Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geb am **, Pensionist, **, vertreten durch Dr. Philipp Lettowsky, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. C* B* , geb am **, Pensionist, und 2. D* B* , geb **, Pensionistin, beide **, beide vertreten durch die Stolz Rechtsanwalts GmbH in Radstadt, wegen Feststellung (EUR 74.545,18), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 74.545,18) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Juli 2025, Cg* 15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 4.186,20 (darin EUR 697,70 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
„ ÜBERGABSVERTRAG
[…]
Zweitens:
Die Ehegatten R* B* [...] und F* B* [...] - im folgenden Übergeber genannt - übergeben hiemit je zur Hälfte an die Ehegatten C* B* [...] und D* B* [...] - im folgenden Übernehmer genannt - und letztere übernehmen je zur Hälfte von ersteren:
a) die Liegenschaft Einlagezahl H* Grundbuch K* mit Ausnahme der neu vermessenen Grundstücke Nummern 1052/5 und 1052/6 je Landwirtschaftlich genutzt und des Grundstückes Nummer 569 Wald;
b) je 5/156 Anteile an der Liegenschaft Einlagezahl L*; Grundbuch K*,
c) je 7/16 Anteile an der Liegenschaft Einlagezahl O*, Grundbuch K*, diese Liegenschaft beziehungsweise Liegenschaftsanteile mit allem tatsächlichen und rechtlichen Zugehör und allem, was mit den Übergabsobjekten etwa erd , mauer , niet und nagelfest verbunden ist, in ihr volles und unwiderrufliches Eigentum.
d) Ausdrücklich nicht mitübergeben und nicht mitübernommen werden die den Übergebern gehörigen je 8/140 stel Anteile an der Liegenschaft Einlagezahl I*; Grundbuch K*.
Die Übergeber verpflichten sich jedoch, die vorgenannten Liegenschaftsanteile der Einlagezahl I*, Grundbuch K*, ohne Zustimmung der Übernehmer weder zu belasten noch zu veräußern und räumen hiemit den Ehegatten C* B* [...] und D* B* [...] das Belastungs und Veräußerungsverbot gemäß § 364 c ABGB an den vorgenannten Liegenschaftsanteilen ein und bewilligen die grundbücherliche Sicherstellung.
[...]
Sechstens:
[...]
Die Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Vertrages ist aufschiebend bedingt durch seine Genehmigung seitens der zuständigen Grundverkehrsbehörde.
[…].“
„[...]
Erstens:
Mit Übergabsvertrag vom 24.02.1995 (vierundzwanzigster Februar eintausendneunhundertfünfundneunzig), welcher dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern ** zu Erfassungsnummer ** zur Gebührenbemessung angezeigt wurde, haben die Ehegatten E* B* […] und C* B* […] die ihnen gehörigen Liegenschaften beziehungsweise Liegenschaftsanteile und zwar:
a) je einen ideellen Hälfteanteil der Liegenschaft Einlagezahl H* Grundbuch K* mit den Grundstücken Nummern 569, 682/1, 1016 1072, 1074 und 1076 je Wald, 682/2, 1017, 1018, 1021, 1022, 1023, 1024, 1025. 1029, 1030. 1033. 1034, 1047, 1048, 1051, 1052/1. 1057, 1058, 1059, 1064, 1065 und 1066 je landwirtschaftlich genutzt sowie 195., 201, und 202 je Baufläche,
b) je 5/156 (funf/einhundertsechsundfünfzigstel) Anteile an der Liegenschaft Einlagezahl L* Grundbuch je Grundbuch K* mit dem Grundstück Nummer .238 Baufläche
c) je 8/140 (acht/einhundertvierzigstel) Anteile an der Liegenschaft Einlagezahl I* Grundbuch K* mit den Grundstücken Nummern 336 und 338 je Wald und 337/1 Alpe
d) je 7/16 (sieben/sechzehntet) Anteile an der Liegenschaft Einlagezahl M*, Grundbuch K*, mit dem Grundstück Nummer 1073 und 1075 je Wald
an ihren Sohn beziehungsweise ihre Schwiegertochter, die Ehegatten C* B* […] und D* B* […] gegen Gewährung von Wohnungs und Austragsrechten übergeben.
Ausdrücklich nicht mitübergeben und nicht mitübernommen wurden die den Übergebern gehörigen je 8/140 stel Anteile an der Liegenschaft Einlagezahl I*; Grundbuch K*.
Dieser Übergabsvertrag wird dahingehend berichtigt, daß die Ehegatten E* B* […] und F* B* […] sich aus dem Gutsbestand der Liegenschaft Einlagezahl H* Grundbuch K* auch das Grundstück Nummer 569 Wald und die neu gebildeten Baugrundstücke Nummern 1052/5 und 1052/6 Landw. genutzt in ihrem Eigentum zurückbehalten.
Die Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Vertrages ist demnach aufschiebend bedingt durch seine Genehmigung seitens der zuständigen Grundverkehrsbehörde.
Die Vertragsparteien stellen hiemit ausdrücklich fest, daß die mit der Liegenschaft EZ H* Grundbuch K* verbundenen agrarischen Nutzungs und Mitgliedschaftsrechte nicht mit dem Grundstück Nummer 569 Wald übertragen werden, sondern vielmehr ungeschmälert mit der Stammliegenschaft verbunden bleiben.
Dementsprechend ist die Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Vertrages aufschiebend bedingt durch seine Genehmigung seitens des Amtes der ** Landesregierung/Agrarbehörde.
Zweitens:
Im Übrigen bleibt der Übergabsvertrag vom 24.02.1995 (vierundzwanzigster Februar eintausendneunhundertfünfundneunzig) vollinhaltlich aufrecht.
[…]“.
„Gemäß § 106 Abs 1 FLG 1973 wird festgestellt, dass die zu Gunsten des A* B* [...] verbücherten 4/35 Anteile an der Liegenschaft EZ I* KG K*, Agrargemeinschaft J*, bestehend aus den Grundstücken Nr. 336, 337/1 und 338, mit der Stammsitzliegenschaft EZ H* KG K*, G* (Eigentümer C* B* [...] und D* B*[...]), verbunden sind.“
a) das abzutretende Anteilsrecht mit dem Anteile eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes verbunden oder
b) von der Agrargemeinschaft selbst erworben werden soll oder
c) falls es mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile dazu die Zustimmung erteilt.
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