Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Kuranda als Vorsitzende und die Richter Mag. Graf und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wels gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 8. August 2025, Hv1*-27, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Strafantrag vom 5. August 2025 (ON 26) legt die Staatsanwaltschaft Wels A* B* das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (A.), die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (B.) sowie die Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 und Abs 2 StGB (C.) zur Last.
Demnach habe er in **, ** und anderen Orten des Bundesgebiets
A. vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Amphetamin (Reinheitsgehalt von mindestens 5,51%), im Zeitraum zwischen Juli 2022 und 7. Mai 2025 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er in mehreren Angriffen nachfolgenden Abnehmern insgesamt mindestens 240 Gramm Amphetamin überlassen habe, nämlich
1. C* mindestens 160 Gramm Amphetamin als Bestandszins oder zum Grammpreis von EUR 20,00;
2. D* E* etwa 10 bis 15 Gramm Amphetamin unentgeltlich;
3. F* B* zwischen 70 und 990 Gramm Amphetamin unentgeltlich;
B. seit Mai 2019 bis 7. Mai 2025 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (enthaltend THCA und Delta-9-THC), Ecstasy/MDMA und Amphetamin, erworben und besessen, dies ausschließlich zum persönlichen Gebrauch;
C. von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum 7. Mai 2025 falsche oder verfälschte Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren gebraucht, indem er in zumindest drei Angriffen synthetischen Urin der Marke „**“ gebraucht habe, um die (angebliche) Einhaltung der Suchtgiftabstinenz im Verfahren des Landesgerichts Wels zu Hv2* zu beweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 27) wies der Einzelrichter des Landesgerichts Wels diesen Strafantrag wegen der Erforderlichkeit eines bereits im Ermittlungsverfahren einzuholenden psychiatrischen Gutachtens gemäß §§ 485 Abs 1 Z 2 iVm § 212 Z 3 StPO zurück.
Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wels (ON 28), ist nicht berechtigt.
Gemäß § 485 Abs 1 StPO hat das Gericht einen Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und nach Z 2 leg cit diesen (ua) in dem in § 212 Z 3 StPO genannten Fall zurückzuweisen. Angesprochen wird damit jene Konstellation, in der der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt. Die Ermittlungsergebnisse bilden dann eine ausreichende Grundlage zur Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn bei Gegenüberstellung der be- und entlastenden Indizien (unter Mitberücksichtigung indizierter Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs-, Strafausschließungs-, Strafaufhebungsgründe und Verfolgungshindernisse) mit einfacher Wahrscheinlichkeit (dh mehr als 50%) ein Schuldspruch zu erwarten ist ( Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 15).
Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, müssen auch sonst die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel so vorbereitet sein, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können. Dies ergibt sich ua aus dem in § 91 Abs 1 StPO normierten Zweck des Ermittlungsverfahrens, für den Fall der Anklage eine „zügige Durchführung der Hauptverhandlung“ zu ermöglichen ( Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 15).
Die Regelung, die die weitere Ermittlung des dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalts zum Ziel hat, bietet Schutz gegen voreilige Anklagen und verhindert, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt wird, obwohl zum Zeitpunkt des Einbringens der Anklage realistischerweise nicht damit gerechnet werden kann, dass eine Verurteilung auf Grundlage der unzureichenden oder mangelhaften Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erfolgen wird.
Bloße Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten (§ 11 StGB) rechtfertigen eine Zurückweisung des Strafantrags grundsätzlich (noch) nicht. Ist jedoch ein Ausschluss der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt aufgrund objektiver aktenkundiger Anhaltspunkte bereits in einem Ausmaß indiziert, das eine Verurteilung nicht mehr „nahe liegen“ lässt (§ 210 Abs 1 StPO), ist es erforderlich, die Frage der Zurechnungs(un-)fähigkeit bereits im Ermittlungsverfahren zu klären ( Bauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 485 Rz 4/2; Roitner , Die amtswegige Vorprüfung des Strafantrags, ÖJZ 2019, 403).
