Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Übergabesache A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 9. März 2026, HR*-33, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A*, geboren am ** in ** (Slowenien), slowenischer Staatsangehöriger, verhängte und fortgesetzte Übergabehaft wird aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 18 Abs 1 EU-JZG, § 29 Abs 1 zweiter Satz ARHG iVm § 173 Abs 1 und 2 Z 1 StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis 26. Mai 2026.
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Steyr behängt aufgrund von zwei Europäischen Haftbefehlen des Amtsgerichts Dortmund vom 13. November 2025 und vom 15. Jänner 2026 (ON 2.60.3, ON 11.2) ein Übergabeverfahren gemäß §§ 16 ff EU-JZG gegen A* zur Vollstreckung von zwei Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt vier Jahren und zehn Monaten. Ausgangspunkt dieses offenen Strafvollzugs bilden zwei Urteile des Amtsgerichts Dortmund. So wurde er zum einen am 8. Jänner 2018, rechtskräftig seit 20. Oktober 2020, Aktenzeichen **, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt, wobei davon bereits 409 Tage verbüßt wurden (ON 2.60.3). Zum anderen verhängte das Amtsgericht über ihn am 28. Mai 2019, rechtskräftig seit 5. Juni 2019, zu Aktenzeichen **, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und vier Monaten, wobei davon noch mindestens 233 Tage zu vollstrecken sind (ON 11.2).
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.1, 1.9) wurde überA*, nach dessen Einvernahme (ON 13.1), mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 26. Jänner 2026 die Übergabehaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach §§ 18 EU-JZG iVm § 173 Abs 1 und 2 Z 1 StPO verhängt (ON 14) und in den darauffolgenden Haftverhandlungen aus dem bisher herangezogenen Haftgrund (zuletzt am 9. März 2026) fortgesetzt (ON 24, 32).
Gegen die zuletzt erfolgte Fortsetzung der Übergabehaft richtet sich die (sogleich) angemeldete und rechtzeitig ausgeführte Beschwerde des A* (ON 35.2), mit der er die Aufhebung der Übergabehaft begehrt. Von der Oberstaatsanwaltschaft wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 18 Abs 1 EU-JZG gilt ein Europäischer Haftbefehl als Ersuchen um Durchführung eines Übergabeverfahrens und Verhängung der Übergabehaft. Für die Übergabehaft gelten gemäß § 18 Abs 2 EU-JZG die Bestimmungen über die Auslieferungshaft gemäß § 29 ARHG sinngemäß. Nach § 4 Abs 2 EU-JZG kann ein Europäischer Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrunde liegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Die Voraussetzungen für eine Übergabe sind gemäß § 19 Abs 1 EU-JZG anhand des Inhalts des Europäischen Haftbefehls zu prüfen.
Der relevante, den eingangs referierten Europäischen Haftbefehlen zugrunde liegende- und vom Erstgericht aktenkonform wiedergegebene Lebenssachverhalt (auf die zutreffende Darstellung des Akteninhalts, des bisherigen Verfahrensablaufs, sowie der anzuwendenden Norm durch das Erstgericht wird identifizierend verwiesen [vglRIS-Justiz RS0115236 [T 1], RS0124017 [insb T2]),wäre nach österreichischem Recht dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 2 (iVm § 130 Abs 1 erster Fall), 15 Abs 1 StGB sowie dem Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB zu unterstellen (vgl Seiten zwei bis fünf der angefochtenen Entscheidung). Weil noch mehr als vier Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen sind, liegen insgesamt die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 EU-JZG vor. Der Umstand, dass einer sofortigen Übergabe – derzeit - der Grundsatz der Spezialität entgegensteht (vgl aber die stets unverzüglich gesetzten Prozesshandlungen durch die Staatsanwaltschaft sowie des Landesgerichts Steyr zur Erwirkung einer Zustimmung zur Übergabe des Betroffenen durch die Schweizer Behörden [ON 16, 17, 19, 20, 21, 26, 27, 29, 30, 31, 39 – 41]) vermag an der Rechtmäßigkeit der Übergabehaft nichts zu ändern. Gleiches gilt in Ansehung der Tatsache, dass der Betroffene am 26. Jänner 2026 vom Landesgericht Steyr zu Hv* rechtskräftig – wegen einer mutmaßlich in Österreich begangenen Tat - freigesprochen wurde und sich bis dahin (beginnend mit 5. November 2025) in Untersuchungshaft befunden hat.
Davon ausgehend bejahte das Erstgericht zu Recht das Vorliegen von Fluchtgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 StPO. Für die Annahme dieses Haftgrundes ist im Übergabeverfahren die Befürchtung maßgebend, die betroffene Person werde sich der Durchführung der Auslieferung bzw Übergabe entziehen ( Nimmervoll , Haftrecht 3 , Kapitel 7: Auslieferung und Übergabe, Seite 415). Der Beschwerdeführer ist slowenischer Staatsbürger und weist in Österreich keine nennenswerten sozialen oder familiären Bindungen auf. Vor diesem Hintergrund, aber auch in Anbetracht seines Zugeständnisses, wonach er aus einem deutschen Gefängnis geflohen sei (AS 2 in ON 24), ist die Befürchtung des Erstgerichts, der Betroffene werde sich, auf freiem Fuß belassen, angesichts des in Deutschland drohenden Strafvollzugs dem Übergabeverfahren durch Flucht bzw durch Verborgenhalten entziehen, nicht zu beanstanden.
Die insbesondere aus dem Ausmaß der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe resultierende Intensität der Fluchtgefahr steht einer Substituierung der Haft durch (ohnedies nur inhaltsleer angebotene) gelindere Mittel entgegen. Eine sinngemäße Anwendung des § 180 Abs 1 letzter Satzteil StPO (obligatorische Kaution) kommt, wie bereits vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, bei der Übergabe zur Strafvollstreckung nicht in Betracht, weil diese Bestimmung nur im Fall der Haft zum Zweck der Strafverfolgung anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0128943; RS0118015 [T1]).
Die Fortsetzung der Übergabehaft steht in Anbetracht der aktuell verbüßten Haftdauer nicht außer Verhältnis zur Dauer der im Ausstellungsstaat noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ( Hinterhofer in WK 2EU-JZG § 18 Rz 7).
Mitteilung gemäß § 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 ARHG iVm § 174 Abs 4 StPO:
Vor einer allfälligen weiteren Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht die Durchführung einer Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist - diesfalls kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden (§ 175 Abs 3 StPO). Der Beschuldigte kann durch seinen Verteidiger auf die Durchführung einer bevorstehenden weiteren Haftverhandlung verzichten (§ 175 Abs 4 StPO). Die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Fortsetzung der Übergabehaft ist durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt, wenn und sobald sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt oder das Gericht beschließt, dass die Auslieferung zulässig sei; Haftverhandlungen von Amts wegen finden danach nicht mehr statt (§ 29 Abs 5 ARHG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 18 Abs 2 EU-JZG iVm § 29 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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