Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache des A*wegen § 5 Abs 1 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 6. November 2025, Hv*-87, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 28. Juli 2025 wurde A* wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB, der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 3a Z 1, Abs 4, zweiter Fall StGB, des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 Z 2 StGB und der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt (ON 71). Die Aufforderung zum Strafantritt wurde dem Verurteilten am 6. Oktober 2025 zugestellt.
Mit schriftlicher Eingabe vom 5. November 2025 beantragte der Verurteilte unter gleichzeitiger Vorlage ärztlicher Befunde einen Haftaufschub mit der Begründung, dass er sich aufgrund seiner derzeit schlechten Befindlichkeit nicht in der Lage sehe, die Haft anzutreten, wobei er an gesundheitlichen Einschränkungen eine Perforation am Herz, Zysten am Lungenoberlappen, chronische Rückenschmerzen mit radikulären Ausstrahlungen, einen Diskusprolaps und eine Engstellung des Spinalkanals sowie depressive psychische Reaktionen nannte (ON 84).
Mit Beschluss vom 24. November 2025 wies das Landesgericht Wels diesen Antrag ab (ON 87).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 91), mit der er eine Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung im Sinne seines Antrags anstrebt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug (§ 20 StVG) wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustands auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder wäre im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet, so ist die Einleitung des Strafvollzugs gemäß § 5 Abs 1 StVG so lange aufzuschieben, bis dieser Zustand aufgehört hat.
Die Zwecke des Strafvollzugs bestehen darin, dem Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen, ihn abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen und (ihm sowie den rechtstreuen Bürgern) den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzuzeigen. Dazu ist der Strafgefangene von der Außenwelt abzuschließen und erzieherisch zu beeinflussen (§ 20 Abs 1 und Abs 2 StVG). Neben der öffentlichen Sicherheit steht somit der Gedanke der erzieherischen Beeinflussung im Vordergrund, die „Tadelsfunktion“ ist der Freiheitsbeschränkung ohnehin immanent ( Drexler/Wegerin WK² StVG § 5 Rz 1; vgl auch aaO § 20 Rz 5ff und § 56 Abs 1).
Dem Wesen des Strafvollzugs kann dann nicht entsprochen werden, wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, dem in § 20 Abs 1 und 2 StVG umschriebenen Auftrag nachzukommen. Dies ist dann der Fall, wenn der Strafgefangene aufgrund geistigen oder körperlichen Leidens einschließlich Invalidität in einem Zustand ist, der ihn für eine nachhaltige erzieherische Beeinflussung untauglich macht. Dieser Zustand kann vorübergehender oder dauernder Natur sein; auf jeden Fall müssen manifeste Krankheitsformen vorliegen.
Bei der Beurteilung der Vollzugsuntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ist immer zu prüfen, ob durch Strafvollzugsortsänderungen (§ 10 StVG) Anstalten (Sonderanstalten) gefunden werden können, in denen trotzdem ein dem entsprechender Strafvollzug durchgeführt werden kann. In Frage kommen die Anstalten des Maßnahmenvollzugs, die Sonderkrankenanstalten und die geschlossenen Abteilungen in öffentlichen Krankenanstalten, die ebenfalls organisatorisch Justizanstalten angegliedert sind (
Im konkreten Fall teilte die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beim Bundesministerium für Justiz nach Befassung der zuständigen stellvertretenden Chefärztin mit, dass der Verurteilte auf Basis der angeführten Erkrankungen bzw Diagnosen sowie der übermittelten Krankengeschichte aus medizinischer Sicht haftfähig ist und als Vollzugseinrichtung mit regelmäßigen ärztlichen Visiten, Physiotherapie und psychiatrischen Vorstellungsmöglichkeiten die Justizanstalt ** vorgeschlagen werde (ON 1.86; ON 85). Diese eindeutige und nachvollziehbare medizinische Einschätzung bietet eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 5 Abs 1 StVG, auf deren Basis eine Vollzugstauglichkeit zu bejahen ist. Die Beschwerde vermag dem keine relevanten (neuen) Argumente entgegenzuhalten. Insbesondere werden Auswirkungen der mit einer Haft typischerweise verbundenen psychischen Belastungssituation bei Beurteilung der – im konkreten Fall von der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen uneingeschränkt bejahten - Vollzugstauglichkeit regelmäßig miteinbezogen.
Die erstgerichtliche Entscheidung ist somit nicht zu beanstanden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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