Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A*, geb. **, technischer Angestellter, **, **, vertreten durch Dr. Markus Kaltseis, LL.M., Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, gegen die beklagte Partei B* AG , **, **, **, **, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 57.388,00 s.A., über den Kostenrekurs der Beklagten (Rekursinteresse EUR 16.032,60) gegen die im Urteil des Landesgerichtes Linz vom 31. März 2025, Cg*-12, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und Punkt 3. des angefochtenen Urteils wird dahin abgeändert, dass er lautet:
„ 3. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 13.025,48 (darin EUR 1.911,58 USt und EUR 1.556,00 Barauslagen) an Prozesskosten bei sonstiger Exekution zu ersetzen .“
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 565,74 (darin EUR 94,29 USt) an Rekursbeantwortungskosten zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
begründung:
Zwischen den Streitteilen ist nach Eintritt eines Totalschadens die Höhe der Ersatzleistung aus dem zwischen ihnen bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag betreffend den Lamborghini Evo Spyder Huracan (Baujahr 2021) des Klägers strittig. Die Beklagte bot dem Kläger auf Basis des im Kfz-Kaskoversicherungsvertrag festgehaltenen Kaufpreises des Autos vorprozessual eine Leistung von EUR 299.550,00 an. Der Kläger ging dagegen von einem Wiederbeschaffungswert von EUR 350.000,00 aus und begehrte aus dem Versicherungsvertragsverhältnis unter Abzug des Selbstbehalts EUR 348.000,00. Das Angebot der Zahlung von EUR 299.550,00 lehnte er ab.
Das mit Klage vom 30. September 2024 folglich erhobene Klagebegehren über EUR 348.000,00 anerkannte die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung mit EUR 290.662,00 s.A. („Fahrzeugwert laut Polizze: EUR 299.550,00 minus EUR 2.000,00 Selbstbehalt minus EUR 6.888,00 Wrackwert). Das restliche Klagebegehren von EUR 57.338,00 bestritt sie.
Nach Teilzahlung von EUR 290.662,00 samt EUR 549,03 Zinsen am 22. Oktober 2024 schränkte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2024 (ON 5) das Klagebegehren auf EUR 57.338,00 s.A. ein.
In der Folge stellten die Streitteile nach Einvernahme des sachverständigen Zeugen C* (ON 8.2, 2) den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit EUR 350.000,00 sowie den Wrackwert mit EUR 12.000,00 außer Streit (ON 8.2, 7).
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger weitere EUR 45.338,00 s.A. an Leistung aus der Kaskoversicherung zu zahlen. Mit der nun bekämpften Kostenentscheidung erkannte es die Beklagte schuldig, dem Kläger EUR 20.089,12 (darin EUR 2.051,02 USt und EUR 7.783,00 Barauslagen) an Prozesskosten zu ersetzen.
Seine Kostenentscheidung gründete es auf § 43 Abs 2, 1. und 2. Fall ZPO. Prozessgegenstand sei die Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs, welcher erst durch Ausmittlung durch einen sachverständigen Zeugen (privilegierte Forderungen iSd § 43 Abs 2 2. Fall ZPO) geklärt und in der Folge von den Parteien außer Streit gestellt werden konnte. Dass der Kläger den später außer Streit gestellten Wert (abzüglich eines Selbstbehalts) bereits in der Klage „getroffen habe“ schade der Anwendung des Kostenprivilegs nicht. Überdies dürfe nach der Judikatur der Schuldner einer Geldleistung nicht die Möglichkeit erhalten, durch Teilzahlungen das Prozesskostenrisiko zu Lasten des Klägers zu verschieben. Bei der Beurteilung, ob eine Überklagung vorliege (§ 43 Abs 2 ZPO), werde daher auch unter Außerachtlassung einer vor Prozesserteilung geleisteten Teilzahlung das gesamte ursprünglich erhobene Begehren dem ersiegten Anspruch gegenübergestellt.