Es trifft zwar zu, dass, wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde releviert, grundsätzlich davon auszugehen sein wird, dass jemand, der einem anderen Suchtgift überlässt, dabei bewusst handelt und der Angeklagte bei seinen Einvernahmen sowohl vor der Polizei als auch vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter – nach den Protokollsinhalten – keinerlei Verhaltensweisen gezeigt hat, die darauf schließen lassen, dass er nicht in der Lage sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln oder zu diesen Zeitpunkten unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Erkrankung gestanden sei.Über ihn wurde schließlich die Untersuchungshaft verhängt, eine vorläufige Unterbringung nach § 431 StPO daher nicht für notwendig erachtet. Allerdings lässt sein Aussageverhalten bei den Einvernahmen vom 7. (ON 7.4) und 9. (ON 12) und 20. Mai 2025 (ON 17.3.) keinen verlässlichen Rückschluss auf seinen Zustand im unter Anklage gestellten Tatzeitraum zu. Der Angeklagte wurde bereits zwei Mal wegen Aggressionsdelikten nach § 21 Abs 1 StGB untergebracht, wobei in beiden Fällen, nach medikamentöser Einstellung, die strafrechtliche Unterbringung für eine Probezeit von fünf Jahren bei gleichzeitiger Erteilung diverser Weisungen bedingt nachgesehen werden konnte. Das im Verfahren Hv2* des Landesgerichts Wels eingeholte psychiatrische Gutachten der Sachverständigen Prim. Dr. G* ergab bei A* B* eine schizoaffektive Störung mit manischen Episoden (F25.0), ein hirnorganisches Psychosyndrom bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma (F06.09) sowie Cannabismissbrauch (F12.1). Nachdem A* B* im Jänner 2018 unter Auflagen aus der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB bedingt entlassen werden konnte, habe er, nach dem Gutachten, die Behandlungsauflagen einigermaßen eingehalten, jedoch mit absehbarem Ende der Weisungszeit die Depotmedikation und die stimmungsstabilisierenden Medikamente wieder abgesetzt, sodass die letzte Depotverabreichung am 26. Jänner 2023 erfolgt sei. Danach sei er unbehandelt gewesen. Im unbehandelten Zustand handle der Angeklagte getrieben, wahnhaft und aggressiv. Die Sachverständige stellte außerdem fest, dass beim Angeklagten das Neuauftreten der erkrankungsimmanenten Symptomatik schon sehr zügig nach Absetzen der Medikation zu beobachten ist. Im manisch-psychotischen Zustand treten Getriebenheit, Antriebssteigerung und vor allem Verlust der Impulskontrolle auf, dazu kommen aber auch eindeutig psychotische Symptome, wie wahnhafte Vorstellungen, bedroht und benachteiligt zu werden, gegen die der Angeklagte dann mit entsprechender Selbstermächtigung in aggressiver Weise vorgeht. Das Gefährlichkeitspotenzial beruht in Erkrankungsepisoden vor allem in der Verkennung der Realität in Verbindung mit der Getriebenheit und Grenzenlosigkeit der manischen Erkrankungskomponenten. Für jene Tathandlungen, die im Juli und August 2023 gelegen sind, sprach die Sachverständige dem Angeklagten die Fähigkeit ab, die Realität adäquat zu erfassen und sein Verhalten an den ihm bekannten Normen auszurichten (ON 3.2).
Fallkonkret beruht der Strafantrag auf den Angaben des Angeklagten sowie den ihn belastenden Angaben des C* (ON 2.8, 6), der D* E* (ON 2.47, 10) und der F* B* (ON 17.5, 5). Daraus ist abzuleiten, dass der überwiegende Teil des Suchtgifthandels im Zeitraum zwischen Juli 2023 bis Mai 2025, die Übergabe von 10 bis 15 Gramm Amphetamin an D* E* im Sommer 2023 erfolgt sein sollen. Nach dem zitierten Gutachten der Sachverständigen hat A* B* zwischen Ende Jänner 2023 und seiner Inhaftierung Ende August 2023 die Medikation verweigert, sodass jedenfalls für einen Teil des auch hier relevanten Tatzeitraums aufgrund der von der Sachverständigen gestellten Diagnosen und der Folgen des Absetzens der Medikation (Wiederauftreten der manischen Episoden) eine Zurechnungsunfähigkeit nahe liegt (inhaltlich des Strafantrags ist von einer kontinuierlichen Tatbegehung auszugehen, daher von der Verwirklichung des § 28a Abs 1 SMG als tatbestandliche Handlungseinheit). Hinzu kommt, dass A* B* seinen eigenen Angaben zufolge (ON 7.4, 6) seit Jahren vor allem Cannabis und Speed konsumiert, also auch in jenen Zeiträumen, in denen er regelmäßig die Depotmedikation verabreicht bekommen hat. Soweit daher die Beschwerde releviert, dass der Angeklagte im Tatzeitraum medikamentös eingestellt, daher ohne Krankheitssymptome gewesen sei, bleibt zu erwidern, dass, wie erwähnt, der Angeklagte jedenfalls in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2023 keine Medikamente eingenommen hat, im übrigen – ohne medizinische Fachkenntnisse – nicht beurteilt werden kann, inwiefern die Einnahme von Suchtmittel die Wirkung der Medikamente beeinflussen kann.
Aus diesen durchaus konkreten Anhaltspunkten ist auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts eine Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten in einem Ausmaß indiziert, das gegenwärtig einer einfachen Verurteilungswahrscheinlichkeit entgegensteht und die Notwendigkeit der Klärung dieser Frage im Ermittlungsverfahren bedingt.
Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren wird daher ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Abklärung der Voraussetzungen der §§ 11, 21 Abs 1 bzw 21 Abs 2 StGB einzuholen sein.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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