JudikaturOLG Linz

3R82/25m – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A*-B* GmbH , FN **, A*straße **, **, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann Partner OG in Mattighofen, gegen die Beklagte C* GmbH , **, **, wegen EUR 99.616,18 s.A., über den Rekurs der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Versäumungsurteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 10. Juni 2025, Cg*-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Bezahlung von insgesamt EUR 99.616,18 samt unternehmerischer Zinsen und brachte dazu vor, die Streitteile würden in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, wobei die Beklagte von der Klägerin laufend Waren beziehe. Den jeweiligen Aufträgen würden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde liegen. Der Rechnungsbetrag setze sich aus insgesamt neun in der Klage einzeln angeführten Rechnungsbeträgen (aus Warenlieferungen und diversen Konstruktionsleistungen) zusammen.

Nachdem die Beklagte keine Klagebeantwortung erstattet hatte, wurde über Antrag der Klägerin ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil gefällt, die Kosten für die Klage jedoch nicht - wie verzeichnet - nach TP 3 RATG, sondern nach TP 2 RATG bestimmt, weil für Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen bzw des Werklohnes nur eine Entlohnung nach TP 2 gebühre.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, ihr einen weiteren Betrag von EUR 1.233,84 (in Summe daher EUR 7.287,88) zuzusprechen.

Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin meint, in der Tarifpost 2 seien zwar Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen sowie Entgelte für Arbeiten und Dienste angeführt, allerdings nur, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich sei. Im Rahmen der vorliegenden Klage sei die Zugrundelegung der AGB der Klägerin sowie neun verschiedene Aufträge dargestellt, dies mit jeweiligen Fälligkeiten und Zinszielen und ein entsprechendes Beweisanbot erstattet worden, sodass die verzeichneten Kosten nach TP 3A zuzusprechen gewesen wären.

Nach TP 2 RATG gebührt diese Tarifpost im Zivilprozess unter anderem für Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen oder des Entgelts für Arbeiten und Dienste, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist. Die vorliegende Klage fällt daher grundsätzlich unter TP 2 RATG. Voraussetzung für die Einordnung in diese Tarifpost ist, dass die Klage kurz und einfach, nach einem schablonenhaften Muster verfasst werden kann, somit durchaus auch von einem Konzipienten am Anfang der Ausbildung oder von einer geschulten Kanzleikraft aufgrund schlagwortartiger Anweisungen (OLG Wien 9 Ra 31/00w; 17 R 212/00x; 12 R 171/02h; OLG Linz 12 Ra 255/96x ua). Der TP 2 ist jedoch diese Einschränkung auf die Hilfskraft nicht zu entnehmen. Auch wenn die Klage nur durch einen Rechtsanwalt mit einer kurzen Sachverhaltsdarstellung verfasst werden kann, fällt sie unter TP 2. Es kommt nur auf das Können an. Kann sie kurz verfasst werden, wird sie jedoch tatsächlich lang verfasst, ist sie dennoch nach TP 2 zu honorieren. Fällt eine Klage unter einen TP 2-Typ, kann sie aber - objektiv - wegen der Komplexität im Einzelfall nicht kurz, schablonenhaft verfasst werden, ist sie nach TP 3A zu honorieren. Auch bei einer Klage des TP 2-Typs ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verfassung unter Beachtung der Schlüssigkeit der Klagserzählung und der Bestimmtheit des Begehrens mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts möglich ist (Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 3.38).

Die vorliegende Klage konnte und wurde auch tatsächlich kurz und schablonenhaft abgefasst. Die insgesamt neun der Klagssumme zugrunde liegenden Rechnungen wurden jeweils kurz (unter Nennung des Auftragsdatums, einer schlagwortartigen Beschreibung der erbrachten Leistung, des Rechnungsdatums und der Fälligkeit) aufgelistet. Daher konnte mit einem Textumfang von rund 1,5 DIN-A4-Seiten das Auslangen gefunden werden; diese Länge der Klagserzählung ergab sich nur daraus, dass eben nicht nur eine Rechnung, sondern insgesamt neun Rechnungsbeträge in der Klagsforderung enthalten sind. Abgesehen von der Nennung der einzelnen Rechnungspositionen findet sich in der Klage lediglich der Hinweis auf eine ständige Geschäftsbeziehung und die Geltung der (inhaltlich nicht näher ausgeführten) AGB der Klägerin, wobei daraus keine besonderen Schlüsse gezogen werden (etwa im Hinblick auf eine Zuständigkeit, eine Fälligkeit oder Ähnliches).

Darin, dass diese Klage vom Erstgericht nach TP 2 honoriert wurde, kann ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden, sodass dem Rekurs nicht Folge zu geben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.

Der Revisionsrekurs ist in Kostenfragen generell unzulässig.

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