Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 18. Februar 2026, GZ Hv*-21, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass A* gemäß § 61 Abs 2 StPO für das gesamte weitere Verfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird.
BEGRÜNDUNG:
Beim Landesgericht Salzburg behängt zu AZ Hv* ein Verfahren gegen den ** geborenen A* wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und der falschen Beweisaussage nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB. Nach dem Anklagevorwurf habe er in **
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Einzelrichterin den Verfahrenshilfeantrag des Angeklagten vom 13. Februar 2026 (ON 21) mit der Begründung ab, dass zwar die finanziellen Voraussetzungen dafür vorlägen, nicht aber die von § 61 Abs 2 StPO ebenfalls vorausgesetzte Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege (ON 21).
Dagegen wendet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten, die auf eine antragsgemäße Erledigung abzielt (ON 25).
Sie ist berechtigt.
Nach § 61 Abs 2 StPO ist einem (hier:) Angeklagten, der außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen (was hier angesichts der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers [ON 36.5.2, 2; ON 21] fraglos anzunehmen ist), auf Antrag ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
Während im Folgenden (Z 1 bis 4 leg cit) Konstellationen angeführt werden, in denen dies von Gesetzes wegen vermutet wird, ist diese Aufzählung jedoch keineswegs taxativ. Vielmehr kann ein entsprechendes Interesse auch in anderen Fällen vorliegen (vgl Soyer/Schumann in WK-StPO § 61 Rz 67; McAllister/Wessin LiK-StPO² § 61 Rz 18). So führt etwa eine an Art 6 Abs 3 lit c EMRK orientierte Auslegung des § 61 Abs 2 StPO dazu, dass in Strafverfahren, in denen Haft als Sanktion droht, anwaltliche Verteidigung im Interesse der Rechtspflege grundsätzlich geboten ist (vgl RIS-Justiz RS0112347; Wiederinin WK-StPO § 6 Rz 93; OLG Linz 7 Bs 36/21z, 8 Bs 35/25s, 9 Bs 324/15h, 10 Bs 256/23b).
Diese Möglichkeit ist hier angesichts der massiven Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers (ON 17), der die ihm angelasteten Taten – sollten sie erweislich sein – während des laufenden Vollzugs einer achtjährigen Freiheitsstrafe (vgl ON 3) aus der Justizanstalt heraus begangen hat, nicht von der Hand zu weisen.
Demgemäß ist seinem Rechtsmittel Folge zu geben und ihm in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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