JudikaturOGH

8ObA51/25w – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula als weitere Richter (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Martin Wakolbinger und Mag. Lisa-Maria Landl, Rechtsanwälte in Enns, gegen die beklagte Partei R* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Franz Xaver Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wegen 17.116,75 EUR sA brutto, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juni 2025, GZ 11 Ra 15/25t 50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen .

Text

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht bestätigte mit Urteil vom 16. 6. 2025 das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision nicht zu; dieses Urteil wurde dem anwaltlichen Vertreter des Klägers am 24. 6. 2025 zugestellt.

[2] Am 18. 7. 2025, ON 52, beantragte der Kläger Verfahrenshilfe, wobei im Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters auf den in Punkt I.7. des dem Schriftsatz beigelegten – samt Vermögensbekenntnis vom Kläger am 7. 7. 2025 unterfertigten – Antragsformulars begehrten Umfang verwiesen wurde. Im Antragsformular wurde die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren sowie von den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer beantragt, somit Verfahrenshilfe nach § 64 Abs 1 Z 1 lit a und lit c ZPO; Verfahrenshilfe nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO (Befreiung von den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt) begehrte der Kläger nicht.

[3] Nachdem das Erstgericht am 22. 7. 2025, ON 53, einen Auftrag zur Verbesserung des Vermögensbekenntnisses erteilt und der Kläger diesem mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. 8. 2025, ON 54, fristgerecht entsprochen hatte, wies das Erstgericht mit Beschluss vom 5. 9. 2025, ON 55, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und lit c ZPO ab; dieser Beschluss wurde den Parteienvertretern am 8. 9. 2025 zugestellt und blieb unangefochten.

[4] Der Kläger erstattete daraufhin am 3. 10. 2025 im ERV eine außerordentliche Revision gegen das Berufungsurteil.

Rechtliche Beurteilung

[5] Die Revision ist verspätet .

[6] 1. Nach § 464 Abs 3 ZPO, der gemäß § 505 Abs 2 zweiter Satz ZPO im Revisionsverfahren sinngemäß anzuwenden ist, beginnt für eine Partei, die innerhalb der Berufungs- bzw Revisionsfrist die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, die Berufungs- bzw Revisionsfrist mit der vom Gericht zu bewirkenden Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an diesen; wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Berufungs- bzw Revisionsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Ein – wie hier – lediglich auf die Bewilligung der Begünstigungen des § 64 Abs 1 Z 1 ZPO abzielender Antrag kann daher nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht beeinflussen (vgl RS0041683 [T2]).

[7] 2. Die vierwöchige Revisionsfrist gegen das am 24. 6. 2025 zugestellte Berufungsurteil endete – da § 222 ZPO gemäß § 39 Abs 4 ASGG im arbeitsrechtlichen Verfahren nicht anzuwenden ist – mit 22. 7. 2025. Diese Frist wurde mangels Antrags nach § 64 Abs 1 Z 3 ZPO durch den am 18. 7. 2025 gestellten Verfahrenshilfeantrag nicht nach § 464 Abs 3 iVm § 505 Abs 2 zweiter Satz ZPO berührt.

[8] Die vom Kläger lange nach Fristablauf angebrachte Revision war daher – im Dreiersenat (vgl 10 ObS 166/16h) – zurückzuweisen.

Rückverweise