Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*wegen Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 13. Februar 2026, Hv1*-68, sowie über deren Beschwerde gegen das Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsichten nach der in Anwesenheit des Ersten Staatsanwalts Mag. Holzleitner als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Hofer durchgeführten Berufungsverhandlung am 16. April 2026
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin abgeändert und demgemäß die nach §§ 494, 494a StPO gefassten Beschlüsse aufgehoben, dass unter Ausschaltung des § 43a Abs 3 StGB die Freiheitsstrafe auf 20 Monate erhöht wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der in den Verfahren Hv2* und Hv3* je des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit im letztgenannten Verfahren auf fünf Jahre verlängert.
Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein rechtskräftiges Adhäsionserkenntnis enthält, wurde der ** geborene A* B* der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1a StGB nach § 106 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 15 Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die Vorhaft vom 15. Jänner 2026, 9:30 Uhr, bis 13. Februar 2026, 9:55 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO aus Anlass dieses Urteils vom Widerruf der mit Urteilen des Landesgerichts Salzburg vom 3. Juni 2025 zu Hv2* und vom 28. Oktober 2025 zu Hv3* gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit im letztgenannten Verfahren auf fünf Jahre verlängert. Außerdem wurden Weisungen erteilt und Bewährungshilfe angeordnet.
Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte am 11. Dezember 2025 in ** und andernorts C* B* durch nachstehende Äußerungen, mithin durch gefährliche Drohungen mit einer Brandstiftung, zu nachstehenden Unterlassungen genötigt, und zwar:
1./ durch die per WhatsApp übermittelte Äußerung: „Schau jetzt dorthin mit D*, dass auch E* in die Wohnung kommt, denn der hat den Plan, die F* für Geld zu ficken, wer euch nicht kennt, würde euch bezahlen! Ich höre, dass er auch einen dieser Sandler in die Wohnung gebracht hat, ich werde kommen und die Wohnung anzünden.“ zur Abstandnahme des Empfangs von Besuch von ihrem Cousin und dessen Freunden;
2./ durch die telefonische Äußerung „Hier sehe ich, was du planst, merk dir nur, ich werde euch alle im Haus anzünden, der Vater hat euch alle gefickt, und du wirst das Massaker sehen, das ich machen werde, an so eines wird sich das Dorf nicht erinnern. Merk dir das.“, „Die und alle sind mir scheißegal, fick dich Gott, die Hure geht mir nicht in den Kopf, Vater und Mutter ficken dich Meine Ehre - du wirst meine Ehre beschmutzen, meine Ehre.“ zur Abstandnahme von einer Reise nach Kroatien.
Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe unter Ausschaltung des § 43a Abs 3 StGB die Verhängung einer höheren, unbedingten Freiheitsstrafe und strebt mit ihrer Beschwerde den Widerruf der offenen bedingten Strafnachsichten an (ON 71), wogegen sich der Angeklagte ausgesprochen hat (ON 75).
Die Berufung ist berechtigt.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung das umfassende und reumütige Geständnis mildernd und das Zusammentreffen zweier Verbrechen, zwei einschlägige Vorstrafen, den raschen Rückfall nach der Haftentlassung am 28. Oktober 2025 sowie die Tatbegehung während offener Probezeit und zum Nachteil einer nahen Angehörigen erschwerend. Dieser Strafzumessungskatalog ist insofern zu konkretisieren, als sich insgesamt drei einschlägige Vorstrafen zum Nachteil des Angeklagten auswirken.
Ausgehend davon und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB ist die vom Erstgericht verhängte Strafe von 18 Monaten bei dem gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren (§ 106 Abs 1 iVm § 39 Abs 1a StGB) moderat anhebungsbedürftig. Eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist tat- und schuldäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend. Im Recht ist die Staatsanwaltschaft auch mit ihrer Kritik an der nochmaligen Gewährung teilbedingter Strafnachsicht. Denn mit Blick auf die Vorstrafenbelastung im Jahr 2025, das (bereits) verspürte Haftübel bis 28. Oktober 2025 und vor allem den raschen Rückfall, nämlich gerade einmal eineinhalb Monate nach der Entlassung und zwar wieder zum Nachteil der damaligen (Noch-)Ehefrau, kann nicht mehr mit Grund davon ausgegangen werden, dass der Vollzug nur eines Teils der Freiheitsstrafe genügen werde, um den Angeklagten hinkünftig von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits anlässlich der letzten Verurteilung Bewährungshilfe angeordnet wurde.
Da auch jede Abänderung des Strafausspruchs Beschlüsse nach § 494a StPO hinfällig macht und deren Aufhebung bedingt, war darüber neu zu entscheiden. Trotz des (auch) zuletzt raschen Rückfalls während zweier offener Probezeiten erscheint ist es zusätzlich zur neuen Verurteilung gerade noch nicht geboten, die in den Verfahren Hv2* und Hv3* je des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsichten zu widerrufen, jedoch als Widerrufssurrogat die Probezeit im Verfahren Hv3* des Landesgerichts Salzburg auf fünf Jahre zu verlängern, worauf die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde zu verweisen war.
Die vom Erstgericht nach § 494 StPO gefassten Beschlüsse waren schon mit Blick auf die Ausschaltung teilbedingter Strafnachsicht ersatzlos zu kassieren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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