Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 18. Februar 2026, BE*-11, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der ** geborene Strafgefangene verbüßt derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest bis voraussichtlich 2. September 2026 eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde seine bedingte Entlassung abgelehnt (ON 11).
Die dagegen vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde ist verspätet.
Das Poststück mit der angefochtenen Entscheidung wurde ab 24. Februar 2026 zur Abholung hinterlegt und am 9. März 2026 behoben. Hinterlegte Dokumente gelten jedoch mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Die 14tägige Rechtsmittelfrist endete daher am 10. März 2026. Die am 11. März 2026 mittels ERV eingebrachte Beschwerde (ON 12) ist verspätet.
Verspätete Rechtsmittel sind gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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