Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 31. März 2026, GZ BE1*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit eine 18-monatige Freiheitsstrafe wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB aus einem Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. Juni 2025, GZ Hv1*-22, in der Justizanstalt Linz. Dem liegt zugrunde, dass er in ** und anderen Orten
Unter Anrechnung einer Vorhaft (seit 21. Mai 2025) hat er die Hälfte der Strafe am 21. Februar 2026 verbüßt, zwei Drittel werden am 21. Mai 2026 erreicht sein. Strafende ist aus derzeitiger Sicht der 20. November 2026 (ON 2, 4 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag (§ 157 Abs 1 Z 2 StVG) aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (ON 8).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitig erhobene und ausgeführte Beschwerde, mit der er seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, allenfalls unter der Erteilung von Weisungen, anstrebt (ON 7, 2; ON 10).
Sie ist nicht berechtigt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Maßgebliche Prognosekriterien dafür sind die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropperin WK-StGB² § 46 Rz 15/1 und § 43 Rz 21). Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben und ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können (§ 46 Abs 4 StGB).
Hier hat bereits das Erstgericht zutreffend auf das schwer belastete kriminelle Vorleben des Beschwerdeführers (zur Relevanz vgl: Tipold in Leukauf/ Steininger, StGB 5§ 46 Rz 11), der seine ersten Körperverletzungen (zu Pos 01 und 02 der Strafregisterauskunft ON 3) SCHON im Alter von 14 Jahren beging, hingewiesen. Mehrmals gewährte bedingte Strafnachsichten konnten ihn nicht davon abhalten, zum Teil rasch (vgl die Tat vom 19. Jänner 2016 [Pos 04 in ON 3] nur drei Wochen nach dem Urteil vom 29. Dezember 2015 [Pos 03 in ON 3] oder die Taten vom 17. und 25. Jänner 2017 [Pos 07 in ON 3] nur wenige Tage nach dem Urteil vom 10. Jänner 2017 [Pos 06 in ON 3]), zum Teil sogar fortgesetzt über einen mehrmonatigen Zeitraum (1. März 2016 bis 25. Oktober 2016 [Pos 06 in ON 3]), obwohl er inzwischen zweimal verurteilt worden war (am 19. Mai 2016 [Pos 04 in ON 3] und 12. Juli 2016 [Pos 05 in ON 3]), rückfällig zu werden. Nachdem im Juni 2017 erstmals eine unbedingte Freiheitsstrafe über ihn verhängt und eine zurückliegende bedingte Strafnachsicht widerrufen worden waren, konnte er offenbar einen mit Weisungen (unter anderem: Absolvierung eines Antiaggressionstrainings) verbundenen knapp einjährigen Strafaufschub für sich nutzen und im Anschluss daran eine nachträgliche bedingte Nachsicht der Strafe erwirken (Pos 07 in ON 3). Dessen ungeachtet wurde er am 17. September 2019 nach einer dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB) zu unterstellenden Tat festgenommen und dafür sowie für weitere strafbare Handlungen am 6. Februar 2020 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem wurde (erneut) die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe widerrufen (Pos 08 in ON 3). Aus diesen Strafen wurde er nach einer (die aktuelle Vollzugdauer weit übersteigenden) Haftzeit von 28 Monaten und fünf Tagen zum22. Jänner 2022 unter Bestimmung dreijähriger Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen (vgl GZ BE2*-4 des Landesgerichts Wels). Immerhin erst nach Ablauf der Probezeit (am 22. Jänner 2025) aber doch als Rückfallstäter (§ 39 Abs 1a StGB) beging er dann im April 2025 die zum nunmehrigen Vollzug führenden Taten.
Wenn nun die Beschwerde auf die Stellungnahmen der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST; vgl ON 4) sowie des psychologischen Dienstes der Justizanstalt ** (ON 5.3) hinweist, so ist zunächst einmal klarzustellen, dass über die bedingte Entlassung das Vollzugsgericht entscheidet (§ 16 Abs 2 Z 12 StVG) und demgemäß auch dieses die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognoseentscheidung zu treffen hat. Äußerungen (§ 17 Abs 1 Z 1 StVG) und ärztliche, psychotherapeutische oder psychologische Stellungnahmen (§ 17 Abs 1 Z 2 StVG) sind dabei zwar zu berücksichtigen, können die gerichtliche Entscheidung aber nicht ersetzen.
Inhaltlich weist außerdem gerade die BEST auf frühere Verstöße des Beschwerdeführers gegen Bewährungsauflagen, bedeutsame Auffälligkeiten seiner Persönlichkeit und insgesamt ein vergleichsweise hohes (Rückfalls-)Risiko hin. In Hinblick auf wichtige über die Haft hinausreichende strukturierende und kontrollierende Maßnahmen (wie Bewährungshilfe und die Sensibilisierung des sozialen Umfeldes, Fortsetzung der in Haft begonnenen Einzelpsychotherapie) gelangt sie derzeit außerdem zu einer (noch) ungünstigen Complianceprognose (ON 4.1, 2). Ähnlich beschreibt der Psychologische Dienst ein überdurchschnittliches Rückfallsrisiko in Bezug auf Gewalt- und Sexualdelikte und wird in dessen Stellungnahme die Notwendigkeit zur Fortsetzung der im Vollzug begonnenen Psychotherapie (die durch Erteilung einer Weisung abgesichert werden sollte) betont (ON 5.3).
Die noch am 25. März 2026 begangenen Ordnungswidrigkeiten (vgl ON 5.5) zeugen von den weiterhin bestehenden Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, sein Verhalten regelkonform zu gestalten (vgl auch ON 4.1, 2: dissoziale, impulsive Persönlichkeitszüge). Seinem Vorbringen zuwider handelt es sich bei einem Raufhandel im Strafvollzug mit anschließender Arbeitsverweigerung (vgl ON 5.4) keineswegs um einen Vorfall von bloß untergeordneter Bedeutung. Und die Sichtweise des Beschwerdeführers (ON 7, 2: „Ich bin hier das Opfer“) steht in eklatantem Widerspruch zu den Schilderungen der Mitinsassen, wonach er die Auseinandersetzung provoziert habe (ON 5.4, 2).
Weder hatte die bereits zurückliegend angeordnete Bewährungshilfe (vgl Pos 05 und 08 in ON 3) den gewünschten Effekt, noch konnte die Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin, mit der ihn auch im Tatzeitraum (April 2025) schon eine Lebensgemeinschaft verband (vgl dazu deren Aussage in ON 3.3 im Akt zu AZ Hv2* des Landesgerichts Wels), den Beschwerdeführer zuletzt vor einem Rückfall bewahren.
Auf dieser Entscheidungsgrundlage ist die (rechtliche) Schlussfolgerung des Erstgerichts, derzeit könne eine bedingte Entlassung den Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung von Maßnahmen nach den §§ 50 ff StGB nur weniger verlässlich von der Begehung erneuter strafbarer Handlungen abhalten als der weitere Vollzug, nicht zu beanstanden und eine bedingte Entlassung jedenfalls innerhalb des von § 152 Abs 1 StVG vorgegebenen Zeithorizonts nicht angezeigt.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG, § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden