Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb am **, **, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Dr. C* , geb am **, em Rechtsanwalt, **, vertreten durch Mag. Sükran Tanriverdi, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen EUR 11.875,40 sA, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 11.617,40) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. Oktober 2025, Cg*-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.433,82 (darin EUR 238,97 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
„[…] Conclusio: Somit habe ich die große Sorge und den Verdacht, dass sich Herr RA Dr. C* Geld i.H.v zumindest
€21.162,17
+ Zinsen
+ die Zinsen der Hypochera aus der Versteigerung des Hauses während das Geld bei Herm C* gewesen ist. (von August 2017 - Dezember 2017)
+ einen allfälligen Betrag aus wo möglich falschen Abrechnungen in allen Verfahren
zu viel einbehalten hat. […]“
„[...] Nachdem Sie bis heute eine ordnungsgemäße Abrechnung nicht erstellt und meinem Mandanten zur Verfügung gestellt haben, hegt dieser den durchaus massiven Verdacht, dass Sie sich ungerechtfertigt Geld einbehalten haben, und zwar in einer Größenordnung von zumindest € 20.000,00. […] Bevor ich das tue, gebe ich Ihnen Gelegenheit, längstens binnen zehn Tagen ab Datum dieses Schreibens eine ordnungsgemäße und detaillierte Abrechnung, so wie dies nach den RA-Regeln zu erfolgen hat, vorzulegen. [...]“
I. Zur Rechtsrüge
„Der Kläger hat über einen Teilbetrag von EUR 50.000,00 von den zu erwartenden EUR 258.374,30 seitens des Gerichtes bereits im Scheidungsvergleich vom 9. November 2017 disponiert und diesen Teilbetrag nicht als Gelderlag gegenüber ihm angesehen, weshalb er einvernehmlich mit dem Beklagten die Barauszahlung von EUR 208.374,30 an ihn vornahm. Der Betrag von EUR 9.072,40 war als Vorschuss für die weitere Rechtsvertretung gewährt. Der Kläger war damit einverstanden, dass von den eingegangenen EUR 258.374,30 ein Teilbetrag von EUR 50.000,00 für seine Gattin verwendet wird, abzüglich Schadenersatzforderungen gegenüber ihr, die jedoch nicht an ihn zurückzuzahlen waren, sondern zur Honorarabdeckung bzw als weiterer Kostenvorschuss gegenüber dem Beklagten gewidmet wurden.“
Inhaltlich in dieselbe Richtung einer Vereinbarung mit dem Kläger zur Verwendung der einbehaltenen Beträge als weiterer Vorschuss bzw zur Aufrechnung mit offenem Honorar zielend, freilich deplatziert im Rahmen der Tatsachenrügen wünscht er festzustellen,
„[…] dass der Beklagte mit Zustimmung des Klägers aufgrund einer mit ihm getroffenen Vereinbarung vor dem 9. Februar 2018 diese Beträge für offene Honorarforderungen zu verwenden, die nicht an den Rechtsvertreter der ehemaligen Gattin des Klägers überwiesenen Beträge, und zwar EUR 2.545,24 an Prozesskostenersatz im Provisorialverfahren und EUR 9.072,40 an Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit dem Fahrzeug F* sowie wegen übler Nachrede aufgrund offener Honorarforderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger einbehalten hat.“
Weiters begehrt er (wiederum im Rahmen der Tatsachenrügen) diese ergänzenden Feststellungen:
„[…] dass erst als der Beklagte noch ein restliches ausstehendes Honorar angesprochen hat, der Kläger erstmals im April 2020 behauptete, dass er über eine bestehende Rechtsschutzversicherung verfügt. Nach Weiterleitung der Beilage ./1 an den Kläger hat dieser dem Beklagten keine Polizzennummer übermittelt. Auch eine Deckung im Nachhinein erfolgte nicht durch eine Rechtsschutzversicherung.“; sowie
„[…] dass der Kläger eine weitere Zahlung an den Beklagten an restlichem Honorar vermeiden wollte und trotz getroffener Vereinbarung über den Einbehalt von EUR 9.072,40 für offenes bzw anfallendes Honorar nunmehr Jahre später eine Rechtsschutzversicherung ins Spiel brachte, über die der Beklagte sein restliches Honorar abrechnen sollte. Der Kläger begehrte eine Honorarnote um diese bei irgendeiner Rechtsschutzversicherung einzureichen, obwohl er eine detaillierte Kostenaufstellung in Händen hatte und hat in diesem Zusammenhang den Beklagten bei der ** Rechtsanwaltskammer angezeigt. Die Überprüfung der Geldgebarung und des verrechneten Honorares ergab keinerlei Beanstandung“.
„[…] dass nach Überprüfung durch die ** Rechtsanwaltskammer keine Beanstandung gefunden wurde und für den Beklagten keinerlei Veranlassung bestand einen Gerichtserlag vorzunehmen zumal die ordnungsgemäße Gebarung mit dem Geld aus der Liegenschaftsversteigerung bestätigt wurde. Die Honorare wiesen keine Besonderheiten auf und bestand eine Vereinbarung über die Honorarverrechnung seit 02/2018.“
„[…] dass dem Kläger vor 2020 die bis dahin jeweils abgerechneten Leistungsaufstellungen vom Beklagten im Büro gezeigt wurden und bekannt waren und er über einen Resthonoraranspruch des Beklagten rein aus der Scheidung wusste. Dass die Akontozahlungen von EUR 10.700,00 die Kosten des Beklagten für die anschließend geführten Verfahren nicht abdeckten, war dem Kläger klar und war er mit dem Einbehalt von EUR 11.617,64 einverstanden.“
Der Rechtsanwalt ist als Gewalthaber des mit seinem Mandanten begründeten Vollmachts- und Auftragsverhältnisses schon nach der allgemeinen Regel des § 1009 ABGB grundsätzlich zur Herausgabe aller aus dem Geschäft erhaltenen Vorteile an den Machtgeber verpflichtet. Der Herausgabeanspruch ist ein synallagmatisch nicht mit dem Entgeltsanspruch des Rechtsanwalts verknüpfter Erfüllungsanspruch (4 Ob 136/24i; 9 Ob 2/17k).
II. Zur Mängelrüge
III. Zu den Tatsachenrügen
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