Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden und die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geboren am **, Bankangestellter, **strasse **, **, vertreten durch Dr. Alexander Amann, LL.M., Rechtsanwalt in LI-9487 Gamprin-Bendern, gegen die beklagte Partei B* AG, **, **, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 36.759,07 sA über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 23. Mai 2025, Cg*-72, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger erwarb am 20. November 2015 ein Fahrzeug ** von einer nicht am Verfahren beteiligten Händlerin. In diesem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs C1** der Abgasnorm Euro 6 verbaut.
Der Kläger begehrt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs, in eventu Zahlung von 9.189,77 EUR sowie Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen „nachteiligen Folgen der Fahrzeugmanipulation“. Sein Fahrzeug sei vom „Abgasskandal“ betroffen. Darin seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut worden, insbesondere „eine Fahrkurvenerkennung“ („Precon“), ein „Thermofenster“ sowie eine „Zykluserkennung/SCR -Dosierstrategie“. Er hätte – wäre er in Kenntnis der Manipulationen und der damit verbundenen minderwertigen Eigenschaften des Fahrzeugs gewesen – dieses nicht, jedenfalls nicht zum tatsächlich bezahlten, überhöhten Preis erworben. Er sei von der Beklagten getäuscht und in die Irre geführt worden. Das Fahrzeug sei „mit dem Makel eines Betrugsprodukts“ behaftet, weshalb ein merkantiler Minderwert von 25 % des Kaufpreises anzunehmen sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht von der bei Motoren des Typs C2* (EU 5) aufgekommenen Diesel-Thematik betroffen sei. Es enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung. Bei C1* -Aggregaten sei ein extrem weites Thermofenster zwischen -24 Grad Celsius bis + 70 Grad Celsius verbaut, das schon tatbestandlich keine Abschalteinrichtung darstelle. Es komme darin auch keine (unzulässige) Abschalteinrichtung in der Form einer unzulässigen Fahrkurvenerkennung zum Einsatz. Sollte das im Fahrzeug verbaute Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung sein, so sei die Beklagte einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen, weil sie dieses Thermofenster dem KBA offen gelegt habe und das KBA diese temperaturabhängige Abgasregelung stets für zulässig angesehen habe. Gemäß Artikel 3 Nr 10 VO (EG) Nr 715/2007 sei für die Wirkung der Funktionsänderung auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit, also auf die kombinierte Wirkung von Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung, abzustellen. Allein das Vorliegen eines Thermofensters bedeute noch nicht, dass im Fahrzeug eine Abschalteinrichtung im Sinn des Artikel 3 Z 10 leg cit verbaut sei. Der Beweis für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung obliege dem Kläger. Der Kläger müsse folglich in einem ersten Schritt nachweisen, dass überhaupt ein Thermofenster vorhanden sei, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten seien, verringert werde.
Mit Beschluss vom 18. April 2025 (ON 67) hat das Erstgericht den Parteien mitgeteilt, die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) vom 27. Oktober 2023 (Rechtssache C-666/23), des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 27. September 2024 (Rechtssache C-751/24) sowie des Obersten Gerichtshofs, 7 Ob 163/24g und 8 Ob 99/24b, zu beabsichtigen. Gleichzeitig ermöglichte das Erstgericht den Parteien, sich dazu binnen 14 Tagen zu äußern.
Die Beklagte sprach sich gegen eine Unterbrechung aus. Der Kläger erklärte, die anhängigen EuGH-Verfahren seien offensichtlich präjudiziell. Dennoch ersuchte der Kläger das Gericht um eine eigenständige Vorlage der vom OGH zu 7 Ob 163/ 24g gestellten Fragen an den EuGH.
Mit dem angefochtenen Beschlussunterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 163/24g und 8 Ob 99/24b und sprach aus, dass das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien vorgesetzt werde.
