9Bs156/25t – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 9. Juli 2025, BE*-5, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine vierjährige Freiheitsstrafe, die über ihn mit Urteil des LGSt Graz vom 13. Juni 2024, Hv*, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängt worden war (vgl ON 2.3, 10 ff). Das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22. August 2027; die Hälfte der Strafzeit wird am 22. August 2025 erreicht sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) lehnte das Strafvollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus general- und spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen wendet sich dessen Beschwerde (ON 3, 2). Sie ist jedoch ohne Erfolg.
Rechtliche Beurteilung
Denn mit den zutreffenden Erwägungen des Erstgerichts liegt der nun vollzugskausalen Verurteilung die Einfuhr, das Überlassen und der Besitz zum Zweck des Weiterverkaufs von jeweils die sogenannte Übermenge deutlich – bzw im Vorwurf des Imports mehrfach – überschreitenden Kokainquanten, jeweils im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit Mittätern, zugrunde. Damit werden aber insgesamt ein konkreter Verbrechenszuschnitt und eine objektive Tatschwere angesprochen, die im allgemeinen Rechts- und Sicherheitsempfinden einen derart hohen Störwert einnehmen, dass schon Aspekte der (negativen und positiven) Generalprävention die begehrte Maßnahme nach § 46 Abs 1 StGB zum frühest möglichen Zeitpunkt hindern.
Der (nicht ausgeführten) Beschwerde zuwider vermögen an dieser Einschätzung auch die Beteuerungen des – im Übrigen in seinem Heimatland bereits zweifach einschlägig vorbestraften – Rechtsmittelwerbers, er wolle nach Belgien zurückkehren, weil er dort seine Familie unterstützen müsse, nichts zu ändern.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.