10Bs208/25x – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 9. Juli 2025, BE*-5, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt aktuell eine dreijährige Freiheitsstrafe, die mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 5. Dezember 2024, Hv*, über ihn verhängt wurde. Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 28. Februar 2027 (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht seine bedingte Entlassung ab, wobei der Genannte nach Verkündung dieser Entscheidung im Rahmen der Anhörung am 9. Juli 2025 hiezu Rechtsmittelverzicht erklärte (S 2 in ON 4, S 2 in ON 5). Umstände, die diesen Rechtsmittelverzicht unwirksam erscheinen lassen, sind nicht indiziert.
Rechtliche Beurteilung
Ein ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (vgl RIS-Justiz RS0116751).
Die mit 18. Juli 2025 datierte Beschwerde des Strafgefangenen war daher als unzulässig zurückzuweisen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.