Eine dem Kostenprivileg entgegenstehende Überklagung liege nicht vor. Der Kläger habe nach Teilzahlung sein Klagebegehren unmittelbar eingeschränkt. Damit sei für die Kostenersatzpflicht nur das ursprüngliche Begehren mit dem letztlich erzielten Erfolg zu vergleichen. Verfahrensabschnitte seien dagegen nicht zu bilden. Unter Heranziehung des ursprünglich eingeklagten Betrags von EUR 348.000,00 und der Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 12.000,00 ergebe sich eine Obsiegensquote des Klägers von rund 97 %. Der Kläger sei damit nur geringfügig unterlegen. Er habe daher Anspruch auf die gesamten von ihm verzeichneten Kosten.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dass angefochtene Urteil im Sinne einer Verminderung des Kostenzuspruchs um EUR 16.032,60 abzuändern.
Die Beklagte rügt einen sekundären Feststellungsmangel, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass sie dem Kläger mit Schreiben vom 1. August 2024 für den Kaskoschadensfall eine Versicherungsleistung in Höhe von EUR 297.550,00 angeboten habe. Der Kläger habe die Zahlung mangels Übermittlung des IBAN‘s nicht zugelassen. Er habe auch kein Sachverständigenverfahren (gemäß Artikel 11 der 1024a – Allgemeinen Bedingungen Vollkasko) verlangt, um die Meinungsverschiedenheit über die Höhe des zu ersetzenden Schadens vor einem Ausschuss zu klären. Die Beklagte habe bei erster prozessualer Gelegenheit in der Klagebeantwortung das Klagebegehren in Höhe der dem Kläger zustehenden Versicherungsleistung von EUR 290.662,00 s.A. anerkannt, weshalb sie sich insoweit auf § 45 ZPO berufe.
Darüber hinaus seien zwei Verfahrensstadien zu berücksichtigen. Im ersten Stadium bis zur Klagebeantwortung sei - ausgehend von einem Obsiegen von EUR 336.000,00 (Klagsbetrag EUR 348.000,00 – Wrackwert EUR 12.000,00) und einem Annahmeverzug und Anerkenntnis in der Klagebeantwortung von EUR 290.662,00 bei einem Klagszuspruch von EUR 45.338,00 - von einem Unterliegen des Klägers im Ausmaß von 87 % auszugehen. Er habe daher der Beklagten die Kosten der Klagebeantwortung von EUR 3.099,36 im Umfang von 74 % (EUR 2.293,52) zu ersetzen. An Pauschalgebühr erhalte er lediglich 13 % von EUR 7.783,00 (das seien EUR 1.011,79) ersetzt. Es errechne sich eine Differenz von EUR 1.281,73 zu Gunsten der Beklagten
Im zweiten Verfahrensstadium ab der Klagseinschränkung des Klägers auf EUR 57.338,00, sei nicht davon auszugehen, dass der Wiederbeschaffungswert durch Ausmittlung des Sachverständigen erfolgt wäre, weil der Kläger schon nach dem Gutachten vom 28.6.2024 (Beil./C) von einem Wiederbeschaffungswert von EUR 350.000,00 ausgegangen sei, sodass nurmehr die Rechtsfrage der Deckungshöhe aus dem Kaskoversicherungsvertrag offen gewesen sei. Der Wiederbeschaffungswert sei seit 28. Juni 2024 (Gutachten Beil./C) festgestanden. Bei Obsiegen in diesem Verfahrensabschnitt mit EUR 45.338,00 habe der Kläger ohne Anwendung des Kostenprivilegs des § 43 Abs 2 1. Fall ZPO im Verfahrensabschnitt zu 79 % obsiegt, weshalb er Anspruch auf 58 % seiner Prozesskosten von EUR 9.203,88, dass seien EUR 5.338,25, habe. Subtrahiert um den Kostenanspruch der Beklagten aus dem ersten Verfahrensstadium errechne sich ein Kostenzuspruch von EUR 4.056,52.
Der Kläger erstattete eine Rekursbeantwortung, mit der er die Bestätigung der Kostenentscheidung anstrebt.
