11Ra15/25t – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Dr. Patrick Eixelsberger und Mag. Herbert Ratzenböck sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas Mayr-Stockinger, MBA (Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Lamprecht-Lasinger, MA (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionist, B*, C* D*, vertreten durch Wakolbinger Rechtsanwälte GesbR in Enns, gegen die beklagte Partei E* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **straße **, ** F*, vertreten durch Dr. Franz Xaver Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wegen (eingeschränkt) EUR 17.116,75 brutto s.A. über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Dezember 2024, Cga*-46, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.958,22 (darin enthalten EUR 326,37 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte, welche sich insbesondere mit der Temperiertechnik für Druckgussmaschinen beschäftigt, bediente sich ab dem Jahr 2011 des Klägers zur Erbringung von Engineering-Leistungen vorwiegend im Bereich der Planung, Konstruktion und Entwicklung von Temperiergeräten. Das von der Beklagten hierfür geleistete Entgelt wurde nach Stundenaufwand zu bestimmten Stundensätzen pro Stunde bemessen und fakturiert. Die Abrechnung der in diesem Rahmen erbrachten Leistungen gegenüber der Beklagten erfolgte bis Februar 2017 durch den Kläger im eigenen Namen und ab März 2017 durch die dem Kläger gehörende G* H* GmbH, FN **, mit dem Sitz in C* D*, B* (im Folgenden: „G*“). Die Beklagte hat gegenüber Kunden kommuniziert, dass der Kläger Mitarbeiter der Beklagten ist.
Die Beklagte kündigte diese Zusammenarbeit zum 31. 7. 2020 auf.
Der Kläger begehrte von der Beklagten (nach Klagseinschränkung; ON 22) EUR 17.116,75 brutto s.A. aus dem Titel der Kündigungsentschädigung samt anteiliger Urlaubsersatzleistung hierzu für den Zeitraum vom 1. 8. bis 15. 10. 2020 unter Zugrundelegung eines Monatsbezugs für Normalarbeitszeit iHv EUR 6.179,00 brutto mit der zusammengefassten Begründung, es liege weder ein Werkvertrag noch ein freier Dienstvertrag, sondern ein echtes Dienstverhältnis vor, auf welches der Kollektivvertrag für Angestellte in der Industrie im Metallbereich anzuwenden sei. Er habe für die Beklagte im Vollzeitausmaß von 167 Stunden pro Monat zu einem zuletzt ab dem Jahr 2018 vereinbarten Stundensatz von EUR 37,00 gearbeitet. Die Beklagte habe die Kündigung mit dem am 2. 7. 2020 zugestellten Kündigungsschreiben vom 29. 6. 2020 und damit nach Maßgabe des Kollektivvertrags und des § 20 AngG frist- und terminwidrig ausgesprochen. Am 18. 6. 2020 sei keine Kündigung ausgesprochen worden.
Die als „Werkvertrag“ bezeichnete, jedoch nicht unterfertigte Vereinbarung sei vom Kläger keinesfalls gewünscht gewesen, sondern bei der sich am Arbeitsmarkt bietenden Situation einfach akzeptiert worden. Für den Kläger habe Anwesenheitspflicht für ein jeden Montag stattfindendes wöchentliches Jour fixe bestanden, es sei eine Kernarbeitszeit von 08:00 bis 15:00 Uhr festgelegt gewesen, es habe eine umfassende Kontrolle des arbeitsbezogenen Verhaltens bestanden, die Arbeitstätigkeit des Klägers sei montags bis donnerstags im Büro der Beklagten an deren Sitz und freitags im vereinbarten, nur unter engen Voraussetzungen eingeräumten Homeoffice erfolgt, der Kläger habe Arbeitsaufzeichnungen über die geleisteten Stunden führen und vorlegen müssen, regelmäßig Bericht erstatten müssen, ursprünglich bis zum Jahr 2017 einstempeln müssen und nach schriftlicher Anordnung vom 6. 6. 2019 Überstunden zu Kontrollzwecken nur mehr nach ausdrücklicher Anordnung und ausschließlich im Unternehmen der Beklagten leisten dürfen, jegliche Abwesenheiten innerhalb der Kernarbeitszeit seien unverzüglich zu melden gewesen, und Urlaubsabwesenheiten seien vorweg abzusprechen gewesen. Die Beklagte habe dem Kläger Büroarbeitsplatz, IT-Ausstattung und IT-Zugang zur Verfügung gestellt, für ihn eigene Visitenkarten angefertigt und ihn im betrieblichen Telefonverzeichnis geführt. Der Kläger habe die zu verrichtenden Tätigkeiten ausschließlich persönlich ausgeführt und erteilte Arbeitsaufträge niemals abgelehnt und auch nicht ablehnen können. Eine Stellvertretung wäre von der Beklagten nicht akzeptiert worden. Der Kläger habe im Beschäftigungszeitraum keine Tätigkeiten für Dritte ausgeführt und sich auch nicht bemüht, Aufträge von dritter Seite für seine GmbH zu lukrieren. Die Abrechnung über die G* des Klägers sei in Umgehung der tatsächlichen Tätigkeit in Form eines echten Dienstverhältnisses erfolgt, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten aufgrund von Problemen mit der GKK vom Kläger die Verrechnung der geleisteten Stunden über eine von diesem zu gründende juristische Person sowie die Einrichtung einer Homepage verlangt habe und der Kläger daher aus Sorge um seinen Arbeitsplatz eine von ihm vormals gegründete und stillgelegte GmbH im Jahr 2017 reaktiviert habe. Er habe niemals Mitarbeiterstunden abgerechnet und auch zu keinem Zeitpunkt Mitarbeiter beschäftigt, die für ihn Tätigkeiten für die Beklagte erbracht hätten. Der Kläger habe zumindest 38,5 Stunden pro Woche leisten müssen; über ein Ausmaß von 167 Stunden pro Monat hinausgehende Stunden seien ihm aufgrund einer im Juli 2015 getroffenen Vereinbarung mit einem Zuschlag von 50 % abgegolten worden. Sämtliche abgerechneten Stunden seien vom Kläger erbracht worden. Teils seien auch Prämien bzw Bonifikationen ausgeschüttet worden, weshalb der Auszahlungsbetrag nicht immer mit den aufgelisteten Stunden übereinstimme. Als „zusätzliche“ Stunden seien in der Abrechnung vereinbarungsgemäß Stunden für zusätzliche, parallel zur laufenden Tätigkeit erbrachte Projekte angeführt worden. Der Entlohnungsanspruch des Klägers sei vollkommen erfolgsunabhängig gewesen, und er sei von der Beklagten niemals zur Haftung herangezogen worden, wenngleich es seinerseits durchaus zu unvermeidbaren kleinen Fehlern gekommen sei.
Die beklagtenseits eingewandte Gegenforderung bestehe nicht zu Recht.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte zusammengefasst ein, dass zwar eine regelmäßige projektbezogene Zusammenarbeit bestanden habe, diese Zusammenarbeit aber im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses und nicht im Rahmen eines echten oder freien Dienstverhältnisses erfolgt sei und seit dem Jahr 2017 auch kein Vertragsverhältnis mit dem Kläger, sondern mit der G* bestanden habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Kläger am 18. 6. 2020 in einem Gespräch die Kündigung der Zusammenarbeit mit Wirksamkeit zum 31. 7. 2020 erklärt.
Die von der Beklagten vorgeschlagene Begründung eines Arbeitsverhältnisses habe der Kläger sowohl 2011 als auch 2017 von sich aus abgelehnt. Der Kläger sei nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen und nicht in einer persönlichen Abhängigkeit zur Beklagten gestanden. Er sei weisungsfrei und organisatorisch nicht in das Unternehmen der Beklagten eingebunden gewesen, für ihn habe keine Anwesenheitspflicht beim wöchentlichen Jour fixe gegolten, er habe sich Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsablauf völlig frei einteilen können, seinen Urlaub nicht mit der Beklagten abstimmen müssen, die geschuldete Leistung am eigenen Firmenstandort mit eigenen Betriebsmitteln abwickeln sollen und auch einen Schreibtisch im Konstruktionsbüro für sich nutzen dürfen, er habe die geschuldete Leistung auch an Dritte delegieren dürfen, und er habe vereinbarungsgemäß als selbständiger Unternehmer tätig sein sollen sowie für rechtzeitig bekanntgegebene Mängel haften sollen. Nach dem Eindruck der Beklagten habe die G* bzw der Kläger auch mit dritten Firmen zusammengearbeitet bzw eine intensive Zusammenarbeit gesucht. Die Beklagte habe aus Imagegründen gegenüber Kunden ohne Notwendigkeit nicht offenlegen wollen, dass der Kläger selbständiger Werkvertragspartner sei.
Den von ihm mit zunehmender Höhe verrechneten Stundenaufwand habe der Kläger seit dem Jahr 2013 unter anderem mit dem Einsatz eines bei ihm beschäftigten Mitarbeiters erklärt, dessen Stunden er in weiterer Folge in den vorgelegten Leistungsaufstellungen mit dem Zusatz „zusätzliche Leistungen“ gesondert ausgewiesen habe. Es seien keine Prämien und Bonifikationen über die Stundenabrechnung abgewickelt worden. Zur Vermeidung von Diskussionen betreffend die Abrechnungspraxis habe der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger die Teilnahme am Zeiterfassungssystem der Beklagten zur Dokumentation seiner Leistungen am Firmensitz angeboten, was der Kläger ab 2014 tatsächlich so vorgenommen habe. Die ab 1. 3. 2017 bestehende Zusammenarbeit mit der G* auf Werkvertragsbasis habe der Kläger von sich aus und ohne Forderung durch die Beklagte vorgeschlagen. Aufgrund von weiterhin auftretenden Diskussionen über die der Höhe nach nicht nachvollziehbaren Abrechnungen habe die Beklagte erklärt, dass sie nicht mehr zur Abgeltung von mehr als 167 Werkvertragsstunden monatlich bereit sei, und dass neben den am Sitz der Beklagten geleisteten Stunden von den am Sitz der G* erbrachten Stunden nur die für den Geschäftsführer der Beklagten unzweifelhaft nachvollziehbaren Stunden akzeptiert würden. Eine Anwesenheitspflicht des Klägers sei nach wie vor nicht gefordert worden. Es sei ihm nur freigestellt worden, seine Leistungen am Sitz der Beklagten zu erbringen, um sich eine Diskussion über die von ihm geleisteten Stunden zu ersparen, sollte seine Monatsabrechnung wieder einmal nicht nachvollziehbar sein.
