Zwar gewährt Art 6 Abs 3 lit c MRK jedem Angeklagten (ua) das Recht, sich selbst zu verteidigen, wenn er keinen Verteidiger gewählt hat und auch im Interesse der Rechtspflege keinen Verteidiger (Pflichtverteidiger) benötigt. Die Entscheidung darüber ist Aufgabe der nationalen Gerichte, wobei (in Übereinstimmung mit der MRK) davon auszugehen ist, daß insbesondere in Strafverfahren, in denen (wie vorliegend) Haft als Sanktion droht, anwaltliche Verteidigung im Interesse der Rechtspflege grundsätzlich geboten ist. Die Konventionsbestimmung besagt daher keineswegs, daß der Angeklagte unter allen Umständen berechtigt ist, sich persönlich zu verteidigen.
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