr effektiv zu begegnen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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