Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Höpfl als Vorsitzende und Mag. Kuranda sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 30. Dezember 2025, Hv*-19, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B*, geboren am **, verhängte und fortgesetzte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b, c und d StPO fortgesetzt.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Begründung:
Beim Landesgericht Ried im Innkreis behängt zu Hv* ein Strafverfahren gegen den Angeklagten A* B* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Strafantrag der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis vom 19. Dezember 2025 [ON 15]).
Über ihn wurde von der Haft- und Rechtsschutzrichterin auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2025 (ON 1.1) mit Beschluss vom selben Tag (ON 9) - nach seiner Einvernahme zur Sache und zu den Voraussetzungen dazu (ON 8) - die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b, c und d StPO verhängt.
Mit angefochtenem Beschluss wies das Erstgericht im Stadium der Hauptverhandlung den vom Angeklagten gestellten Antrag auf Enthaftung ab und setzte die Untersuchungshaft aus den bisher herangezogenen Haftgründen fort (ON 19, 20).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten (ON 21), die nicht berechtigt ist.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304; RS0040284). Es genügt das Vorliegen von Indizien, die zwar nicht für sich allein, jedoch in ihrem Zusammenhang eine logisch und empirisch einwandfreie und tragfähige Begründung der Annahme der Täterschaft darstellen ( Mayerhofer/Salzmann, StPO 6 § 173 E4).
Das Beschwerdegericht geht vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts aus, A* B* habe am 6. Dezember 2025 in C* **
I. D* E* am Körper verletzt, indem der diesen mit beiden Händen gegen die Wand gedrückt habe, wodurch dieser zu Boden gefallen sei und dadurch eine Prellung an der rechten Schulter und Abschürfungen an der Stirn und am rechten Ellbogen erlitten habe;
II. nachstehende Personen mit dem Tod gefährlich bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar:
1. D* E* durch die mehrmalige Äußerung, dass er ihn umbringen werde, wobei er dies dadurch untermauert habe, dass er versucht habe, eine an der Wand befestigte Hellebarde herunterzureißen, was ihm zwar nicht gelungen sei, aber dessen Holzgriff er dadurch zerbrochen habe;
2) F* und G* B* sowie D* E* im Anschluss an die zu Punkt I. und II.1. beschriebenen Tathandlungen durch die mehrmalige gegenüber F* B*, G* B* und D* E* getätigte Äußerung, dass er sie sowie den weiteren (Stief-)Sohn von F* und G* B* umbringen werde.
A* B* ist somit dringend verdächtig, in objektiver und subjektiver Hinsicht das Vergehen der Körperverletzung nach (I.) sowie die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall (II.) begangen zu haben.
Der dringende Tatverdacht gründet sich in objektiver Hinsicht auf die Erhebungsergebnisse der Polizeiinspektion C* zu ** (ON 4, 5, 14), insbesondere auf die darin enthaltenen zeugenschaftlichen Einvernahmen von D* E* und F* B*.
D* E* schilderte nachvollziehbar und ohne erkennbare Belastungstendenz, dass ihn der Angeklagte im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung mit beiden Händen gegen die Wand gedrückt habe, sodass er mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen- und dadurch in Form einer Schürfwunde verletzt worden sei. In weiter Folge sei er zu Boden gefallen, wodurch er sich die weiteren, unter Punkt I. beschriebenen, Verletzungen zugezogen habe (AS 4 in ON 4.3 iVm den im Akt aufliegenden Lichtbildern AS 4f in ON 14.17 sowie der ärztlichen Bestätigung vom 17. Dezember 2025, ON 14.13). Der Vorwurf, wonach der Angeklagte daraufhin mehrmals zu D* E* gesagt habe, dass er ihn umbringen werde, wird vom Zeugen E* ebenso schlüssig erhoben, wie jener, wonach der Angeklagte zur Untermauerung seiner ausgesprochenen Drohung versucht habe, eine im Eingangsbereich befestigte Hellebarde (bestehend aus einer Spitze aus Eisen und einem ca. zwei Meter langen Holzgriff) von der Wand zu reißen. Dieses beschriebene Geschehen wird durch die sicherheitspolizeilichen Erhebungen untermauert, konnte doch tatsächlich am Vorfallort eine derartige Hieb- und Stichwaffe, die einen gebrochenen Holzgriff aufwies, vorgefunden werden (AS 2f in ON 14.17). Für den Wahrheitsgehalt seiner belastenden Aussagen spricht außerdem der Umstand, dass der Zeuge E* unmittelbar nach dem Vorfall die Stiefmutter des Angeklagten über die vorangegangene Auseinandersetzung telefonisch informierte (AS 4 in ON 4.2, AS 4 in ON 4.3).