Weiters hielt die Beklagte dem Klagebegehren für den Fall seiner Berechtigung eine Gegenforderung mindestens in der Höhe des Klagsbetrages entgegen, da der Kläger die Beklagte durch Irreführung zur Zahlung für Leistungen eines Mitarbeiters veranlasst habe, obwohl er nach seinen nunmehrigen Behauptungen keinen anderen Mitarbeiter eingesetzt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Es legte den auf den Seiten 4 bis 6 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind - über den eingangs zusammengefasst angeführten unstrittigen Sachverhalt hinaus - wie folgt wiederzugeben, wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt und mit [F1] bis [F6] bezeichnet werden:
Der Kläger stand seit 2011 in einem aufrechten Vertragsverhältnis zur Beklagten. Die Anbahnung des Vertragsverhältnisses erfolgte durch eine Bewerbung des Klägers. Im Zuge dessen wurde der Beklagten auch ein vom Kläger angefertigter und als „Werkvertrag“ bezeichnetes Dokument übermittelt. Als Vertragsbeginn wurde darin der 14. 2. 2011 vorgesehen. Der Kläger verpflichtete sich zu Konstruktionsdienstleistungen und Entwicklungsarbeiten. [ F1] Während des Vertragszeitraums wurde dem Kläger dabei eine Reihe von Aufträgen erteilt, deren Fertigstellung geschuldet war. Der Kläger stellte dabei im Zuge der Erfüllung von Projekten Rechnungen aus. [F2] Zusätzlich zu dem Zusammenarbeiten mit der Beklagten bemühte sich der Kläger aber auch um ein Tätigwerden für dritte Firmen. Außerdem hatte der Kläger einen Internetauftritt, in dem Dienstleistungen der dem Kläger gehörigen Firma A* beworben wurden. Trotzdem wurde der Kläger in der Telefonliste der Beklagten, in der vorwiegend Mitarbeiter eingetragen wurden, geführt.
[F3] In Erfüllung der Pflichten gegenüber der Beklagten genoss der Kläger zunächst bedeutende Freiheiten. So verfolgte die Eintragung in den Urlaubskalender den Zweck, die Beklagte von Nichterreichbarkeiten des Klägers in Kenntnis zu setzen. Eine Zustimmung musste nicht eingeholt werden. [F4] An eine Kernarbeitszeit war der Kläger nicht gebunden. Ebenso wurden ihm keine Überstunden aufgetragen. Anwesenheit am Unternehmensstandort der Beklagten war grundsätzlich Ergebnis der freien Einteilung des Klägers und nicht von Vorschreibungen der Beklagten. An einem regelmäßig stattfindenden Jour fixe bestand für den Kläger keine generelle Anwesenheitspflicht. Wenn Arbeiten am Unternehmensstandort der Beklagten verrichtet wurden, stand dabei dem Kläger ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Zudem wurde dem Kläger eine Festplatte von der Beklagten zur Verfügung gestellt. Kontrollen im Hinblick auf WC-Gänge haben nicht bestanden.
Die Abrechnung der geleisteten Arbeiten erfolgte zunächst bis Februar 2017 vom Kläger als Einzelfirma und in weiterer Folge durch eine dem Kläger gehörende GmbH. Diskussionen über Unstimmigkeiten bezüglich Abrechnungen des Klägers gab es in gehäufter Form. Die Beklagte versuchte dabei, den von ihr wahrgenommenen Missständen entgegenzutreten, indem eine Beschränkung der abzurechnenden Stunden festgelegt wurde. Aufgrund besserer Kontrollmöglichkeiten sah sich die Beklagte zudem veranlasst, den Kläger zur Erbringung der Arbeitsleistungen am Standort der Beklagten anzuhalten.
[F5] Ungereimtheiten bezüglich der vom Kläger vorgelegten Rechnungen lassen sich dadurch erklären, dass sich der Kläger in Ausübung seiner Tätigkeit gegenüber der Beklagten laufend Mitarbeitern bediente bzw falsche Angaben darüber machte. Die unter dem Vermerk „zusätzlich“ angeführten Stunden wurden damit zum Teil als von Mitarbeitern des Klägers geleistet dargestellt und sind als Falschangaben zu werten. Jedenfalls gingen Dienstreisen, Prämien und Kilometergeld nicht in der Position „zusätzlich“ auf.
Hinsichtlich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wurde eine vierwöchige Kündigung ab 1. oder 15. eines Monats vereinbart. [F6] Die Kündigung wurde dabei am 18. 6. 2020 ausgesprochen. Ein Kündigungsschreiben erhielt der Kläger am 2. 7. 2020 zugestellt.
In der rechtlichen Beurteilung erwog das Erstgericht zusammengefasst, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers weder als Arbeitsvertrag noch als freier Dienstvertrag zu qualifizieren sei, sondern die Eigenschaften eines Werkvertrags überwiegen. Es habe grundsätzlich keine Bindung an Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsabfolge und auch keine Verpflichtung zur Erbringung von persönlichen Arbeitsleistungen gegeben. Der Kläger habe kein Bemühen, sondern einen Erfolg, nämlich die Fertigstellung von Konstruktionszeichnungen und Entwicklungen, geschuldet und sei hinsichtlich der Entschlussfähigkeit bezüglich der ausgeübten Tätigkeiten überwiegend frei gewesen. Wenngleich er regelmäßig Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht habe, spreche dies daher nicht ausreichend für das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses, sondern vielmehr für mehrere bestehende Zielschuldverhältnisse.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
A. Zur Tatsachenrüge:
1. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft die Berufung die oben dargestellten, mit [F1] bis [F6] bezeichneten Feststellungen.
1.1. Der Behandlung dieser vielfältigen Tatsachenrügen ist insgesamt voranzustellen, dass die gesetzmäßige Ausführung einer Tatsachenrüge die bestimmte Angabe erfordert, a) welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift bzw durch welche Tatsachen sich der Rechtsmittelwerber für beschwert erachtet, b) weshalb diese Feststellungen Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse sind, c) welche Tatsachenfeststellungen der Berufungswerber stattdessen anstrebt und d) auf Grund welcher Beweise und welcher Erwägungen diese anderen Feststellungen zu treffen wären (RS0041835 [insb T5]; Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 15). Insbesondere ist bestimmt anzugeben, aus welchen Erwägungen sich ergibt, dass die Beweise unrichtig gewürdigt wurden (RS0041835 [T1]). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Daher muss zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung auch ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen, das heißt, die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststellung müssen in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (RI0100145).
1.2. Dabei reicht es auch im Falle einer nach diesem Maßstab gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge zum Aufzeigen einer unrichtigen oder bedenklichen Beweiswürdigung nicht aus, dass nach den Beweisergebnissen auch allenfalls andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Ebenso ist die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht schon deshalb bedenklich, weil ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können. Vielmehr kann eine Beweisrüge nur dann erfolgreich sein, wenn die - praktisch zwingenden - Gründe dargelegt werden, warum anderen Beweisergebnissen eher Glauben zu schenken gewesen wäre, sodass beim Berufungsgericht Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung erweckt werden. Maßgeblich ist allein, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 467 ZPO Rz 40/2; G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46 [Stand 9. 10. 2023, rdb.at]; Klauser/Kodek 18 § 467 ZPO E 39/1; RS0040180). Für den Erfolg einer Beweisrüge reicht somit der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Dabei ist auch darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwH).
2. Mit der Tatsachenrüge zu [F1] strebt der Kläger eine Ersatzfeststellung des Inhalts an, dass ihm unter Auferlegung von „Deadlines des Kundenprojektes“ Projekte „zur Bearbeitung übertragen“ worden seien, sein Entgeltanspruch „unabhängig vom Erfolg dieses Projekts“ gewesen sei und er „auch nie zur Haftung von der beklagten Partei herangezogen“ worden sei. Damit ist dieses Tatsachenrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als die zu [F1] bekämpfte Feststellung weder das Thema der (Un-)Abhängigkeit des Entgeltanspruchs von einem bestimmten Projekterfolg noch das Thema einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Klägers zum Inhalt hat und es daher in diesem Umfang am erforderlichen Austausch- bzw Alternativverhältnis zur bekämpften Feststellung (siehe oben 1.2.) fehlt.
2.1. Soweit die Beweisrüge im Übrigen ersatzweise die Feststellung einer (bloß) „zur Bearbeitung“ erfolgten Übertragung von Projekten unter Setzung von „Deadlines“ (offenbar gemeint: Fertigstellungs- oder Erledigungsfristen) anstrebt, sind die Ausführungen in der Berufung nicht dazu geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellung über die in der Auftragsfertigstellung selbst bestehende Schuld des Klägers hervorzurufen. Wie auch die Berufung zutreffend erkennt, gründet sich die bekämpfte Feststellung unmittelbar auf der Aussage des Klägers (S. 3 f der Protokollübertragung ON 43). Überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger entgegen seiner eigenen ausdrücklichen diesbezüglichen Aussage nicht zur Herbeiführung eines Fertigstellungserfolgs in Bezug auf die ihm erteilten Aufträge verpflichtet hätte, sondern - entsprechend der in diesem Sinne offensichtlich angestrebten Ersatzfeststellung - etwa bloß zu einem diesbezüglichen Bemühen bzw zur Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft für die „Bearbeitung“ von Projekten, sind auch in den in der Beweisrüge angeführten Verfahrensergebnissen nicht zu sehen. Die in seiner Aussage geschilderten Hinweise auf einzuhaltende Auslieferungstermine mögen zwar gegebenenfalls die Fälligkeit des vom Kläger geschuldeten Konstruktions- bzw Entwicklungserfolges bestimmt haben, sie lassen aber gerade nicht erkennen, dass sich der Inhalt der vom Kläger geschuldeten Leistung auf ein bloßes Bemühen - anstelle eines innerhalb der Leistungsfrist abzuliefernden Erfolges - beschränkt hätte. Damit ist auch nicht ohne weiteres eine Vergleichbarkeit mit der in seiner Aussage außerdem geschilderten Situation des Mitarbeiters I* zugrundezulegen, welcher allenfalls (nur) zum bloßen Bemühen um zeitgerechte Herbeiführung von Arbeitsergebnissen angehalten gewesen sein mag.
2.2. Ohnedies nicht den Beweisergebnissen zu entnehmen ist, dass dem Kläger nach der zwischen den Streitteilen bestehenden Vereinbarung oder faktisch gepflogenen Übung das Entgelt auch bei Erfolglosigkeit seines eigenen Bemühens bzw bei Ausbleiben einer Fertigstellung des dem Kläger erteilten Auftrags gebührt hätte. Bei dem vom Geschäftsführer der Beklagten geschilderten „Verdampfer-Projekt“ hat es sich ersichtlich nicht um ein dem Kläger als solches zugewiesenes Projekt gehandelt, sondern um ein von der Beklagten für einen mexikanischen Kunden geführtes Projekt, mit dessen maschinenbaulicher Umsetzung die Beklagte den Kläger beauftragt hat (siehe die Aussage des Geschäftsführers DI J* K* insb auf S. 19, 25 der Beilage ./W). Auch wenn dieses Projekt kein funktionierendes Entwicklungsergebnis hervorgebracht hat und sohin im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Kunden offenbar technisch und wirtschaftlich erfolglos war (S. 19, 30 der Beilage ./W), ist daraus sohin nicht zu erschließen, dass der Kläger jenes - vom (wirtschaftlichen bzw technischen) Erfolg des „Verdampfer-Projekts“ als Gesamtheit zu unterscheidenden - Ergebnis, das er nach dem ihm erteilten spezifischen Auftrag im Verhältnis zur Beklagten jeweils herbeizuführen verpflichtet war, nicht gegenüber der Beklagten als seiner Auftraggeberin hergestellt hätte. Vielmehr leuchtet es ein, dass die Beklagte den Kläger mit der Abarbeitung - nur - spezifischer Projekt-Aufgaben betraut hat (vgl die Aussage des DI K* auf S. 18 der Beilage ./W), aber der Erfolg des „Verdampfer-Projekts“ als solches nicht in einem synallagmatischen Zusammenhang mit seinem Entgeltanspruch gegenüber der Beklagten stand.
2.3. Mit seinen in der Beweisrüge außerdem relevierten Ausführungen hat der Geschäftsführer der Beklagten lediglich die Methodik bzw die Kalkulation dargelegt, auf deren Grundlage der mit dem Kläger vereinbarte Stundensatz bemessen wurde (S. 17, 19 der Beilage ./W). Wenngleich sich die Beklagte dabei an jener vergleichsweisen Kostenbelastung orientiert hat, die mit der Beschäftigung eines unselbständigen Dienstnehmers einhergegangen wäre, ist allein aus den der Festlegung der vereinbarten Entgelthöhe zugrundegelegten Erwägungen nicht abzuleiten, dass das solcherart bemessene Entgelt als Gegenleistung bereits für das bloße Zurverfügungstellen von Arbeitskraft ohne tatsächliche Bewirkung des angeforderten Erfolgs intendiert gewesen wäre. Soweit der Kläger als ein die Bemessung der Stundensatzhöhe ebenfalls beeinflussendes Kriterium eine vom Geschäftsführer der Beklagten zugrunde gelegte Haftungsfreiheit geschildert hat (S. 5 der Protokollübertragung ON 43), steht dem die Aussage des Geschäftsführers DI J* K* (S. 6 der Protokollübertragung ON 43 iVm S. 17 der Beilage ./W) gegenüber, die ausschließlich die Kosten der Beschäftigung eines unselbständigen Dienstnehmers als Faktoren für die diesbezügliche Kalkulation bzw Bemessung nennt. Gründe, aus denen der davon abweichenden Schilderung des - vom Erstgericht insgesamt als wenig glaubwürdig erachteten (US 6) - Klägers der Vorzug vor der durchaus detaillierten Darstellung des Geschäftsführers zu geben sei, werden von der Beweisrüge nicht aufgezeigt.
3. Auch die Tatsachenrüge zu [F2] ist in Ermangelung des erforderlichen Austauschverhältnisses zwischen bekämpfter und gewünschter Feststellung insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als darin Ersatzfeststellungen über eine ausschließliche Tätigkeit des Klägers für die Beklagte unter Widmung seiner gesamten Arbeitskraft, über dessen wirtschaftliche Abhängigkeit von der Beklagten, über ein Drängen der Beklagten als Grund für die Errichtung eines Internetauftritts und über das Unterbleiben einer Tätigkeit für dritte Firmen begehrt werden, aber die zu [F2] bekämpfte Feststellung weder ein tatsächlich effektuiertes Tätigwerden des Klägers für dritte Firmen (sondern lediglich ein diesbezügliches Bestreben) noch die Veranlassung des Internetauftritts des Klägers durch die Beklagte (sondern lediglich dessen objektiven Bestand und Inhalt) noch den Umfang der Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Klägers oder dessen wirtschaftliche Abhängigkeit zum Thema hatte.
3.1. Der gesetzmäßige Umfang der zu [F2] ausgeführten Beweisrüge beschränkt sich somit auf die Bekämpfung der Feststellung, wonach sich der Kläger zusätzlich zur Zusammenarbeit mit der Beklagten auch um ein Tätigwerden für dritte Firmen bemüht hat, an deren Stelle die gegenteilige Feststellung des Unterbleibens eines Bemühens um weitere Aufträge (erkennbar gemeint: von Seiten dritter Firmen) gewünscht wird. Zur inhaltlichen Begründung führt die Beweisrüge zusammengefasst ins Treffen, dass die in den gelegten Rechnungen verzeichneten Stunden für ein ausschließliches Tätigwerden für die Beklagte sprächen und der Kläger mangels Möglichkeit zur Lukrierung von Aufträgen Dritter dies auch gar nicht versucht habe, dass sein Schreiben laut Beilage ./18 lediglich an den Eigentümer der Beklagten gerichtet gewesen sei und sich daraus der Versuch des Tätigwerdens für Dritte nicht ergebe, und dass er laut seiner Aussage seine Internetseite auf Drängen des Geschäftsführers der Beklagten erstellen habe müssen.
3.2. Das Argument einer aus dem Umfang der gegenüber der Beklagten verrechneten Leistungsstunden ableitbaren hohen bzw ausschließlichen faktischen Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Klägers setzt die Prämisse voraus, dass diese Stunden im jeweils verrechneten Ausmaß einerseits überhaupt tatsächlich erbracht wurden und andererseits gerade durch den Kläger selbst erbracht wurden. Wie jedoch in der Folge noch im Rahmen der Behandlung der zu [F5] erhobenen weiteren Tatsachenrüge (unten 6. ff) ausgeführt wird, liegt die Richtigkeit dieser Prämisse keineswegs zwingend nahe, sondern begegnet sie sogar erheblichen Zweifeln. Abgesehen davon wäre selbst unter der Hypothese einer tatsächlichen entsprechend hohen zeitlichen Inanspruchnahme des Klägers keineswegs schlechthin ausgeschlossen, dass der Kläger dennoch - etwa zur Diversifizierung seines Kunden- bzw Auftraggeberkreises unter damit gegebenenfalls einhergehender Reduktion des von der Beklagten angenommenen Auftragsvolumens - auch den Aufbau von Geschäftsverbindungen zu Dritten angestrebt hat. Für ein derartiges Ansinnen des Klägers spricht entgegen dem in der Beweisrüge eingenommenen Standpunkt gerade dessen Schreiben vom 12. 2. 2019 (Beilage ./18), in dem der Kläger für den Fall des Scheiterns einer Zusammenarbeit mit der „L* M*“ immerhin die Einholung von „Angebote[n] von anderen Firmen“ angekündigt hat und im Ergebnis zum Ausdruck gebracht hat, dass er auch „eine andere Partnerfirma“ ansprechen würde.
3.3. Darüber hinaus bildet das genannte Schreiben auch insoweit eine Grundlage für die bekämpfte Feststellung über ein vom Kläger gesetztes Bemühen um ein Tätigwerden für dritte Firmen, als es sich bei der damit adressierten „L* M*“ zwar um eine mit der Beklagten konzernmäßig verbundene Gesellschaft gehandelt haben mag (vgl auch DI K*, S. 26 der Beilage ./W), diese als solche aber im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten als eigenständiger Rechtsträger sehr wohl „Dritter“ ist. Dass es sich bei der im Schreiben laut Beilage ./18 adressierten „L* M*“ im Sinne der diesbezügliche Aussage des Klägers (S. 5 der Protokollübertragung ON 43) gerade um „den Eigentümer“ der Beklagten gehandelt hätte, ist angesichts der divergierenden Angaben über den konkreten Firmenwortlaut der Mutter der Beklagten (ON 10, 6: „N* M* GmbH Co KG“; S. 26 der Beilage ./W: „M* O* Beteiligungsgesellschaft“; S. 4 der Berufung: „M* P* GmbH“) ohnedies nicht widerspruchsfrei belegt, letztlich aber ohne Belang, da selbst die Muttergesellschaft der Beklagten ein - vom Wortlaut der bekämpften Feststellung erfasster - „Dritter“ im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter ist.
