Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und Abs 3 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. Juli 2025, Hv*-17, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner sowie des Angeklagten und dessen Verteidigers Mag. Kras durchgeführten Berufungsverhandlung am 1. Dezember 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* von dem wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 7. Mai 2025 erhobenen Vorwurf, er habe das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (zu 1.) und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und Abs 3 Z 1 StGB (zu 2.) begangen, indem er am 24. Februar 2025 in ** B* C*
1. durch Gewalt, nämlich durch das Versetzen eines Schlages mit der flachen rechten Hand gegen seine Hand, in der er sein Handy hielt, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Anfertigung von Lichtbildern genötigt habe;
2. sohin eine Person, die mit der Lenkung eines Beförderungsmittels einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während oder wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit, durch die zu 1. angeführte Tathandlung in Form einer kleinen, leicht blutenden Wunde im Mundbereich am Körper verletzt habe, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Schuld, mit der sie primär die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht anstrebt (ON 19).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht stellte fest, dass der Angeklagte nicht fotografiert werden wollte, weshalb er im Laufen seine rechte Hand hob. Beim Heben seiner Hand machte der Angeklagte eine wegwischende Bewegung. Dabei stieß der Angeklagte mit seiner Hand gegen das Handy des C* (US 3). Weiters traf es die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, durch das Heben seiner rechten Hand in Richtung des „Angeklagten“ (gemeint: Zeugen) und (in Richtung) des in dessen Hand befindlichen Handys Gewalt gegen B* C* auszuüben und diesen durch Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass es der Angeklagte billigend in Kauf nahm, den B* C* durch die beschriebene Handbewegung zu verletzen oder diesen am Körper zu misshandeln (US 3f).
In seiner Beweiswürdigung führte das Erstgericht im Wesentlichen dazu aus, dass der als glaubwürdig und verlässlich wirkende Angeklagte mehrmals stringent und ohne Abweichungen seine Sicht der Dinge dargestellt habe. Auf Grund dessen beurteilte es seine Verantwortung (vgl insb S 2 HV-Prot: „Da ich zum Zug wollte und ihn vom Fotografieren abhalten wollte, streckte ich meine Hand aus und hielt sie vor das Handy beim Vorbeilaufen. Dabei bemerkte ich, dass ich mit der Hand gegen das Handy „geklatscht“ bin“; bzw AS 5 in ON 2.5: „Ich wollte das Handy einfach mit meiner rechten Handfläche abdecken, um die Fotoerstellung zu vermeiden. Da ich aber selber gelaufen bin, schlug ich natürlich mit der Handfläche stärker auf das Handy…“) als lebensnahe und nachvollziehbar, sodass es das Vorliegen eines Nötigungs-, Verletzungs- oder Misshandlungsvorsatzes als nicht erweislich erachtete.
Die freie Beweiswürdigung wird als kritisch-psychologischer Vorgang begriffen, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Dementsprechend prüft das Gericht die im Verfahren vorgekommenen Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit (ob dasjenige, was durch ein Beweismittel zutage gefördert werden sollte, auch wirklich dadurch bewiesen wurde) und Beweiskraft (ob der durch das Beweismittel als bewiesen anzunehmende Umstand auch geeignet ist, die Tatsache, die er bestätigen soll, für wahr halten zu können) und kommt aufgrund des Ergebnisses dieses Vorganges zur Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen – entscheidender – Tatsachen, die es im Urteil feststellt.
Gemessen an diesen Kriterien hat das Erstgericht bei seiner Beurteilung sämtliche vorliegende relevante Beweisergebnisse – entgegen dem Berufungsvorbringen nicht unvollständig, sondern vielmehr dem Gebot der gedrängten Darstellung folgend
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