Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis, BE*-3, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene A* befindet sich aktuell im Strafvollzug in der Justizanstalt **. Die Hälfte der Strafzeit (im Ausmaß von insgesamt drei Jahren und sieben Monaten) wird am 14. Jänner 2026 erreicht (ON 2.3).
Nach Anhörung des Genannten am 4. November 2025 wurde vom Erstgericht eine bedingte Entlassung zu diesem Zeitpunkt abgelehnt (ON 3). A* erklärte hiezu Rechtsmittelverzicht (S 2 in ON 3).
Umstände, die diesen Rechtsmittelverzicht unwirksam erscheinen lassen, sind nicht indiziert.
Ein ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich. Auch eine unterbliebene Rechtsmittelbelehrung, wie vom Beschwerdeführer (entgegen der Protokollierung S 2 in ON 3) behauptet, würde an der damit fehlenden Zulässigkeit der Beschwerde nichts ändern (vgl RIS-Justiz RS0116751).
Da der mündlich verkündete Beschluss somit bereits am 4. November 2025 in Rechtskraft erwachsen ist, steht eine Beschwerde dagegen steht nicht mehr zu.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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