3.4. Im Übrigen hat der Kläger mit dem im Schreiben laut Beilage ./18 enthaltenen Vorbehalt der Kontaktaufnahme mit „anderen Firmen“ bzw „eine[r] andere[n] Partnerfirma“ ohnedies zum Ausdruck gebracht, dass sich seine Bereitschaft zu einer Zusammenarbeit nicht ausschließlich auf die „L* M*“ bzw konzernzugehörige Unternehmen beschränkt, sondern sein Interesse auch beliebigen anderen Marktteilnehmern schlechthin gilt. Es ist somit insgesamt nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht bereits aus der Beilage ./18 den Eindruck eines Bemühens des Klägers um ein Tätigwerden auch für dritte, von der Beklagten verschiedene Unternehmen gewonnen hat.
3.5. Dieser Eindruck wird nicht zuletzt auch durch den in Beilage ./1 dokumentierten Internetauftritt des Klägers unterstützt, der jedenfalls nach seiner äußeren Gestaltung gleichermaßen für ein werbendes Auftreten des Klägers im allgemeinen Wirtschaftsverkehr spricht. Zwar hat der Kläger ausgesagt, dass er den Internetauftritt zusammengefasst bloß über Anweisung und zur Vortäuschung einer eigenen Unternehmerstellung angelegt hätte (S. 4 der Protokollübertragung ON 43; S. 8 der Beilage ./W). Dem steht jedoch die ein solches Verlangen dezidiert negierende Aussage des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber (S. 6 der Protokollübertragung ON 43). Angesichts der vom Erstgericht unter zulässiger Verwertung auch seines persönlichen Eindrucks gewonnenen ungünstigen Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Klägers (US 6) und umso mehr unter Berücksichtigung der übrigen bereits angeführten Erwägungen (oben 3.2. bis 3.4.) ist die zitierte Verantwortung des Klägers somit nicht zur Entkräftung des (auch) aus der Beilage ./1 ableitbaren Bildes geeignet.
4. Mit der Tatsachenrüge zu [F3] bekämpft die Berufung im Kern die Feststellung über die dem Kläger zukommende Freiheit insbesondere in der Urlaubsgestaltung und das Fehlen eines Zustimmungserfordernisses. An deren Stelle wird eine Ersatzfeststellung des Inhalts begehrt, dass der Kläger seinen Urlaub mit seinem „Vorgesetzten Herrn I*, teilweise auch mit Herrn K* und Frau Q*“ absprechen habe müssen, Urlaub nicht gleichzeitig mit Herrn I* konsumieren habe können, bei Urlaub des Herrn I* diesen vertreten habe müssen und wie auch die anderen Mitarbeiter Urlaub im Kalender der Beklagten eintragen habe müssen. Dazu führt die Beweisrüge ins Treffen, dass die von der Zeugin R* Q* geschilderte Handhabung betreffend die angestellten Mitarbeiter jenem Prozedere entspreche, welches der Kläger nach seiner eigenen Aussage einhalten habe müssen.
4.1. Zwar hat der Kläger in seiner Aussage ein der nunmehr angestrebten Ersatzfeststellung entsprechendes Bild geschildert. Allerdings ist aus der Aussage der Zeugin R* Q* keineswegs eine Bestätigung dieser Schilderung und auch kein Anhaltspunkt dafür abzuleiten, dass die in Bezug auf die Urlaubsgestaltung des Klägers gepflogene Praxis dem von angestellten Mitarbeitern einzuhaltenden Prozedere entsprochen hätte. Vielmehr hat die Zeugin Q* gerade in Abgrenzung zu der bei der Beklagten gebräuchlichen Urlaubsregelung ausdrücklich festgehalten, dass diese Urlaubsregelung den Kläger nicht betroffen habe, weil dieser „eine eigenständige Firma“ gewesen sei, und dass der Kläger sich rein aus dem Grund der Information über seine Nichterreichbarkeit in den Urlaubskalender eingetragen habe (S. 5 der Protokollübertragung ON 41). Die Aussage der Zeugin Q* spricht somit geradezu gegen den in der Beweisrüge eingenommenen Standpunkt, dass für den Kläger das gleiche Prozedere wie für die angestellten Mitarbeiter gegolten habe. Dieser Aussage ist zudem nicht einmal zu entnehmen, dass die Vornahme der - lediglich Informationszwecken dienenden - Kalendereintragungen des Klägers überhaupt auf eine entsprechende Vorgabe oder Aufforderung der Beklagten zurückgegangen wäre.
4.2. Darüber hinaus hat die Zeugin Q* auch dezidiert verneint, dass sie selbst mit dem Kläger Gespräche in Bezug auf dessen Eintragungen im Urlaubskalender geführt hätte. Damit steht die Darstellung des Klägers, er habe seinen Urlaub (zumindest) „manchmal auch mit Frau Q*“ absprechen müssen (S. 3 der Protokollübertragung ON 43), in einem weiteren Gegensatz zu der vom Erstgericht für glaubwürdig befundenen (US 6) Aussage dieser Zeugin. Berücksichtigt man des weiteren jenen ungünstigen Eindruck, den das Erstgericht unter Verwertung der Ergebnisse der unmittelbaren Beweisaufnahme insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Klägers gewonnen und im Rahmen seiner Beweiswürdigung festgehalten hat, erscheint auch der bloße Umstand, dass der Kläger in seiner eigenen Aussage das Erfordernis einer Urlaubsgenehmigung insbesondere durch den Geschäftsführer und Herrn I* sowie eine Verpflichtung zur Vertretung des Herrn I* angegeben hat, nicht dazu geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der zu [F3] bekämpften Feststellung bzw gegen die diesbezügliche Beweiswürdigung hervorzurufen. Dass Herrn I* die Funktion bzw Position eines „Vorgesetzten“ im Verhältnis zum Kläger zugekommen wäre, geht ohnedies nicht einmal aus der in der Beweisrüge relevierten gerichtlichen Aussage des Klägers selbst hervor.
5. Mit der zu [F4] erhobenen Tatsachenrüge strebt der Kläger nicht nur Ersatzfeststellungen im Sinne einer den Kläger treffenden Bindung an einzuhaltende Arbeits- und Anwesenheitszeiten samt Verpflichtung zur Einhaltung einer Normalarbeitszeit von 167 Stunden pro Monat und Vorgaben betreffend die Zulässigkeit von Überstundenleistungen an, sondern auch Feststellungen zu den Themen eines dem Kläger gewährten Überstundenzuschlags und einer dem Kläger zum Zweck der Kontrolle seines „arbeitsbezogenen Verhaltens“ obliegenden Leistungserfassung. In Ansehung der letztgenannten Themen ist die Tatsachenrüge somit wiederum nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil Gegenstand der bekämpften Feststellung weder die für den Kläger geltenden Entgeltkonditionen noch ihm auferlegte Kontrollmaßnahmen sind und den insoweit angestrebten Ersatzfeststellungen daher ebenfalls das erforderliche Austausch- bzw Alternativverhältnis fehlt.
5.1. Zur inhaltlichen Begründung der sohin nur im übrigen Ausmaß einer meritorischen Behandlung zugänglichen Beweisrüge führt die Berufung neben einem Verweis auf die eigene Aussage des Klägers in erster Linie die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten sowie nach ihrem Standpunkt aus diversen Urkunden ableitbare Schlussfolgerungen ins Treffen. Freilich geht aus den Schilderungen des Geschäftsführers keineswegs hervor, dass der Kläger in einem den angestrebten Ersatzfeststellungen entsprechenden Sinne zur Einhaltung einer bestimmten Mindestarbeitszeit oder einer bestimmten täglichen Lage und Dauer der Arbeitszeit oder zur Anwesenheit an einem bestimmten Ort angehalten worden wäre. Vielmehr hat der Geschäftsführer im Gegenteil ausgesagt, dass der Kläger selbst entscheiden habe können, ob überhaupt und in welcher Dauer er im Homeoffice arbeite (S. 7 oben der Protokollübertragung ON 43), und damit inhaltlich gerade auch Vorgaben betreffend Ort und zeitliche Dauer der Arbeitstätigkeit verneint. Auch die in der Beweisrüge hervorgehobenen Angaben des Geschäftsführers im strafgerichtlichen Verfahren (S. 17, 22 f der Beilage ./W) enthalten bloß die Darstellung der vom Kläger vielmehr entsprechend seinen eigenen Wünschen faktisch gehandhabten Praxis betreffend zeitliche und örtliche Lage seiner Tätigkeit, sie laufen aber nicht auf die Schilderung etwa einer den Kläger zur Einhaltung bestimmter Arbeits- und Anwesenheitszeiten verpflichtenden Vereinbarung hinaus. Die von der Zeugin R* Q* geschilderte Häufigkeit der Anwesenheit des Klägers im Betrieb der Beklagten (S. 5 der Protokollübertragung ON 41) gibt im Einklang damit nur Aufschluss über das faktische Ausmaß der Präsenz des Klägers, aber nicht über eine dieses faktische Ausmaß bedingende Vereinbarung oder beklagtenseitige Anordnung. Dem Argument in der Beweisrüge, der Kläger hätte die Anreise von D* nach F* und retour ohne entsprechende Weisung „nicht freiwillig“ durchgeführt, stehen wiederum die bereits erörterten Angaben des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber, wonach die vom Kläger gepflogene Anwesenheitspraxis gerade sehr wohl Ausfluss von dessen eigenen Wünschen gewesen sei (S. 17 der Beilage ./W).
5.2. Auch allfällige Anrufe beim Kläger hatten nach der Aussage des Geschäftsführers ersichtlich nicht Ermahnungen, Beanstandungen oder Rügen in Bezug auf einzuhaltende Anwesenheits- oder Arbeitszeiten zum Gegenstand, sondern dienten demnach bloß der informativen Erkundigung nach dessen Aufenthaltsort (S. 22 unten der Beilage ./W). Die in der Beweisrüge relevierte Teilnahme des Klägers am Stempel- bzw Zeiterfassungssystem diente nach der Aussage des Geschäftsführers ebenso wenig wie die zuletzt bei bereits beeinträchtigtem Vertrauen vorgenommene Junktimierung der Honorierbarkeit verrechneter Stunden mit deren Leistung am Sitz der Beklagten der Vorgabe oder Kontrolle einer bestimmten verpflichtend zu leistenden Mindestarbeitszeit, sondern vielmehr der Sicherstellung der Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit des vom Kläger in seinen Rechnungen verzeichneten Stundenausmaßes (S. 22 der Beilage ./W; S. 7 oben der Protokollübertragung ON 43; Beilage ./F). Entgegen der diesbezüglichen Argumentation in der Beweisrüge ist es auch keineswegs lebensfremd, dass auch der Auftraggeber eines „selbständigen Lieferanten“ von diesem gegebenenfalls Nachweis und Rechenschaft über das Ausmaß des von ihm verrechneten und - wie hier - entgeltwirksamen Leistungsumfangs verlangt.
5.3. Aus den Darlegungen des Geschäftsführers zu den der Entgeltbemessung zugrundegelegten Parametern ist auch nicht abzuleiten, dass die Beklagte den Kläger zur Erbringung einer monatlichen Mindeststundenleistung von 167 Stunden angehalten hätte oder eine zeitliche Verfügbarkeit des Klägers in diesem Ausmaß erwartet hätte. Vielmehr ging nach dessen Ausführungen bloß der ursprünglichen Kalkulation des mit dem Kläger vereinbarten Stundensatzes ersichtlich ein Vergleich mit den im Falle der Beschäftigung eines angestellten Dienstnehmers (erkennbar im Vollzeitausmaß) verbundenen Kosten voran (siehe schon oben 2.3.). Auch die im Jahr 2019 vorgenommene Begrenzung auf einen monatlichen Rechnungsbetrag von EUR 6.179,00 (erkennbar als das Produkt von EUR 37,00 x 167 h) und die damit verknüpften Vorbehalte betreffend eine Honorierung von zusätzlichen Stundenleistungen hatten schon nach dem Wortlaut der diesbezüglichen Mitteilung des Geschäftsführers (Beilage ./F) nicht die Vorgabe eines vom Kläger jedenfalls zu erbringenden (Mindest-)Stundenaufwandes zum Gegenstand, sondern diente - entsprechend den schon vom Erstgericht dargelegten Erwägungen (US 8) - ersichtlich dem Ziel der Wahrung des beklagtenseits für dessen Beauftragung zugrundegelegten Kalkulationsrahmens. Im Einklang damit erweist sich gleichermaßen der in der Beweisrüge hervorgehobene Hinweis des Geschäftsführers auf den „mal 167 Stunden“ zu multiplizierenden Stundensatz des Klägers gerade auch im Gesamtkontext dieser Aussagepassage (S. 24 der Beilage ./W) eindeutig nicht als Bekundung eines bestimmten vom Kläger verlangten Arbeitsausmaßes, sondern bloß als Darstellung der Dimensionen der vom Kläger schon innerhalb der beklagtenseits gezogenen Verrechnungsgrenze lukrierten bzw lukrierbaren Beträge. Der Geschäftsführer hat in seiner Aussage (S. 7 oben der Protokollübertragung ON 43) auch nicht angegeben, dass er dem Kläger im Jahr 2020 eine Weisung zur Leistungserbringung in irgendeinem bestimmten (Mindest-)Ausmaß örtlich am Sitz der Beklagten erteilt habe, sondern lediglich, dass er dem Kläger erklärt habe, nur mehr zur Honorierung jenes Stundenaufwandes bereit zu sein, von dem er wegen dessen Leistung am Sitz der Beklagten eigene Wahrnehmungen habe. Mangels Verlangens nach einer vom Kläger zu erbringenden Mindeststundenleistung lief daher auch diese Erklärung nicht auf die Anordnung einer bestimmten örtlichen Lage einer vom Kläger verpflichtend zu gewährleistenden (Mindest-)Verfügbarkeit seiner Arbeitskraft hinaus, sondern vielmehr ebenfalls nur auf eine Beschränkung der Verrechenbarkeit der vom Kläger behaupteten Leistungsstunden (vgl in diesem Sinne auch Beilage ./F). In diesem Lichte ist auch in dem (laut den Klagsangaben vom 16. 3. 2020 stammenden; ON 6, 6) Ersuchen um Tätigkeit im Homeoffice „bis auf Widerruf“ und in der am 1. 7. 2020 erklärten Zustimmung zu Homeoffice bis 31. 7. 2020 jeweils laut der Beilage ./E nicht ein - die gegenteilige Aussage des Geschäftsführers (siehe oben 5.1.) entkräftendes - Indiz für eine grundsätzlich geltende Untersagung von Homeoffice zu sehen, sondern vielmehr eine Rücknahme der soeben erörterten Verrechenbarkeitsbeschränkung.
5.4. Dass zwischen den Streitteilen für die Honorierung jenes Stundenaufwandes, der über ein monatliches Volumen von 167 Stunden hinausging, ein um 50 % erhöhter Stundensatz vereinbart war (vgl zB Beilage ./G), wurde ohnedies auch vom Geschäftsführer der Beklagten bestätigt (S. 27 der Beilage ./W). In dieser Entgeltvereinbarung ist aber schon deshalb kein Anhaltspunkt für die Annahme einer dem Kläger auferlegten Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Arbeits- bzw Anwesenheitszeiten odgl zu sehen, weil die solcherart geregelten Entgeltkonditionen keine taugliche Grundlage für Schlussfolgerungen auf eine spezifische Einschränkung der Bestimmungsfreiheit des Klägers bei der Leistungserbringung bilden. Gleiches gilt in Bezug auf die Erfassung des Klägers im Telefon- und E-Mail-Verzeichnis der Beklagten, die Einrichtung einer auf die Beklagte hindeutenden E-Mail-Adresse und die - von der Beklagten ohnedies auch außer Streit gestellte - Präsentation des Klägers gegenüber Kunden, da darin zwar allenfalls ein nach außen vermitteltes Bild, aber nicht eine tatsächliche Bindung an Arbeitszeit- oder Anwesenheitsvorgaben zum Ausdruck kommt. Auch aus dem Umstand, dass dem Kläger während seiner Anwesenheit im Betrieb der Beklagten faktisch jeweils derselbe Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde, ist nicht zwingend abzuleiten, dass diese Anwesenheit gerade Folge einer entsprechenden Anweisung war.
5.5. Ebenfalls nicht überzeugend ist der von der Beweisrüge vorgenommene Verweis auf den in der Beilage ./T enthaltenen Vermerk, wonach sich der Kläger für ein Jour fixe „entschuldigt“ habe. Dass sich der Kläger von diesem Termin gerade aufgrund einer ihn ansonsten treffenden Teilnahmeverpflichtung „entschuldigt“ hätte oder ihm eine Pflicht zur Rechtfertigung seines Fernbleibens vom Jour fixe auferlegt gewesen wäre, erschließt sich schon deshalb nicht zwangsläufig aus diesem floskelhaften Vermerk, weil es durchaus gerade auch den im geschäftlichen Verkehr üblichen Konventionen und Gepflogenheiten der Höflichkeit entspricht, gegenüber einem Geschäftspartner um Nachsicht für eigene Indispositionen zu ersuchen. Vielmehr spricht im Gegenteil gerade der - in diesem Sinne auch schon vom Erstgericht erwogene (US 7) - Umstand, dass der Kläger trotz seiner rund neunjährigen Zusammenarbeit mit der Beklagten lediglich Protokolle über zwei von ihm tatsächlich besuchte Jour fixe-Besprechungen (Beilagen ./K, ./T) vorzulegen vermochte, gegen die Annahme einer dem Kläger diesbezüglich auferlegten Teilnahmeverpflichtung. Dass sich die Zeugin S* in ihrer Aussage, wonach der Kläger bei Jour fixe-Besprechungen nicht anwesend gewesen sei, keineswegs auf den Büro-Jour fixe, sondern sehr wohl auf den Techniker-Jour fixe bezogen hat, ergibt sich eindeutig aus ihrem Hinweis auf Montag als den diesbezüglichen Jour fixe-Tag (S. 3 oben der Protokollübertragung ON 41). Der Montag ist nämlich auch nach dem Klagsvorbringen (ON 6, 2) sowie ausweislich der vorgelegten Protokolle (Beilagen ./K, ./T) gerade jener Wochentag, an dem jene wöchentlichen Jour fixe-Besprechungen stattgefunden haben, bei denen nach den Klagsbehauptungen die angebliche Anwesenheitspflicht für den Kläger bestanden haben soll.
5.6. Insgesamt sind sohin auch die in der Beweisrüge zu [F4] vorgetragenen Argumente nicht geeignet, Bedenken gegen die Stichhältigkeit der bekämpften Feststellungen hervorzurufen.
6. Weiters wendet sich die Berufung mit der Tatsachenrüge zu [F5] gegen die Feststellungen betreffend die hinsichtlich der Rechnungen des Klägers hervorgekommenen Ungereimtheiten und die Bedeutung der unter dem Vermerk „zusätzlich“ angeführten Stunden. An deren Stelle wird die Ersatzfeststellung begehrt, dass die vom Kläger abgerechneten Stunden im abgerechneten Umfang erbracht worden seien; in eventu hätten die angefochtenen Feststellungen zu entfallen.