Dass in weiterer Folge der Angeklagte mehrmals gegenüber F* B*, G* B* und D* E* geäußert habe, dass er sie, sowie weitere Familienmitglieder (konkret einen [Stief-]Sohn von F* und G* B*) umbringen werde, wurde sowohl von F* B* als auch von D* E* im Wesentlichen gleichlautend geschildert (AS 4 in ON 4.2, AS 5 in ON 4.3). In Anbetracht dieser - einen Aggressionsausbruch beschreibenden - übereinstimmenden Aussagen ist die – über weite Strecken sich auf alkoholbedingte Erinnerungslücken berufende – Verantwortung des Angeklagten (ON 8), nicht geeignet, die Dringlichkeit des Tatverdachtes in Zweifel zu ziehen. Hinzu tritt die einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten (ON 5.2), die erkennen lässt, dass er bereits in der Vergangenheit nicht davon Abstand nahm, derartige aggressionsgeladene strafbare Handlungen (auch zum Nachteil seiner Nachbarn, vgl Pos 7 in AS 2 in ON 5.2 iVm ON 6) zu begehen.
Der Bedeutungsinhalt der Drohungen als Androhung des Todes ergibt sich aus deren Wortlaut insbesondere aber auch nach gesamtheitlicher Betrachtung der Geschehnisse, hält man sich vor Augen, dass zum einen – für ein Opfer wahrnehmbar – vom Angeklagten mutmaßlich versucht wurde, die Gewahrsame über eine potentiell tödliche Waffe zu erlangen und zum anderen die Drohungen durch körperliche Attacken (auch gegenüber den Ehegatten B*, teils durch den Wurf eines Wäscheständers, vgl AS 4 in ON 4.2, AS 5 in ON 4.3) untermauert wurden. Aus all dem - aber auch wegen des einschlägig getrübten Vorlebens (ON 5.2) - ist auch die Ernstlichkeit der Drohung sowie die Absicht des Angeklagten, die Bedrohten in tiefgreifende psychische Irritation zu versetzen und situativ um deren Leben (bzw das Leben einer Sympathieperson) fürchten zu lassen, nachhaltig indiziert, wobei den inkriminierten Drohungen auch die objektive Eignung, den Bedrohten begründete Besorgnis vor einem Anschlag auf deren Leben (bzw das Leben deren [Stief-]Sohnes) einzuflößen, nicht abgesprochen werden kann.
Dass der Angeklagte auch die Absicht hatte, den weiteren (Stief-)Sohn von F* und G* B* mit dem Tod zu bedrohen (dies würde voraussetzen, dass es ihm auch darauf ankam, dass diesem der inkriminierte Wortlaut zur Kenntnis gelangt), ist aktuell nicht mit der notwendigen Gewissheit indiziert.
Aufgrund des dargestellten dringenden Tatverdachts hat das Erstgericht zu Recht die Haftgründe der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b, c und d StPO angenommen, weil dem Angeklagten - der Verdachtslage folgend – wiederholte, mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte, Tathandlungen zur Last liegen und er bereits zwei mal wegen solchen Taten (Pos 7 und 8 in ON 5.2) verurteilt wurde. Sein strafrechtlich relevantes Vorleben demonstriert zudem, dass die früheren Verurteilungen (die letzte erfolgte erst am 6. November 2025 unter anderem wegen gefährlicher Drohung und Körperverletzung) keine abschreckende Wirkung auf ihn hatten, sodass sich aus seinem bisherigen Verhalten (auch wegen der mutmaßlichen Begehung strafbarer Handlungen während laufenden Probezeiten) eine ablehnende Haltung gegenüber rechtlich geschützten Werten ableiten lässt. Dieses hohe - bei nichtigem Anlass zu Tage tretende - Aggressionspotential indiziert hinlänglich, dass bei ihm von der konkreten Gefahr auszugehen ist, er werde auf freiem Fuß - ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens - neuerlich derartige (mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte) Delikte mit nicht bloß leichten Folgen begehen oder er werde die von ihm angedrohten Taten zum Nachteil der Ehegatten B* sowie des D* E* ausführen.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall der verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Sanktion ist in Anbetracht der Tatschwere, des Strafrahmens und der erst kurzen Haftdauer von etwas mehr als einem Monat weder eingetreten noch aktuell zu befürchten. Die - vom Beschwerdeführer aufgezeigte - potentiell „strafreduzierende“ Mitschuld des D* E* (etwa durch Provokation udgl) kann dem Akteninhalt insgesamt nicht entnommen werden.
Gelindere Mittel, welche die Haftzwecke wirksam substituieren könnten, sind derzeit nicht in Sicht. Die diesbezüglichen Anbote des Beschwerdeführers, den Wohnsitz zu wechseln bzw keinen Alkohol zu trinken, greifen - auch in Ansehung des Berichts des Vereins Neustart (ON 16) - im Licht der schon in der Vergangenheit aufgetretenen Aggressionshandlungen (diese erfolgten nicht ausschließlich zum Nachteil von Nachbarn [vgl. ON 7]), jedoch stets unter Substanzeinfluss (vgl AS 3 in ON 7, AS 3 in ON 6) zu kurz und stellen angesichts der indizierten Tatausformungen und der dahinter stehenden Persönlichkeitsstruktur kein zielführendes Haftsurrogat dar.
Mitteilung gemäß § 174 iVm § 175 Abs 5 StPO :
Nach Einbringen der Anklage ist die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Angeklagte seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden