Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Haidvogl BEd und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 15. Jänner 2026, GZ Hv*-134, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Linz den Antrag des A*, im Zusammenhang mit seinem Wiederaufnahmeantrag (ON 121) den (weiteren) Vollzug der über ihn verhängten vierjährigen Freiheitsstrafe (vgl ON 79 und ON 90) zu hemmen (ON 132 und ON 133), als unzulässig zurück (ON 134).
In seiner dagegen erhobenen rechtzeitigen Beschwerde beantragt er primär die Anordnung einer solchen Hemmung im Sinn einer abändernden Entscheidung, allenfalls die Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses (ON 141).
Ihr ist schon Hinblick darauf, dass inzwischen (am 16. Februar 2026 zu AZ 9 Bs 2/26x des Oberlandesgerichts Linz) über seine Beschwerde gegen den seinen Wiederaufnahmeantrag abweisenden Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. Dezember 2025 (ON 127) abschlägig entschieden wurde (ON 146.1), ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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