6.1. Freilich schließen es schon die in der Beweisrüge selbst enthaltenen Ausführungen geradezu aus, eine Ersatzfeststellung gerade mit dem von der Berufung begehrten Inhalt zu treffen. Denn das in der Beweisrüge vorgetragene Argument, dem Kläger gewährte Zusatzboni seien „als Stunden getarnt“ worden, steht dem mit der gewünschten Ersatzfeststellung angestrebten Sachverhaltsbild, wonach die abgerechneten Stunden tatsächlich im abgerechneten Umfang als solche geleistet worden seien, eindeutig entgegen. Bei der gebotenen gesamthaften Betrachtung aller Beweisergebnisse spricht gegen die Tragfähigkeit der konkret begehrten Ersatzfeststellung überdies auch die eigene Verantwortung des Klägers im strafgerichtlichen Verfahren, wonach die mit den gelegten Rechnungen verrechneten Stundenausmaße eben gerade nicht ausschließlich tatsächlich geleistete Arbeitsstunden widerspiegeln, sondern auch (ersichtlich nicht nach Stunden bemessene) Prämien und (dem Wesen nach Aufwandersatz darstellende) Diäten und Kilometergelder verschleiern würden bzw Prämien und Kilometergeld als Stundenleistungen vorgegeben worden seien (S. 7 der Beilage ./W). Im gleichen Sinne ist zu werten, dass selbst nach dem vom Kläger erstatteten Prozessvorbringen etwa eine ihm angeblich ausgeschüttete Prämie „fälschlich mit 126,5 Stunden“ ausgewiesen worden sei und überhaupt wegen angeblich ausgeschütteter Prämien bzw Bonifikationen eine Diskrepanz zwischen den abgerechneten Stunden und den tatsächlich erbrachten Stunden bestehe (ON 10, 6).
6.2. Im Übrigen hält die Berufung der vom Erstgericht ausführlich begründeten Erwägung, dass sich das aus den gelegten Rechnungen hervorgehende hohe, vom Kläger allein realistischerweise nicht bewältigbare Stundenausmaß nur entweder durch eine fraudulose Vorgehensweise des Klägers oder durch die - vom Kläger freilich abgestrittene (vgl S. 3 f der Beilage ./W) - tatsächliche Beiziehung eines weiteren Mitarbeiters erklären lasse (US 7 f), ohnedies nichts Stichhältiges entgegen. Insbesondere sind die im Verfahren hervorgekommenen Hinweise darauf, dass die vom Kläger reklamierten Stundenleistungen nicht immer sofort jeweils periodengleich in Rechnung gestellt wurden, schon mangels näherer Detaillierung oder Substanziierung nicht geeignet, eine andere, unbedenkliche Erklärung für das durchgehend hohe Ausmaß der verrechneten Stundenmengen nahezulegen. Auch die von der Beweisrüge gesehene innere Widersprüchlichkeit der bekämpften Feststellung liegt nicht vor, hat doch das Erstgericht damit - ungeachtet der im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Überlegungen zur wechselseitigen Plausibilität dieser für die Einschätzung der Redlichkeit des Klägers gleichermaßen ungünstigen Erklärungsalternativen - die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem hinter den verrechneten „zusätzlichen“ Stunden angeblich stehenden Einsatz von Mitarbeitern (vgl DI K*, S. 28 ff der Beilage ./W) um Falschbehauptungen gehandelt hat.
6.3. Die hilfsweise begehrte ersatzlose Streichung der zu [F5] bekämpften Feststellungen entspricht ohnehin nicht den Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge (RS0041835 [T3]).
7. Schließlich begehrt die Berufung anstelle der (erkennbar) zu [F6] bekämpften Feststellungen die Ersatzfeststellung, dass die Beklagte die Kündigung gegenüber dem Kläger mit dem am 2. 7. 2020 zugestellten Schreiben vom 29. 6. 2020 ausgesprochen habe. Beweisergebnisse für einen am 18. 6. 2020 erfolgten Kündigungsausspruch lägen nicht vor; ein solcher ergebe sich auch nicht aus der Beilage ./D. Tatsächlich sei der Kündigungsausspruch mit dem am 2. 7. 2020 zugestellten Schreiben vom 29. 6. 2020 erfolgt.
7.1. Entgegen der diesbezüglichen Argumentation in der Beweisrüge bietet das mit Beilage ./D vorgelegte Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 29. 6. 2020 sehr wohl eine Grundlage für die Schlussfolgerung auf eine tatsächlich schon am 18. 6. 2020 ausgesprochene Kündigungserklärung, enthält es doch den Hinweis auf die im persönlichen Gespräch vom 18. 6. 2020 bereits mündlich mitgeteilte Beendigung der Zusammenarbeit per 31. 7. 2020 samt der Klarstellung, dass der für diese Beendigung vereinbarte Zeitrahmen (nicht nur erst durch das gegenständliche Schreiben erfüllt werde, sondern) bereits erfüllt „wurde“. Dem Schreiben laut Beilage ./D ist gerade nicht zu entnehmen, dass am 18. 6. 2020 erst bloße Überlegungen geäußert worden wären, sondern in Kontrast zu den Prozessbehauptungen des Klägers vielmehr einen Verweis auf eine an diesem Tag bereits tatsächlich erfolgte Mitteilung der Beendigung der bisherigen Zusammenarbeit.
7.2. Beweisergebnisse, welche die Richtigkeit der im Schreiben enthaltenen Angaben über eine schon am 18. 6. 2020 erfolgte Mitteilung in Frage stellen oder gar eine Grundlage für die angestrebte Ersatzfeststellung bilden würden, liegen nicht vor, werden auch von der Beweisrüge nicht aufgezeigt und sind insbesondere nicht im bloßen - durch tatsächlich gewonnene Beweisergebnisse nicht belegten - Prozessvorbringen des Klägers zu sehen.
B. Zur Mängelrüge:
8. Eingebettet in die Beweisrüge zu [F6] rügte die Berufung (S. 10 unten) eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die sie darin sieht, dass sich das Erstgericht „weder mit dem Inhalt des Gesprächs vom 18. 6. 2020 noch im Rahmen der Beweiswürdigung mit der Feststellung eines Kündigungsausspruchs zum [sic!] 18. 6. 2020 auseinandergesetzt“ habe.
8.1. Dem Berufungswerber obliegt es, die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels - sohin dessen abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer unrichtigen Entscheidung - darzulegen, sofern sie nicht offenkundig ist. Es ist erforderlich, in der Verfahrensrüge nachvollziehbar auszuführen und aufzuzeigen, welche für den Berufungswerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Anderenfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (zB RS0043049, RS0043039 [insb T4, T5]; Kodek aaO § 471 ZPO Rz 11; Pimmer in Fasching/Konecny ³ § 496 ZPO Rz 35 ff; Lovrek in Fasching/Konecny ³ § 503 ZPO Rz 45).
8.2. Die vorliegend erhobene Mängelrüge genügt diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil sie gar nicht erkennen lässt, zu welchem für den Klagsstandpunkt günstigeren Tatsachenbild die nun in der Berufung - überhaupt ohne nähere Konkretisierung - vermisste „Auseinandersetzung“ mit dem „Inhalt des Gesprächs vom 18. 6. 2020“ oder mit „der Feststellung eines Kündigungsausspruchs“ geführt hätte. Es wird weder dargetan, wie diese „Auseinandersetzung“ nach dem Standpunkt des Klägers konkret gestaltet hätte sein sollen, noch wird dargelegt, konkret welche für den Klagsstandpunkt allenfalls günstigere Verfahrensergebnisse eine solche, wie auch immer gestaltete „Auseinandersetzung“ gezeitigt hätte.
8.3. Abgesehen davon ist der Vorwurf einer unterbliebenen Auseinandersetzung mit dem Inhalt des - unstrittig zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten tatsächlich geführten (ON 9, 15; ON 10, 7) - Gesprächs vom 18. 6. 2020 schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil das Erstgericht zu diesem Thema gerade die (zu [F6] bekämpfte) Feststellung über den an diesem Tag erfolgten Kündigungsausspruch getroffen hat. Aufgrund des im Rahmen der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (US 6 oben) vorgenommenen Verweises auf die im Klammerausdruck angeführte Beilage ./D ist auch unmittelbar und unzweifelhaft ersichtlich, dass das Erstgericht seine zu dieser Feststellung führende Überzeugung auf der Grundlage ebendieser Urkunde gewonnen hat, wodurch in einer einen diesbezüglichen Begründungsmangel jedenfalls ausschließenden Weise die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts sichergestellt ist (vgl RS0040122 [T1], RS0040165 [T1]; Fasching , Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts² [1990] Rz 817; Rechberger in Fasching/Konecny ³ § 272 ZPO Rz 7 f; Klauser/Kodek 18 § 272 ZPO E 36; Delle-Karth , Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozeßrechts, ÖJZ 1993, 10 [18 f]).
9. Da somit sowohl den Tatsachenrügen als auch der Mängelrüge ein Erfolg zu versagen ist, übernimmt das Berufungsgericht sämtliche vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als Grundlage der Entscheidung über die Berufung (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge:
10. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Berufung zusammengefasst ins Treffen, dass zur Behebung einer insoweit gegebenen sekundären Mangelhaftigkeit - näher dargelegte - ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen seien, auf deren Grundlage sich (für den gesamten Beschäftigungszeitraum, zumindest aber für die Zeit ab Juni 2019) die Qualifikation des zwischen den Streitteilen bestandenen Beschäftigungsverhältnisses als echtes Dienstverhältnis ergeben würde.
10.1. In diesem Sinne sieht die Berufung auf den gesamten Beschäftigungszeitraum bezogene sekundäre Feststellungsmängel im Unterbleiben von Feststellungen (i) über die Vereinbarung einer Eigentümerschaft der Beklagten an den Erfindungen des Klägers, (ii) über die Abhängigkeit der Zulässigkeit von Homeoffice von einer Gestattung durch die Beklagte, (iii) über die Abhängigkeit von Urlaubskonsum von der Genehmigung durch den Vorgesetzten I* samt einer Pflicht des Klägers zur Abwesenheitsvertretung dieses Vorgesetzten, (iv) über das Erfordernis einer Information des Geschäftsführers und eines Kalendereintrags betreffend Urlaub, (v) über eine Kontrolle der Arbeitstätigkeit des Klägers durch Anwendung einer Stempelkarte in den ersten fünf Jahren, (vi) über eine Kontrolle der Arbeitstätigkeit des Klägers durch geforderte detaillierte Leistungsbeschreibungen und am Laufwerk erlegte Nachweise, (vii) über die in Orientierung an den Kosten „eines Mitarbeiters im echten Dienstverhältnis“ erfolgte Gewährung der Entlohnung des Klägers, (viii) über die Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer monatlichen Normalarbeitszeit von 167 Stunden, (ix) über die ab 2015 erfolgte Gewährung eines 50 %-igen Zuschlags für die über diese Normalarbeitszeit hinausgehenden Stunden, (x) über die ab Juni 2019 entsprechend Beilage ./F erfolgte Anordnung der Zulässigkeit nur von angeordneten Überstunden, (xi) über die ab 2020 gegebene Festlegung zur Arbeitsleistung ausschließlich im Büro der Beklagten, (xii) über das Auftreten des Klägers gegenüber Kunden der Beklagten mit deren „Firmenzusatz“, (xiii) über das Unterbleiben einer Haftungsinanspruchnahme des Klägers im Falle von Fehlern und (xiv) über die vom Gelingen des Projekts unabhängige Entgeltzahlung an den Kläger.
