Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 9. April 2026, BE*-6, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** zwei Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 30 Monaten, die über ihn mit Urteilen je des Landsgerichts Linz zu Hv1* (Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten wegen des Vergehens des Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 Abs 1 StGB) und zu Hv2* (Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB) verhängt worden waren. Das urteilsmäßige Strafende fällt voraussichtlich auf den 8. März 2027, die Hälfte der Strafe war am 8. Dezember 2025 vollzogen. Zwei Drittel werden am 8. Mai 2026 erreicht sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wels als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 5.1) dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 6). Dagegen richtet sich die sogleich angemeldete (AS 2 in ON 5.1), schriftlich jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der im Ergebnis keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Wird der Strafgefangene innerhalb des nächsten Vierteljahres die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe oder zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben, ist über seinebedingte Entlassung von Amts wegen zu entscheiden (§ 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG). Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15, 15/1).
Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung den bisherigen Verfahrensablauf sowie die anzuwendenden Normen, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestelltweshalb darauf identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T 1], RS0124017 [insb T2]). Insbesondere kam es rechtsrichtig zum Schluss, dass einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen ein evidentes Rückfallrisiko, alleine begründet aus dessen massiven Vorstrafenbelastung, unüberwindbar entgegensteht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen europaweit vielfach gerichtlich verurteilten Straftäter, der in der Vergangenheit Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von ca fünfzehn Jahren verbüßt hat (AS 7 in ON 2.3, AS 1 in ON 5.1). Wenngleich seine österreichische Strafregisterauskunft „lediglich“ zwei Verurteilungen aufweist (ON 2.7), ist hervorzuheben, dass er während der Dauer eines nach § 133a StVG ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbots unerlaubt in das österreichische Bundesgebiet einreiste und neuerlich im engsten Sinn einschlägig deliktisch in Erscheinung trat. Die Einschätzung des Vollzugsgerichts, wonach ein solches Agieren in Zusammenhang mit dem höchst belasteten Vorleben auf das Vorhandensein von beträchtlicher krimineller Energie und einer deutlichen Negativeinstellung beim Strafgefangenen gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft schließen lässt, ist somit nicht zu beanstanden. Die Existenz von zahlreichen Ordnungsstrafen (zuletzt ausgesprochen am 18. März 2026; AS 1 in ON 2.8) runden dieses Bild noch ab. All dies spricht gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer durch eine bedingte Entlassung (auch) iVm der Auferlegung von Weisungen oder der Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Da der Strafgefangene die Gründe, die ihn zur Erhebung der Beschwerde veranlasst haben, nicht darlegte, kann auf solche nicht eingegangen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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