JudikaturOLG Linz

10Bs112/25d – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
21. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (idF BGBl. Nr. 60/1974) über die Beschwerde der B* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13. Dezember 2024, 27 Vr 1556/91, hv*-21, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 16. Dezember 1991, rechtskräftig 10. März 1992, wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (idF BGBl. Nr. 60/1974) verurteilt. Die Tat hat er inhaltlich des Schuldspruchs zum Nachteil der damals fünfjährigen B* D* (nunmehr C*) begangen (ON 8).

Mit Eingabe (datiert) vom 26. November 2024 beantragte B* C* Akteneinsicht hinsichtlich dieses (bereits rechtskräftig beendeten) Verfahrens und führte zur Begründung aus, dass sie sich in therapeutischer Behandlung befinde und die begehrte Akteneinsicht den Heilungsprozess voranbringen könnte (ON 20).

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dieser Antrag abgewiesen (ON 21).

Die dagegen von der Antragstellerin erhobene Beschwerde (ON 24, 25), in der sie ergänzend vorbringt, eine Kostenübernahme hinsichtlich der psychotherapeutischen Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz beantragen zu wollen und daher Unterlagen aus dem Strafakt zu benötigen, ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 77 Abs 1 StPO haben Staatsanwaltschaften und Gerichte im Falle begründeten rechtlichen Interesses auch außer den im Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung räumt allen juristischen oder natürlichen Personen – am Verfahren Beteiligten und Dritten – grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht ein, wenn sie ein begründetes rechtliches Interesse haben und ermöglicht die Akteneinsicht auch in bereits rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren ( vgl Brandstetter / Zeinhofer , LiK-StPO § 77 Rz 2 f).

Ein begründetes Interesse iSd § 77 Abs 1 StPO liegt dann vor, wenn es sich um ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse handelt, das über bloß wirtschaftliche Interessen oder über Interessen privater oder öffentlicher (medialer) Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht (vgl RIS-Justiz RS0079198). Die Kenntnis vom Akteninhalt muss dabei geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem – wenngleich noch nicht anhängigen – (Verwaltungs-, Zivil- oder Straf-)Verfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechtssphäre zu minimieren oder zu beseitigen (vgl Oshidari,WK StPO § 77 Rz 2 mwN).

Die Ausführungen, eine Therapie zu absolvieren, für welche eine Kenntnis des Akteninhalts möglicherweise hilfreich wäre, stellt kein den oben dargelegten Voraussetzungen entsprechendes Vorbringen, sondern vielmehr ein bloßes Informationsbegehren privater Natur dar.

Anders verhält es sich zwar mit dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Antragstellung nach dem Verbrechensopfergesetz erfolgen soll. Doch wurde dem Antrag diesbezüglich auf Basis eines gesondert eingebrachten Ersuchens des Sozialministeriumservices vom 28. März 2025 (ON 27) zwischenzeitlich bereits entsprochen (ON 28), weshalb der Beschwerde im Ergebnis keine Folge zu geben war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.