10.2. Des Weiteren vermisst die Berufung im Sinne einer sekundären Mangelhaftigkeit hinsichtlich der Zeit ab zumindest Juni 2019 Feststellungen (xv) über die ab Juni 2019 entsprechend Beilage ./F angeordnete Beschränkung der Arbeitsleistung auf 167 Stunden sowie über das schon oben zu (x) genannte Thema, (xvi) über die zur Kontrolle durch die Beklagte erfolgte Vorgabe einer ausschließlich im Betrieb zulässigen Überstundenleistung, (xvii) über die grundsätzlich montags bis donnerstags von 08:00 bis 15:00 gegebene Anwesenheit des Klägers bei der Beklagten sowie über den eigenen Schreibtisch des Klägers im Konstruktionsbüro, (xviii) über die freitags eingeräumte Homeoffice-Tätigkeit, (xix) über die infolge Covid-19 lediglich bis auf Widerruf bzw bis 31. 7. 2020 eingeräumte Homeoffice-Tätigkeit, (xx) über das schon oben zu (xi) genannte Thema, (xxi) über das Erfordernis von Tätigkeitsnachweisen durch die schon oben zu (vi) genannten Mittel, (xxii) über das schon oben zu (vii) genannte Thema, (xxiii) über das ab Anfang 2019 geltende Verbot der Vertretung durch dritte Personen und (xxiv) über die zumindest seit dem Jahr 2020 für die Zahlung der geleisteten Stunden geltende Voraussetzung ihrer Erbringung im Betrieb der Beklagten.
11.1. Ein sekundärer bzw rechtlicher Feststellungsmangel liegt nur dann vor, wenn Sachverhaltsfeststellungen über entscheidungserhebliche Tatsachen unterblieben sind, nämlich über solche Tatsachen, die einerseits überhaupt mit einem ausreichend konkreten Parteivorbringen in erster Instanz behauptet wurden, und die andererseits zudem für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317 [insb T2, T4], RS0043322; Lovrek aaO § 503 ZPO Rz 156 f). Hingegen ist ein sekundärer Feststellungsmangel schon dem Grunde nach nicht gegeben, wenn die vermisste Feststellung gar nicht von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist (insb RS0053317 [T4]; vgl zB auch 8 ObA 54/19b, 2 Ob 14/23g [Rz 14], 1 Ob 162/23i [Rz 13]), oder wenn zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen wurden, mögen diese auch nicht den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers entsprechen (RS0053317 [T1], RS0043480 [T15, T19]).
11.2. Überdies kann ein sekundärer Feststellungsmangel im Sinne der Unvollständigkeit der Feststellungsgrundlage schon von vornherein nicht in Bezug auf jene Umstände vorliegen, die nach Maßgabe des wechselseitigen Prozessvorbringens der Parteien ohnedies - sei es infolge ausdrücklicher Außerstreitstellung, sei es mangels substanziierter Bestreitung - unstrittig sind. Denn über solcherart unstrittige Umstände bedarf es gar keiner Tatsachenfeststellungen, da unstrittige Tatsachen vielmehr schon als solche ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen sind (vgl RS0040110, RS0040101 [insb T1, T2], RS0040115).
12. Ausgehend von all dem ist zu den von der Berufung behaupteten Feststellungsmängeln im Einzelnen wie folgt zu erwägen:
13. Dass der Inhalt der vom Kläger vorgelegten Werkvertragsurkunde laut Beilage ./B - und damit auch die darin angeführte Klausel über die Eigentümerschaft der Beklagten an Erfindungen - von den Streitteilen zum Inhalt der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung erhoben wurde, wurde ohnedies auch von der Beklagten vorgebracht (ON 9, 21 f). Unter weiterer Berücksichtigung des Klagsvorbringens, wonach der Kläger diese Vereinbarung (zwar nicht unterfertigt, aber doch) akzeptiert habe (ON 6, 5), ergibt sich somit, dass jener Vereinbarungsinhalt, der das Thema der zu (i) vermissten Feststellung bildet, als zwischen den den Streitteilen ohnedies unstrittiger Umstand ohne weiteres der Entscheidung zugrunde zu legen ist (RS0121557 [insb T3]) und daher schon aus diesem Grund im Unterbleiben einer diesbezüglichen Tatsachenfeststellung kein sekundärer Feststellungsmangel liegen kann.
14. Des Weiteren ist in Ansehung der oben zu (ii), (iii), (iv), (viii), (x), (xi), (xv) bis (xx) und (xxiv) genannten Themen schon deshalb kein sekundärer Feststellungsmangel zu erblicken, weil das Erstgericht hierzu ohnedies bereits - wenngleich nicht mit dem Klagsstandpunkt konforme - Feststellungen im Sinne des Fehlens eines Zustimmungserfordernisses betreffend Urlaube, im Sinne der Freiheit von Vorgaben betreffend (Mindest-)Arbeitszeit oder (Mindest-)Anwesenheit am Unternehmensstandort, im Sinne des dem Kläger angesichts aufgetretener Unstimmigkeiten im Interesse der Kontrollierbarkeit bzw Überprüfbarkeit der abgerechneten Stunden gegebenen Anstoßes zur Leistungserbringung am Standort der Beklagten, im Sinne der (ausweislich des in den Feststellungen enthaltenen Klammerausdrucks entsprechend Beilage ./F erfolgten) Festlegung einer Beschränkung der Verrechenbarkeit von Stunden und im Sinne des dem Kläger am Unternehmensstandort zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes getroffen hat. Zumal die Anwesenheit des Klägers im Betrieb der Beklagten nach den getroffenen Feststellungen Ausfluss seiner eigenen freien Einteilung und gerade nicht Folge von beklagtenseitigen Vorgaben war, kommt dem zu (xvii) überdies relevierten Thema von Lage und Ausmaß dieser faktischen - selbst gewählten - Anwesenheit mangels einer dahinter stehenden Einschränkung der Bestimmungsfreiheit des Klägers keine wesentliche Bedeutung für die Beurteilung der für die Annahme eines Arbeitsvertrages maßgeblichen persönlichen Abhängigkeit zu (vgl zB RS0021306, RS0021354, RS0021332). Soweit zu (iii) außerdem die Feststellung einer Pflicht des Klägers zur Abwesenheitsvertretung des Herrn I* vermisst wird, ist die Berufung darauf zu verweisen, dass ein diesbezügliches Vorbringen in erster Instanz nicht erstattet wurde und ein unterbliebenes Prozessvorbringen auch nicht durch bloße Ergebnisse des Beweisverfahrens ersetzt werden kann (RS0038037). Ebenso wenig wurde in erster Instanz ein konkretes Tatsachenvorbringen über die Zuweisung von spezifischen Weisungs-, Anordnungs- oder sonstigen Ingerenzbefugnissen an Herrn I* erstattet, aus denen sich dessen Qualifikation als „Vorgesetzter“ des Klägers schlüssig ableiten ließe.
15. Auch hinsichtlich des oben zu (vii) und (xxii) genannten Themas der von der Beklagten der Entgeltbemessung zugrundegelegten Kalkulation hat der Kläger in erster Instanz gar kein Tatsachenvorbringen erstattet, das überhaupt Anlass für die nun vom Kläger vermissten Feststellungen hierüber geben würde. Gleichermaßen finden die nun zu (v), (vi) und (xxi) vermissten Feststellungen über die Stempelkarte, die Leistungsbeschreibungen und die am Laufwerk abgelegten Nachweise als Mittel zur Kontrolle der Arbeitstätigkeit keine Deckung in einem damit kongruenten Tatsachenvorbringen. Dass Leistungsaufstellungen und am Laufwerk abzulegende Daten - entgegen dem diesbezüglichen Beklagtenvorbringen (ON 9, 16; ON 20, 2; S. 2 der Protokollübertragung ON 17) - nicht zur Dokumentation der erbrachten Leistungen bzw zur Plausibilisierung des verrechneten Stundenaufwandes intendiert gewesen wären, sondern dem darüber hinausgehenden Zweck einer Überwachung etwa des arbeitsbezogenen Verhaltens des Klägers gedient hätten, wurde vom Kläger in erster Instanz nicht vorgebracht. Die Verwendung der Stempelkarte diente wiederum selbst nach dem in erster Instanz ausgeführten Vorbringen des Klägers (nicht der Überwachung etwa des arbeitsbezogenen Verhaltens, sondern) vielmehr der Erfassung und Überprüfbarkeit der geleisteten Stunden für die Zwecke ihrer Honorierung (ON 10, 3 f).
16. Das klagsseitige Vorbringen über die ab dem Jahr 2015 geltende Vereinbarung eines 50 %-igen Zuschlags auf den Stundensatz für das einen Aufwand von 167 Stunden monatlich übersteigende Stundenausmaß (ON 10, 5) blieb ohnedies unbestritten. Ebenso steht infolge insoweit übereinstimmenden Parteivorbringens außer Streit, dass der Kläger gegenüber Kunden als Mitarbeiter der Beklagten kommuniziert wurde (ON 6, 2; ON 9, 18). Schon aus diesem Grund ist daher im Unterbleiben der zu (ix) und (xii) vermissten Feststellungen kein sekundärer Mangel zu sehen.
