Rückverweise
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 9. September 2025, BE*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folgegegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass A* aus der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 18. Juni 2024, Hv*, verhängten Freiheitsstrafe gem § 46 StGB am 5. November 2025 bedingt entlassen wird.
Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren bestimmt.
Gemäß §§ 50, 51 StGB wird die Weisung erteilt, die begonnene Drogenberatung fortzusetzen und entsprechende Nachweise darüber halbjährlich unaufgefordert dem Vollzugsgericht vorzulegen.
Gemäß §§ 50, 52 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit (im Rahmen des elektronisch überwachten Hausarrests) in der Justizanstalt Linz eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten, die mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 18. Juni 2024, Hv*, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über ihn verhängt worden ist.
Das errechnete Strafende fällt auf den 4. September 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 5. Juni 2025 vor, zwei Drittel der Strafe werden voraussichtlich am 5. November 2025 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Linz als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) - nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 7) - dessen bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 8). Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (AS 2 in ON 7) und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11), der Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg cit darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1). Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe sind generalpräventive Erwägungen ausnahmslos nicht mehr zu berücksichtigen. Allein die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung ist maßgebliches Entscheidungskriterium ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 17).
Der bedingten Entlassung stehen spezialpräventive Bedenken nicht entgegen. Auffällig sind zwar zwei einschlägige Vorstrafen wegen Suchtgiftdelinquenz sowie der Umstand, dass über den Strafgefangenen am 9. August 2022 eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten vollzogen wurde. In Anbetracht jedoch der nunmehr bereits zehn Monate andauernden völlig unbeanstandeten Phase des elektronisch überwachten Hausarrests (bei verlässlich erbrachter Arbeitsleistung) iVm dem erkennbar erfolgreichen Bemühen des Strafgefangenen, seiner (für die - teils als Jugendlicher, teils als junger Erwachsener – begangenen strafbaren Handlungen zumindest mitverantwortlichen) Suchtgiftergebenheit durch Inanspruchnahme von Drogenberatung und Wechsel des sozialen Umfelds entgegenzutreten (vgl ON 5), liegen keine hinreichenden Gründe vor, um bei dem erstmals eine längere Strafhaft verbüßenden Verurteilten anzunehmen, dass er durch die bedingte Entlassung (nach zwei Drittel der Strafzeit) in Verbindung mit der Anordnung von Bewährungshilfe und Auferlegung der genannten Weisung weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Bemessung der Probezeit mit drei Jahren ist geboten, um einen ausreichenden Beobachtungs- und Bewährungszeitraum zu gewährleisten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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