JudikaturOLG Linz

10Bs119/25h – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
02. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB über die Berufung der Privatbeteiligten B* GmbH wegen der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 20. Jänner 2025, Hv*-38, über Antrag der Berichterstatterin (§§ 470 Z 1, 489 Abs 1 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO fallen der Privatbeteiligten B* GmbH die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 20. Jänner 2025, Hv*, wurde A* mehrerer Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Demnach habe sie in ** ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum 7. Februar 2023 in Stallgebäuden und im Wohnhaus ** sowie auf dem unbeheizten Dachboden des Wohnhauses **, trotz einem seit 19. Jänner 2023 gegen sie bestehenden behördlichen Tierhalteverbots Tiere nicht artgerecht gehalten und ihnen dadurch unnötige Qualen in Form von Hunger und Angst durch Unterlassen, nämlich durch Nichtgewähren der notwendigen Nahrung und Unterkunft, zugefügt, indem sie eine Bengalkatze am Heuboden ohne Zugang zu Futter und Wasser, eine laut schreiende Savannah-Katze in einer Hundebox hinter einem Schrank ohne Zugang zu Futter und Wasser, 27 bereits dehydrierte Katzen unterschiedlicher Rassen auf dem stark verkoteten Dachboden ohne Heizung, nur mit einer Schüssel Trockenfutter und gefrorenem Wasser sowie mehrere Hunde bei Temperaturen bis zu -10°C ohne Heizung in diversen Containern oder behelfsmäßigen Stallabteilen hielt, wodurch die Tiere in einem schlechten gesundheitlichen Zustand waren, Parasitenbefall, starke Verfilzungen sowie Ohren- und Augenentzündungen aufwiesen.

Die Privatbeteiligte B* GmbH hatte sich dem Strafverfahren mit einem Betrag von EUR 98.478,60 angeschlossen, weil sie 24 der behördlich abgenommenen Hunde der Angeklagten verpflegt und tierärztlich versorgt habe und die vom Land Oberösterreich auf Basis einer Leistungsvereinbarung entrichteten Pauschalbeträge die tatsächlich aufgelaufenen Kosten nicht decken würden (ON 35; S 3 in ON 37).

Mit dem genannten Urteil wurde die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen, weil es sich bei der behördlichen Abnahme von Tieren (mittels Bescheid) um einen öffentlich-rechtlichen Akt handle. Die dadurch begründete behördliche Gewahrsame an den Tieren werde nach § 30 TschG in der Regel durch Übergabe an geeignete Personen bzw Vereine und Unternehmen aufrecht erhalten, wobei die dafür anfallenden Kosten vom (bisherigen) Eigentümer der Tiere zu tragen seien. Die Vorschreibung der Kostentragung an diesen erfolge mittels Bescheid und daher im Rahmen der Hoheitsverwaltung, nicht aber aufgrund eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses.

Die gegen das Adhäsionserkenntnis erhobene Berufung der Privatbeteiligten strebt einen antragsgemäßen Zuspruch des geforderten Betrags an (ON 40).

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Wird der Privatbeteiligte trotz Verurteilung des Angeklagten auf den Zivilrechtsweg verwiesen, so kann er Berufung nur aus dem Grund erheben, dass über den privatrechtlichen Anspruch bereits gemäß § 366 Abs 2 StPO hätte entschieden werden können (§ 366 Abs 3 StPO). Das Berufungsrecht des Privatbeteiligten setzt somit voraus, dass schon das Erstgericht (positiv) über die privatrechtlichen Ansprüche hätte entscheiden müssen (vgl Spenling , WK StPO § 366 Rz 16). Eine Berufung, die vom Berufungsgericht eine Sachentscheidung begehrt, obwohl eine solche vom Erstgericht nach den Ergebnissen des Strafverfahrens nicht zu fällen war, ist hingegen unzulässig und kann bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden (vgl RIS-Justiz RS0100575; Spenling aaO § 366 Rz 23).

Den Berufungsausführungen zuwider war das Erstgericht vorliegend nicht zur Fällung eines Sachurteils über die privatrechtlichen Ansprüche gehalten:

Vorauszuschicken ist, dass dem Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren ausschließlich Ansprüche ex delicto zu Grunde liegen (vgl RIS-Justiz RS0017294), sodass nur der durch die Straftat in seinem Recht Geschädigte selbst die Stellung eines Privatbeteiligten in Anspruch nehmen kann. Privatbeteiligter kann somit nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1 lit c StPO) der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftat ist. Dieser Grundsatz wird in der Rechtsprechung lediglich in – hier nicht zutreffenden - Fällen der Legalzession oder eines Übergangs des Anspruchs im Erbgang durchbrochen (vgl Spenling aaO Vor §§ 366 – 371 Rz 31 ff).

Richtig ist, dass keine Bindung an den „tatbestandsrelevanten Schaden“ besteht. Nichts desto trotz muss der Privatbeteiligte durch die Straftat, wegen der der Angeklagte verurteilt wird, verletzt worden sein. Nur dann sind auch nicht im Schutzbereich der übertretenen strafrechtlichen Norm liegende Schäden zu ersetzen (vgl RIS-Justiz RS0101225; Spenling aaO § 366 Rz 14 mwN).

Diese Voraussetzung erfüllt die Berufungswerberin jedoch nicht, wirken sich doch die strafbaren Handlungen der Angeklagten per se in keiner Weise zum Nachteil der Privatbeteiligten oder auch nur in deren Sphäre aus. Sie ist daher nicht Opfer iSd § 65 Z 1 lit c StPO. So hätte es nach der behördlichen Abnahme der Tiere – von den verurteilten Taten unabhängig – durch Vertrag auch zu einer Betrauung mit der Versorgung der Tiere durch eine andere Institution kommen können.

Ein im Rahmen des Strafverfahrens zu berücksichtigender Ersatzanspruch ex delicto ist daher den Berufungsausführungen zuwider nicht gegeben. Allfällige darüber hinausgehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt und wären auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

Rückverweise