Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Claudia Wolfsgruber-Ecker (Kreis der Arbeitgeber) und Roland Auböck (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geboren am **, **, **, (nunmehr) vertreten durch Mag. Ingrid Nicoletti, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , 1100Wien, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch deren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, wegen Sonderwochengeld , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. August 2025, Cg*-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 3. Juli 2024 das Sonderwochengeld in der gesetzmäßigen Höhe zu gewähren, wird abgewiesen.“
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist seit 1. Februar 2019 bei einem Unternehmen für Haustechnik beschäftigt. Aufgrund der Geburt ihres ersten Kindes am ** vereinbarte die Klägerin mit ihrem Dienstgeber im Anschluss an den Mutterschutz eine Karenz bis einschließlich 1. September 2024. Vom 15. Mai bis 2. September 2022 bezog die Klägerin Wochengeld und im Anschluss daran bis 2. Juli 2023 Kinderbetreuungsgeld. Die Klägerin wurde erneut schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin ihres zweiten Kindes errechnete sich mit 28. August 2024; der tatsächliche Geburtstermin war der 19. August 2024.
Mit Bescheid vom 4. November 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Auszahlung des Sonderwochengelds ab, da sich diese im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls am 3. Juli 2024 nicht mehr in einer aufrechten Karenz nach dem Mutterschutzgesetz befunden habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Gewährung von Sonderwochengeld in gesetzmäßiger Höhe ab 3. Juli 2024. Nach dem Unionsrecht dürfe das Recht auf Mutterschutzurlaub im Sinne der Mutterschutz-RL 92/85/EWG und insbesondere auf die in diesem Zusammenhang gebührende Geldleistung nicht durch die Inanspruchnahme eines Elternurlaubs beeinträchtigt werden.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts der Anspruch auf Sonderwochengeld eine aufrechte Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift voraussetze, was aber bei der Klägerin nicht der Fall gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteilerkannte das Erstgericht die Beklagte für schuldig, der Klägerin für den Zeitraum von 3. Juli 2024 bis zu dem nach § 162 Abs 1 und 2 ASVG vorgesehenen Endzeitpunkt, höchstens jedoch bis 8. Oktober 2024, Sonderwochengeld in der gesetzlichen Höhe zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab. Auf Basis des eindeutigen Wortlauts des § 163 Abs 1 ASVG habe die Klägerin tatsächlich keinen Anspruch auf Sonderwochengeld, weil sie sich zum maßgeblichen Zeitpunkt am 3. Juli 2024 nicht mehr in einer Karenz nach dem MSchG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften befunden habe. § 163 Abs 1 ASVG widerspreche aber der Mutterschutzrichtlinie, welche in ihrem Art 11 Z 2 lit b für Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts und/oder eine angemessene Sozialleistung während des Mutterschaftsurlaubs von zumindest 14 Wochen vorsehe. Der EuGH habe bereits ausgesprochen, dass eine nationale Bestimmung, nach der eine schwangere Arbeitnehmerin, die einen unbezahlten Elternurlaub unterbreche, um einen Mutterschaftsurlaub im Sinne der Mutterschutzrichtlinie anzutreten, keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts habe, dem Recht auf Elternurlaub nach Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2019/1158 widerspreche. Auch im gegenständlichen Fall habe die Klägerin den mit ihrem Dienstgeber vereinbarten Elternurlaub unterbrochen. Das Dienstverhältnis der Klägerin sei aufrecht, zumal dieses durch die vereinbarte Karenz nicht beendet worden sei, sondern nur die jeweiligen Pflichten daraus sistiert worden seien. Damit sei sie aber als nach wie vor Beschäftigte und Arbeitnehmerin vom Anwendungsbereich der Mutterschutzrichtlinie umfasst.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, die Berufung abzuweisen.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist berechtigt .
1 In ihrer Rechtsrüge verweist die Beklagte zusammengefasst darauf, dass es sich bei einer freiwillig gewährten Karenz, die über den gesetzlichen Anspruch nach § 15 MSchG hinausgehe, nicht um einen Elternurlaub iSd EuGH-Rechtsprechung bzw der Richtlinie (EU) 2019/1158 handle. Diese Rechtsansicht ist zutreffend:
2 Weiblichen Versicherten gebührt gemäß § 162 ASVG für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld. Dieses Wochengeld hat die Funktion, den durch die Mutterschaft erlittenen Entgeltverlust zu ersetzen und eine finanzielle Absicherung zu schaffen ( Schober in Sonntag, ASVG 16 § 162 Rz 2 mwN; vgl auch Drsin SV-Komm § 162 ASVG [251. Lfg] Rz 2 mwN).
2.1 Mit BGBl I 2024/64 wurde in § 163 ASVG ein Sonderwochengeld für Personen eingeführt, die sich zum in § 120 Z 3 ASVG festgelegten Zeitpunkt in einer Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften befinden und keinen Anspruch auf Wochengeld nach § 162 ASVG haben, sofern ein solcher Anspruch bestünde, wäre das Dienstverhältnis nicht karenziert.
