JudikaturOLG Linz

11Nc1/25t – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **-Straße **, **, vertreten durch Hawel Eypeltauer Gigleitner Huber Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, **, wegen Berufsunfähigkeitspension, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei beschlossen:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Sozialrechtssache wird anstelle des Landesgerichts A* als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht B* als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.

Text

Begründung:

1. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit (RS0046333 [T4, T6, T22]). Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, ist bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit kein strenger Maßstab anzulegen (RS0046333 [T27]).

Rechtliche Beurteilung

2. Die von der Klägerin beantragte Delegierung ist vor diesem Hintergrund zweckmäßig, weil sie ihr den Gerichtszugang erleichtert und das Verfahren verbilligt. Ihr Dienstort ist dem Landesgericht B* angeschlossen; auch der Kanzleisitz der Klagevertreter befindet sich in örtlicher Nähe zum Landesgericht B*. Zudem ist die Beklagte mit einer Verfahrensführung vor diesem Landesgericht einverstanden (vgl ON 4).

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