Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 16. September 2025, BE*-5, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt ** zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von acht Jahren und neun Monaten, die über ihn mit Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Graz verhängt worden sind. Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 20. Oktober 2028 (ON 2.3). Zwei Drittel der Strafzeit werden am 20. November 2025 erreicht sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) lehnte das Erstgericht seine bedingte Entlassung ab, wozu sowohl der Strafgefangene als auch die Staatsanwaltschaft nach Verkündung dieser Entscheidung und nach Rechtsmittelbelehrung im Rahmen der Anhörung vom 16. September 2025 auf Rechtsmittel verzichteten (ON 5, 2). Deswegen sah das Erstgericht von einer Zustellung des Protokolls- und Beschlussvermerks vom 16. September 2025 ab (vgl Anmerkung des Erstgerichts im Vorlagebericht vom 10. Oktober 2025, ON 7).
Die mit 29. September 2025 datierte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6) ist als unzulässig zurückzuweisen, weil ein ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist (vgl RIS-Justiz RS0116751). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beschwerdeausführungen ist daher nicht möglich. Umstände, die diesen Rechtsmittelverzicht unwirksam erscheinen lassen, sind nämlich angesichts des Protokollvermerks und der Anmerkung des Erstgerichts nicht indiziert.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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