7Bs100/25t – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*und eine weitere Person wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 12. Juni 2025, Hv*-75, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 11. Juni 2025, den A* mit Beschluss vom 13. März 2025 gemäß § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG gewährten Strafaufschub zu widerrufen, abgewiesen wird.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 27. Jänner 2025 wurde – soweit hier von Relevanz – der ** geborene A* wegen eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (ON 57).
Mit Beschluss vom 13. März 2025 wurde der Vollzug dieser Freiheitsstrafe nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG bis zum 15. April 2026 aufgeschoben; dies gemäß Abs 3 leg cit verbunden mit der Weisung, die begonnene Alkoholberatung bei der B* fortzusetzen und dem Gericht beginnend mit 15. Mai 2024 alle drei Monate die Fortsetzung der Alkoholberatung urkundlich nachzuweisen (ON 61).
Nachdem zum genannten Datum kein Weisungsnachweis einlangte, forderte ihn das Erstgericht unter Nachfristsetzung – erfolglos – auf, seiner dahingehenden Verpflichtung nachzukommen (ON 1.37, ON 72).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht – über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.41) – den Strafaufschub gemäß § 6 Abs 4 Z 1 StVG (ON 75).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, mit der er unter Vorlage von Terminnachweisen die Aufhebung der Entscheidung begehrt (ON 79, ON 80; zur Zulässigkeit mehrfachen Beschwerdevorbringens: Ratzin WK-StPO Vor §§ 280-296a Rz 6, RIS-Justiz RS0118014).
Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich dazu nicht geäußert.
Rechtliche Beurteilung
Zufolge § 6 Abs 4 Z 1 StVG ist ein gemäß Abs 1 Z 2 lit a leg cit gewährter Strafaufschub zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte den Weisungen des Gerichtes nicht nachkommt. Der Widerruf erfordert diesfalls nicht (wie nach § 53 Abs 2 StGB), dass der Verurteilte die Weisungen mutwillig oder trotz förmlicher Mahnung nicht befolgt. Besteht der Aufschubsgrund fort, ist aber auf den Grad des Verschuldens angemessen Bedacht zu nehmen. Die Feststellung eines objektiv gegebenen Verstoßes gegen eine Weisung allein vermag dann einen Widerruf regelmäßig nicht zu begründen. Vielmehr muss schuldhaftes Verhalten vorliegen (vgl Pieberin WK-StGB² § 6 StVG Rz 37 mwN) und muss der Grad des Verschuldens einen solchen Widerruf notwendig machen (OLG Linz 8 Bs 222/17d).
Nachdem der Beschwerdeführer hier – wie er inzwischen belegen konnte (ON 79; zur Neuerungserlaubnis im Beschwerdeverfahren: Tipold in WK-StPO § 89 Rz 8; Ratz , Verfahrensführung und Rechtsschutz 2 Rz 374) – lediglich (aber immerhin [vgl Schroll/Oshidari in WK-StGB² § 51 Rz 18]) seine Nachweispflicht missachtet hat und nicht jene Weisung, zu deren Zweck ihm der Aufschub gewährt wurde (vgl dazu und zu den aus Februar datierenden Nachweisen: ON 56, 14), erreicht sein Verschulden noch nicht ein solches Ausmaß, dass der Widerruf des Strafaufschubs notwendig wäre.
Demgemäß ist der Beschwerde Folge zu geben und derzeit von einem Widerruf abzusehen. Es wird allerdings am Beschwerdeführer liegen, in Zukunft auch seine Nachweispflicht fristgerecht zu erfüllen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).