Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb am **, Gastwirt, **, vertreten durch die Stolz&Weiglhofer-Russegger Rechtsanwälte GmbH in Radstadt, gegen die beklagte Partei C*, geb am **, Angestellter, **, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Manfred Seidl und Mag. Ulrich Schmiedl in Bischofshofen, wegen EUR 23.964,00 sA, über die Berufungen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27. August 2025, Cg*-43, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Berufung der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung der klagenden Partei hingegen wird teilweise Folge gegeben.
I. Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass es als Teilurteil lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 982,00 samt 4 % Zinsen seit 1. Juni 2024 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 16.482,00 samt 4 % Zinsen seit 1. Juni 2024 zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
II. Im Übrigen, soweit die Klagsforderung in Höhe weiterer EUR 6.500,00 und die Gegenforderung iHv EUR 6.500,00 als zu Recht bestehend erkannt und das Klagebegehren auf Zahlung weiterer EUR 6.500,00 samt 4 % Zinsen seit 1. Juni 2024 daher abgewiesen wurde, wird das Urteil einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Der Rekurs gem § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
BERUFUNG DES BEKLAGTEN
I. Zu den Tatsachenrügen
Stattdessen: „ Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Herstellung einer Pelletsheizung, Fußbodenheizungsanlage sowie Sanitärrohinstallation; weitere Aufträge, insbesondere Montagearbeiten sowie Einbauarbeiten in Badezimmern wurden nicht erteilt. “
Er begehrt: „ Zwischen den Streitteilen war lediglich vereinbart, dass der Kläger die Materialien für den Einbau der Heizungsanlage sowie der Rohinstallation zu bezahlen hat; zwischen den Streitteilen wurde kein Pauschalbetrag als Entgelt vereinbart; der Kläger hat dem Beklagten auch keine Beträge in bar als Vorschuss übergeben. “
Er begehrt stattdessen: „Soweit es die Materialien für das Heizungssystem betrifft, bezahlte der Kläger nicht die Rechnungen Beilage ./8 und ./9 an den Beklagten, wobei der Beklagte diese Materialkosten für den Kläger verauslagt hat.“
Er begehrt stattdessen: „ Anfang Mai 2021 stellte der Beklagte die Arbeiten an der Fußbodenheizung, sohin die gesamte Anlage fertig, sodass keine Restarbeiten mehr offen waren; diese „Anlage“ wurde an den Kläger übergeben, da dieser den Zeugen G* Anfang Mai 2021 informierte, dass der Estrich aufgebracht werden könne; in weiterer Folge wurde auch der Estrich von dieser Baufirma des Zeugen zur Gänze aufgebracht. Nach dem 01.05.2021 war der Beklagte nicht mehr auf der Baustelle, da seine Arbeiten fertiggestellt waren.“
Er begehrt diese Ersatzfeststellungen: „Wenn ein Baustopp verfügt wird, sollte der Auftraggeber die einzelnen Professionisten darüber informieren, was der Kläger unterlassen hat; im Mai 2021 war eine Frostgefahr noch nicht zu bedenken; im Mai 2021 bestand auch hinsichtlich der Frostgefahr noch keine Warnpflicht des Beklagten; der Kläger hat dem Beklagten auch keine Info weitergeleitet, dass sich der Baustopp bis in die Wintermonate hinziehen könnte.“
II. Zur Rechtsrüge
BERUFUNG DES KLÄGERS
I. Zur Mängelrüge
II. Zur Rechtsrüge
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