17. Über die bloß pauschale und unsubstanziierte Behauptung von (ohnedies sogar lediglich) „unvermeidbaren kleinen Fehlern“ (ON 10, 5) hinaus hat der Kläger ein konkretes Tatsachenvorbringen über Art, Umstände und Inhalt von ihm tatsächlich unterlaufenen Fehlern, über deren Eigenschaft als schlüssige Grundlage für einen wie auch immer gestalteten Haftungsanspruch der Beklagten und über eine dennoch erfolgte Abstandnahme von der Geltendmachung der im jeweiligen Einzelfall gegebenen Haftung nicht erstattet. Damit waren mangels ausreichenden Tatsachenvorbringens auch keine Feststellungen zu dem zu (xiii) relevierten Thema zu treffen.
18. Dem das Thema zu (xiv) bildenden Umstand der Unabhängigkeit der Entlohnung vom „Gelingen“ des jeweiligen „Projekts“ kommt für die rechtliche Qualifikation des zwischen den Streitteilen bestandenen Rechtsverhältnisses als Dienst- oder als Werkvertragsverhältnis keine wesentliche Bedeutung zu. Nach den getroffenen Feststellungen schuldete der Kläger (lediglich und spezifisch) die Fertigstellung der ihm erteilten Aufträge und sohin nicht das Gelingen der von der Beklagten betriebenen Projekte schlechthin, deren Umsetzung allenfalls die dem Kläger im Einzelnen erteilten Aufträge dienten. Das zu (xiv) relevierte Fehlen eines synallagmatischen Zusammenhangs des Entgeltanspruchs des Klägers mit dem von ihm gar nicht geschuldeten Eintritt von (wohl wirtschaftlichem oder technischem) Erfolg bzw Gelingen eines „Projekts“ ist somit ohne Belang für Beurteilung, ob das verfahrensgegenständliche Rechtsverhältnis als Dienst- bzw Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Ein konkretes Tatsachenvorbringen des Inhalts, dass dem Kläger nach dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis oder nach dessen tatsächlicher Handhabung ein Entgelt gerade auch bei Verfehlung der von der Beklagten bei ihm bestellten Fertigstellungsergebnisse gebührt hätte, wurde vom Kläger ohnedies nicht erstattet und ist auch in der pauschalen, floskelhaften Behauptung, sein Entlohnungsanspruch sei „vollkommen erfolgsunabhängig“ gewesen, nicht zu erblicken.
19. Schließlich liegt auch in Bezug auf das oben zu (xxiii) genannte Thema keine sekundäre Mangelhaftigkeit vor. Das Erstgericht hat nämlich sehr wohl - wenngleich disloziert (US 9) - festgestellt (vgl RS0043110 [insb T2, T3], RS0118891 [T9]), dass keine Verpflichtung zur Erbringung von persönlichen Arbeitsleistungen bestanden habe und dieses Vertretungsrecht auch von der Beklagten zugestanden worden sei. Der im gegebenen Zusammenhang gerügte sekundäre Feststellungsmangel besteht somit aufgrund der das gegenteilige Klagsvorbringen über das Verlangen nach einer persönlichen Leistungsausführung widerlegenden Konstatierungen nicht.
20. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die von der Berufung gesehene sekundäre Mangelhaftigkeit der Feststellungsgrundlage insgesamt nicht vorliegt.
21. Soweit die Rechtsrüge im Übrigen - über die erfolglos gerügte sekundäre Mangelhaftigkeit hinaus - außerdem etwa ins Treffen führt, dass Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten von der Beklagten genau vorgegeben gewesen seien, der Kläger in die Arbeitsorganisation und betriebliche Hierarchie samt Kontrolle durch Vorgesetzte vor Ort eingeordnet gewesen sei und er Arbeitsaufträge der Beklagten nicht ablehnen habe können, geht sie in unzulässiger Weise nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist sie daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043312 [insb T1, T12, T14], RS0043603 [insb T2, T8]; Kodek aaO § 471 ZPO Rz 16; G. Kodek aaO § 467 ZPO Rz 53; Lovrek aaO § 503 ZPO Rz 134).
22. Damit hat es zusammengefasst bei dem bereits vom Erstgericht gewonnenen Ergebnis zu bleiben, wonach dem zwischen den Streitteilen bis 31. 7. 2020 bestehenden Rechtsverhältnis nicht die dem Klagebegehren zugrundegelegte Qualifikation als echtes Dienstverhältnis zukommt. Gegen eine solche Qualifikation spricht bereits, dass der Kläger nach den Feststellungen keineswegs lediglich die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft bzw ein bloßes Wirken geschuldet hat, sondern den in der Fertigstellung der ihm erteilten Aufträge bestehenden Erfolg seiner Tätigkeit (vgl zB RS0021299 [insb T4]; Rebhahn in ZellKomm³ § 1151 ABGB Rz 3, 74 ff, 135), und dass eine einem echten Arbeitsvertrag wesensimmanente Fremdbestimmung bzw persönliche Abhängigkeit des Klägers nach Maßgabe der im festgestellten Umfang gegebenen Freiheit hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort (vgl zB RS0021306, RS0021518, RS0021354, RS0021332, RS0021284; Rebhahn aaO § 1151 ABGB Rz 80 ff) sowie der ihm zugestandenen Vertretungsbefugnis (vgl zB RS0021752; Rebhahn aaO § 1151 ABGB Rz 91) nicht bestanden hat. Zwar hat die Beklagte entsprechend den eindeutig in diesem Sinne zu verstehenden Feststellungen im weiteren Verlauf im Interesse einer besseren Möglichkeit zur Kontrolle der gelegten Abrechnungen den Kläger zur Verrichtung seiner Tätigkeit am Standort der Beklagten angehalten. Jedoch diente sohin auch dieser Schritt nicht dazu, den Kläger etwa einer Kontrolle seines arbeitsbezogenen Verhaltens als solches zu unterwerfen, sondern vielmehr lediglich dazu, die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit des unstrittig in den Abrechnungen des Klägers reklamierten Stundenausmaßes sicherzustellen und dadurch Implausibilitäten der Abrechnungen vorzubeugen. Damit kommt diesem Umstand in der bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl RS0021332 [T15], RS0021306 [T7, T9, T10], RS0021284 [T8, T11, T12, T20]; Rebhahn aaO § 1151 ABGB Rz 80) keine prägende Bedeutung zu, zumal der Kläger dadurch auch gar nicht zur Verfügbarkeit für die Beklagte in einem bestimmten (Mindest-)Ausmaß an Arbeitszeit bestimmt wurde und ihm infolge der zugestandenen Vertretungsbefugnis ohnedies auch das Recht zur Delegierung der Auftragsausführung an Dritte zukam.
23. Soweit die Rechtsrüge - freilich wiederum ohne Grundlage im festgestellten Sachverhalt - damit argumentiert, dass auch der vom Kläger frei wählbare Arbeitsort den technischen Anforderungen der Beklagten entsprechen habe müsse, ist sie darauf zu verweisen, dass das Bestreben nach Gewährleistung der für die Auftragsausführung erforderlichen technischen Kompatibilität und Interoperabilität in unverkennbarer Weise in der Natur der vom Kläger zu erbringenden Planungs-, Konstruktions- und Entwicklungsleistungen liegt und daher darin kein wesentlicher Anhaltspunkt für eine persönliche Abhängigkeit des Klägers zu sehen ist (vgl RS0021518 [T17, T34]). Entsprechendes gilt in Ansehung des für die Dauer der faktischen Anwesenheiten am Standort der Beklagten bereitgestellten Arbeitsplatzes und hinsichtlich der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Festplatte, zumal insbesondere die Festplatte nach dem insoweit ohnedies unbestritten gebliebenen Beklagtenvorbringen zusammengefasst lediglich dem Datenaustausch und dem Datenzugang für den Kläger diente (ON 6, 8).
24. Ohnedies keine Schlussfolgerungen auf eine für eine persönliche Abhängigkeit maßgebliche Einschränkung der Bestimmungsfreiheit des Klägers können aus dem vereinbarten besonderen Stundensatz für den die Schwelle von 167 Stunden monatlich übersteigenden Zeitaufwand oder aus dem gegenüber außenstehenden Kunden vermittelten Bild betreffend den Kläger abgeleitet werden. Das erstgenannte Thema betrifft lediglich einen Parameter, der nach der getroffenen Vereinbarung für die Entgeltbemessung von Bedeutung war, und der gegenüber Kunden kommunizierte Eindruck entsprach nicht der tatsächlichen Handhabung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen.
25. Zusammengefasst teilt das Berufungsgericht somit die bereits vom Erstgericht vorgenommene Beurteilung, dass zwischen den Streitteilen nicht ein Dienstverhältnis bestanden hat, sondern vielmehr die für den Werkvertrag typischen Merkmale überwiegen bzw überwogen haben.
26. Damit scheidet der vorliegend klagsgegenständliche, aus dem Grund einer entgegen § 20 AngG frist- und terminwidrig ausgesprochenen Dienstgeberkündigung abgeleitete Anspruch auf Kündigungsentschädigung aus.
D. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
27. Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.
28. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
29. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil weder die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) noch ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (RS0042963, RS0030748) an das Höchstgericht herangetragen werden kann, die Auslegung von Urteilsfeststellungen samt der Deutung von Urteilsausführungen als dislozierte Feststellungen (RS0118891 [insb T8, T9]) ebenso wie die Auslegung eines Parteivorbringens (RS0042828 [T3, T4, T6, T13, T31]) und die Beurteilung des Vorliegens eines Arbeitsvertrages in Abgrenzung zu anderweitigen Qualifikationen (vgl RS0111914 [T4, T6, T13], RS0021284 [T12, T17]) jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängt und sich das Berufungsgericht im Übrigen an der zitierten Judikatur des Obersten Gerichtshofs orientiert und diese auf den Einzelfall angewendet hat.