Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr Engljähringer als Einzelrichterin in der Strafsache gegen Mag. A*und eine weitere Person wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Fortführungswerbers B* gegen den Kostenpunkt im Beschluss des Landesgerichts Wels vom 22. September 2025, Bl*-3, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. September 2025 (ON 3) wies das Landesgericht Wels als Senat von drei Richtern den Antrag des B* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens StA Wels St* gegen Mag. A* und Mag. C* wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB im Hauptpunkt zurück und trug dem Fortführungswerber die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf.
Explizit gegen die Kostenentscheidung wendet sich die Beschwerde des B* (ON 6) mit dem Argument, sein Fortführungsantrag sei prozessordnungskonform gewesen, das Gericht habe ihn ohne tatsächliche Prüfung „abgedreht“, die Kostenvorschreibung sei daher unrechtmäßig und widerspreche dem Grundgedanken eines fairen Verfahrens. Das Rechtsmittel geht jedoch fehl.
Wird ein Antrag auf Fortführung (wie hier) zurück- oder abgewiesen, ist dem Antragsteller – zwingend – zugleich die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO).
Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Kostenausspruch könnte nur dann erfolgreich sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (13 Os 113/19w).
Dass einer dieser Fälle vorläge, behauptet der Rechtsmittelwerber aber ersichtlich selbst nicht.
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