Begründend führte das Erstgericht aus, die Beantwortung der vom OGH zu 7 Ob 163/24g und 8 Ob 99/24b gestellten Fragen sei auch im vorliegenden Fall relevant, weil damit maßgebliche Auslegungsfragen für die Qualifizierung der auch im vorliegenden Fahrzeug verbauten Einrichtungen als Abschalteinrichtungen geklärt werden und in Ansehung der Frage 3. bzw 3.a. strittig sei, ob die bisherige ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl 3 Ob 180/24b mwN), dass die im Anhang I der VO 715/2007/EG normierten Grenzwerte nur für die Emissionsmessungen im festgelegten standardisierten Prüfverfahren relevant seien und für eine Prüfung im Realbetrieb keine Rechtsgrundlage bestehe, aufrechtzuerhalten sei.
Gegen diesen Beschluss erhebt die klagende Partei Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Unterbrechungsbeschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.
Die beklagte Partei hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte meint, zur Frage hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte im Realbetrieb läge eine hinreichend klare Rechtsprechung vor und sie argumentiert weitwendig, dass auf Basis der bisherigen Beweisergebnisse die Wirksamkeit des gesamten Emissionskontrollsystems herabgesetzt werde, zumal die Abschaltungs- bzw Abrampungsparameter beim AGR-System und beim SCR-System auch gleichzeitig vorliegen könnten. Somit werde die Wirksamkeit des gesamten Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten seien, verringert, und es würden die Art 3 Ziff 10, Art 4 Abs 2 UAbs 2 und Art 5 Abs 2 VO 715/2007/E G verletzt. Aufgrund der bei der gegenständlichen Entwicklung und Konstruktion sehenden Auges in Kauf genommenen Überschreitung des Grenzwerts von 80mg/km unter normalen Betriebsbedingungen werde Art 5 Abs 1 VO 715/2007/EG verletzt. Das Fahrzeug sei ist nicht zulassungsfähig. Die Unterbrechung widerspreche den Grundsätzen der Prozessökonomie.
Dem ist zu erwidern: Das Ersuchen eines Gerichts um Vorabentscheidung des EuGH (vgl § 90a Abs 1 GOG) begründet zwar keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichts, das dieselbe Rechtsfrage wie das Anfragegericht zu beurteilen hat; da aber der Oberste Gerichtshof auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH ausgeht und diese auf andere als die unmittelbaren Anlassfälle ebenfalls anwendet, unterbricht er Verfahren, für die dieselben Erwägungen betreffend Auslegungszweifel gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften wie im Anlassfall gelten, aus prozessökonomischen Gründen (Höllwerth in Fasching/Konecny 3Band II/3 § 190 ZPO Rz 51; RS0110583).
Ob die von der Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel relevierten Tatsachen zur Wirkungsweise der Abgasrückführung und zum Schadstoffausstoß (unter den jeweils relevierten Betriebs- bzw Fahrbedingungen) des Fahrzeuges erwiesen sind, ist Gegenstand der Entscheidung in der Hauptsache. Dazu darf hier im Rekursverfahren nicht Stellung genommen werden.
Bereits die von der Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel aufgezeigte Frage, ob für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art 3 Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und -nachbehandlung) verringert wird, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile(zB „Thermofenster“, SCR-Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird, ist Gegenstand der Vorabentscheidungsersuchen des Höchstgerichts (vgl 7 Ob 163/24g Punkt 1. lit a; 8 Ob 99/24b Punkt 1. lit a). Ebenso sind die weiteren in den Vorabentscheidungsersuchen 7 Ob 163/24g und 8 Ob 99/24b angesprochenen Fragen im Rahmen der allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH für den vorliegenden Fall rechtserheblich, schließlich betreffen diese beiden unmittelbaren Anlassfälle ebenso – wie auch hier - Fahrzeuge mit einem Motor vom Typ C1* der Abgasklasse Euro 6.
Das Erstgericht hat demnach korrekt das vorliegende Verfahren aus prozessökonomischen Gründen unterbrochen (vgl RS0110583; RS0133010 [T1]).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
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