Rückverweise
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 2. Dezember 2025, BE*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt seit 30. Oktober 2025 eine Freiheitsstrafe von vier Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (kurz: eüH), die über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 22. Jänner 2025 zu U* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängt worden war.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 28. Februar 2026. Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe von drei Monaten wird am 28. Jänner 2026 verbüßt sein (ON 2, 8).
Nach Durchführung einer Anhörung am 2. Dezember 2025 (ON 6) lehnte das Erstgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – die bedingte Entlassung des Genannten aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 7).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung angemeldete, unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6), der keine Berechtigung zukommt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).
Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper aaO).
Das Erstgericht hat gesetzeskonform dargelegt, dass spezialpräventive Erwägungen hier gegen eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von drei Monaten sprechen: Neben der Anlassverurteilung weist die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers beginnend mit Jänner 2006 sechs einschlägige Vorstrafen auf (die Verurteilungen Position 06 bis 08 stehen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB). Die Verurteilungen erfolgten überwiegend wegen Delikten gegen die Rechtsgüter der körperlichen Integrität und der Freiheit, zuletzt auch gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung. Der Beschwerdeführer hat bereits zweimal das Haftübel in Form einer Strafhaft verspürt (Position 07 und 08 der Strafregisterauskunft). Nachdem er am 15. Juni 2020 unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung (Position 07 der Strafregisterauskunft) in Untersuchungshaft überstellt wurde, wurde er zuletzt am 15. Jänner 2022 bedingt aus einer Strafhaft entlassen (Position 08 der Strafregisterauskunft). Dennoch delinquierte er am 18. Februar 2024 neuerlich einschlägig während offener Probezeit (Anlassverurteilung Position 09 der Strafregisterauskunft). Damit dokumentiert sich eine trotz bisheriger strafrechtlicher Sanktionierungen unvermindert bestehende Neigung zu Gewaltdelikten, weshalb – mit dem Erstgericht – davon auszugehen ist, der Verurteilte werde durch die bedingte Entlassung weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Keine Verweise gefunden
Das gesicherte Entlassungsumfeld samt fester Arbeitsstelle und Wohnsitz des im eüH angehaltenen Beschwerdeführers kann diese Einschätzung nicht relativieren.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.