2.2 Anlass für die Einführung des Sonderwochengelds war, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 8 ObA 42/22t die bisherige Rechtslage als unionsrechtswidrig beurteilte, weil Arbeitnehmerinnen, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft in Elternkarenz aufgrund der Geburt eines älteren Kindes befanden und kein Kinderbetreuungsgeld mehr bezogen, keinen Anspruch auf Wochengeld (oder Entgeltfortzahlung) hatten (sog „Wochengeldfalle“; Schober in Sonntag, ASVG 16 § 163 Rz 1; vgl ErlRV 2553 BlgNR 27. GP 1).
2.3 Die Rechtsansicht des OGH gründet zum einen darauf, dass die Richtlinie 96/34/EG gemeinschaftsrechtliche Mindestanforderungen für den Elternurlaub einführte, wie es nun in Art 5 der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vorgesehen ist, und Arbeitnehmern, die Eltern sind, einen Mindesturlaub von vier Monaten gewährt. Zum anderen legt Art 11 Z 2 lit b der Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Mutterschutz-RL) fest, dass während des Mutterschaftsurlaubs von zumindest 14 Wochen die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder ein Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung gewährleistet sein muss.
2.4 Der Oberste Gerichtshof konnte sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH stützen, wonach die Richtlinie 96/34/EG einer nationalen Bestimmung entgegensteht, „nach der eine schwangere Arbeitnehmerin, die einen unbezahlten Elternurlaub im Sinne dieser Richtlinie unterbricht, um mit sofortiger Wirkung Mutterschaftsurlaub im Sinne der Mutterschutz-RL 92/85/EWG zu nehmen, keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts hat, das ihr zugestanden hätte, wenn sie vor diesem Mutterschaftsurlaub ihre Arbeit zumindest für kurze Zeit wieder aufgenommen hätte.“ (C-512/11 und C-513/11, Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö [TSN] ry , Rn 52; vgl auch OGH 8 ObA 42/22t [Rz 20])
2.5 Begründend führte der EuGH unter anderem aus, dass die Entscheidung einer Arbeitnehmerin, Elternurlaub in Anspruch zu nehmen, nicht die Bedingungen verändern dürfe, unter denen sie Mutterschaftsurlaub in Anspruch nehmen könne. Im Ergebnis würde sonst nämlich eine Arbeitnehmerin davon abgehalten werden, sich für eine Inanspruchnahme des ihr zustehenden Elternurlaubs zu entscheiden, angesichts der Wirkung, die diese Entscheidung auf einen etwaigen Mutterschaftsurlaub während des Elternurlaubs haben könnte. Dadurch werde die praktische Wirkung der Richtlinie 96/34/EG [nunmehr (EU) 2019/1158] beeinträchtigt (vgl C-512/11 und C-513/11, Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö [TSN] ry , Rn 48 und 51).
2.6 Die Richtlinien und dementsprechend der EuGH stellen klar auf einen Mutterschafts- und Elternurlaub ab, auf den Arbeitnehmerinnen einen Rechtsanspruch haben, wie ihn etwa auch das Mutterschutzgesetz vorsieht, und nicht auf eine vereinbarte Karenz, auf die kein einseitig durchsetzbarer Anspruch besteht.
3 Art 11 Z 4 der Mutterschutz-RL 92/85/EWG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Ansprüche der Arbeitnehmerinnen davon abhängig machen können, dass die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
3.1 Wenn der Gesetzgeber daher den Anspruch auf Sonderwochengeld gemäß § 163 ASVG daran knüpft, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften vorgelegen haben muss, so steht dies im Einklang mit dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des EuGH.
3.2 Mit „vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften“ können nur Rechtsvorschriften gemeint sein, die neben dem MSchG ebenfalls einen Rechtsanspruch auf Karenz einräumen; die Erläuterungen verweisen in diesem Zusammenhang beispielhaft auf das Landarbeitsgesetz 2021 (vgl ErläutRV 2553 BlgNR 27. GP 2). Schon dem Wortlaut nach (Karenz nach Rechtsvorschriften) kann davon eine mit dem Dienstgeber vereinbarte Karenz nicht erfasst sein.
3.3 Unstrittig endete der Anspruch der Klägerin auf Karenz gemäß § 15 Abs 1 MSchG (vor der Fassung BGBl I 2023/115) mit Ablauf des 2. Juli 2024. Damit befand sich aber die Klägerin am 3. Juli 2024 (Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der Mutterschaft nach § 120 Z 3 ASVG) nicht in Karenz nach dem MSchG, sodass diese Voraussetzung für den Bezug von Sonderwochengeld nicht erfüllt ist.
4 Aus den genannten Gründen war der Berufung daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil abzuändern.
5 Die Kostenentscheidung zweiter Instanz beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens wurden von der Klägerin weder dargelegt noch ergeben sich diese aus der Aktenlage.
6 Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist in Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 163 ASVG nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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