Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Landesstelle ** , **, und 2. Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle ** , **, beide vertreten durch Dr. Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei A* GmbH , **, vertreten durch Rechtsanwälte Sattlegger, Dorninger, Steiner&Partner in Linz, wegen EUR 200.446,42 sA und Feststellung (EUR 20.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 220.446,42) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22. September 2025, Cg*-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.787,78 (darin EUR 797,96 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen anteilig zu ersetzen, und zwar:
- die erstklagende Partei EUR 3.973,86 (inkl USt)
- die zweitklagende Partei EUR 813,92 (inkl USt).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
„ 7. Werden Einrichtungen, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen, aus arbeitstechnischen Gründen entfernt, so sind vom Unternehmen, das die Einrichtungen entfernt, entsprechend wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Nach Beendigung der Arbeiten ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. “
„ Werden Schutzeinrichtungen zur Durchführung von Arbeiten entfernt, so ist dieser Arbeitsbereich gegenüber Dritten durch geeignete Maßnahmen abzusichern. Die allgemeinen Sicherungsmaßnahmen sind sofort nach Fertigstellung wieder herzustellen. “
I. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens
II. Zu den Tatsachenrügen
F1 „Die Schachtabdeckung war durchbruchsicher.“
Stattdessen : „Die Schachtabdeckung war nur dann durchbruchsicher, wenn die Konstruktion so auflag, dass die Pfosten auf beiden Seiten jeweils über die Öffnung hinausragten und solcherart auflagen. Sobald ein (wenn auch nur teilweises) Verändern der Lage bzw ein (wenn auch nur teilweises) Verschieben, was durch die bloße Vernagelung nicht verhindert und auch durch den Abstand zwischen den Pfosten ermöglicht wurde, erfolgte, und die Pfosten auf einer Seite nicht mehr auflagen, war eine Durchbruchsicherheit nicht gegeben.“
F2 „ Eine Unterkonstruktion war nicht unbedingt erforderlich.“
Stattdessen : „Ein bewusstes Verschieben/Entfernen wäre auch mit Unterkonstruktion möglich gewesen. “
F3 „ Die Schachtabdeckung bei den Schächten der Baustelle waren (am Unfalltag) ordnungsgemäß angebracht. Auch der Baustellenkoordinator stellte keine Mängel hinsichtlich der Schachtabdeckungen fest und beschrieb sie als durchtrittsicher und unverschiebbar; er attestierte diesen eine ordnungsgemäße Abdeckung zu mehreren Zeitpunkten.“
Stattdessen : „Entgegen dem Baustellenkoordinator war keine Sicherheit gegeben, auch nicht am Unfalltag; vielmehr wurde am Unfalltag die Unzulänglichkeit der Sicherung bei Öffnungen beanstandet.“
F4 „Dem Verunfallten war daher bewusst, dass die Schachtabdeckung verschoben und nicht wieder ordnungsgemäß über den Schacht angebracht wurde, wie es jedoch die Baustellenordnung vorsah.“
Stattdessen: „Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Verunfallten bewusst war, dass die zunächst verschobene Schachtabdeckung in solcher Lage war, dass sich Teile einzelner Abdeckpfosten nicht mehr über den Schacht spannten und nur auf einer Seite auflagen, und dass die solcherart vorhandenen, nur auf einer Seite aufliegenden, Pfosten nicht in stabiler Verbindung zu den darüber befindlichen, quer angeordneten, Brettern standen und die Verbindung nur in eingeschlagenen Nägeln durch die Bretter und Pfosten bestand, nicht jedoch auch eine Stabilisierung/Fixierung der Pfosten vorhanden war.“
III. Zur Rechtsrüge
„Bei Notwendigkeit eines (wenn auch bewussten und nur teilweisen) Verschiebens der Abdeckung zur Durchführung von Arbeiten bestand kein Schutz gegen ein Abstürzen in die Öffnung, weil die Pfosten nur 0,5m länger als die Öffnung waren, bei beidseitig gleicher Anordnung somit jeweils nur 0,25m über diese hinaus ragten, und weil die Abdeckung nur vernagelt war und die Pfosten mit einem Abstand von einigen cm zueinander angeordnet waren. Ein auch nur teilweises Verschieben führte bei der Anordnung dazu, dass jene Pfosten, die auf einer Seite nicht mehr auflagen, nicht mit der Konstruktion fixiert und nicht trittsicher waren. Eine den Fall des (wenn auch nur teilweisen, einseitigen) Nichtaufliegens berücksichtigende Fixierung der Pfosten bzw eine Verbindung etwa in Form einer Gegen-Fixierung lag nicht vor. Das Verschieben der Abdeckung in ihrer Positionierung in der Längsrichtung hatte zur Folge, dass Teile einzelner Abdeckpfosten nicht mehr über den Schacht spannten, sondern nur auf einer Seite auflagen, während sich die andere Seite ohne aufzuliegen über dem Schacht befand. Für den Fall des (wenn auch bewussten und nur teilweisen) Verschiebens wurde eine Sicherung unterlassen, sodass der Verletzte mitsamt zweier Pfosten bei deren Betreten in den Schacht stürzte. Die zwei als Bestandteil der Konstruktion über dem Schacht befindlichen, jedoch nicht aufliegenden, Pfosten, mitsamt denen der Verletzte hinabstürzte, erschienen nur als scheinbare Abdeckung und boten keinen Absturzschutz.“
Die Legalzession nach § 332 ASVG setzt die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers voraus (RS0087557; RS0030708) und ist umfänglich mit der Höhe des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten und mit dem Anspruch des Geschädigten auf Leistungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger begrenzt. Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten bildet somit den Deckungsfonds, der selbstständig nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechts zu berechnen ist (2 Ob 95/11a). Dem Schädiger stehen gegen den bloß vom Geschädigten abgeleiteten Anspruch des Sozialversicherungsträgers alle Einwendungen zu, die ihm gegen den Geschädigten zugestanden wären (RS0032777).
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