Dem Rekurs kommt nur teilweise Berechtigung zu.
1. Zur Frage der Anwendung des § 45 ZPO in Folge Teilanerkenntnisses und zur Anwendung des Kostenprivilegs des § 43 Abs 2 ZPO im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert:
Die von der Beklagten eingeforderte Anwendung des § 45 ZPO setzt eine rückhaltlose Anerkennung des Klagebegehrens voraus, was bei einer nur teilweisen Anerkennung nicht der Fall ist ( Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 , § 45 Rz 3; Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.282). Veranlassung zur Klage iSd § 45 ZPO gibt ein Verhalten, dass – bezogen auf den Zeitpunkt der Klagsführung – vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.282). Dazu gehört insbesondere, dass der Belangte den Standpunkt einnimmt, der gegen ihn erhobene Anspruch sei unberechtigt also, dass er den Anspruch bestreitet ( Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 45 Rz 2).
Diese Voraussetzungen sind hier einwandfrei erfüllt. Die Beklagte gab durch ihr Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage und sie kann sich nicht auf § 45 ZPO berufen. Von einem gänzlichen Anerkennen des Klagebegehrens kann keine Rede sein. Die Beklagte hat bis zur Entscheidung des Erstgerichts eine Teil des Klagebegehrens bestritten und das Klagebegehren nur teilweise anerkannt. Damit liegt keine rückhaltlose Anerkennung des Begehrens vor (OLG Wien 12 R 168/01s).
Auch die Behauptung, der Wiederbeschaffungswert sei nicht durch Beurteilung eines Sachverständigen zu ermitteln gewesen, ist unzutreffend. Entgegen ihrem Rekursvorbringen ging die Beklagte auch noch nach Klagseinschränkung von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von EUR 302.000,00 aus, weshalb das Erstgericht in der vorbereitenden Tagsatzung die Klärung des Wiederbeschaffungswerts ins Prozessprogramm aufnahm. Noch in ihrem Schriftsatz ON 6 bestritt die Beklagte die Gebrauchtwagenbewertung in den Gutachten Beil./C und ./G als überhöht. Der Sachverständige habe sich in der Verkehrswertschätzung des PKW (Beil./C) offensichtlich an der Fahrzeugbestellung (Beil./H) orientiert, ohne selbst Recherchen anzustellen, weshalb sie keinen Aussagewert habe. Auch in der mündlichen Streitverhandlung vom 31. Jänner 2025 stützte sich die Beklagte noch auf einen Wiederbeschaffungswert von EUR 302.280,00 (ON 8.2, 2). Dass es im Verfahren deshalb einer ergänzenden Sachverständigenbeurteilung zum Wiederbeschaffungswert bedurfte, ist aufgrund des Vorbringens der Beklagten eindeutig. Die Beurteilung des Erstgerichts, es liege wegen der notwendigen Ausmittlung des Wiederbeschaffungswerts durch einen Sachverständigen eine privilegierte Forderung vor, ist unbedenklich und sie wird vom Berufungsgericht geteilt.
2. Zur Auswirkung von Teilzahlungen oder Anerkenntnissen auf den Kostenersatzanspruch:
Nach langjähriger und ständiger Rechtsprechung auch des Oberlandesgerichtes Linz haben Teilanerkenntnisse oder Teilzahlungen zwar keinen Einfluss auf den Grund der Ersatzpflicht des Beklagten (die Kostenersatzquote), weil es dieser sonst in der Hand hätte, durch eine Teilzahlung oder ein Teilanerkenntnis das Risiko der weiteren Prozessführung auf den Kläger abzuwälzen, sie schränken aber den Streitwert für die Kostenberechnung um den entsprechenden Betrag ein . Dabei ist es belanglos, ob die Teilzahlung vor oder nach Klagseinbringung erfolgt, oder ob nach einem Teilanerkenntnis ein Antrag auf Fällung eines Teilanerkenntnisurteils gestellt wird oder nicht ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.162 f mwN; OLG Linz 2 R 172/07p; OLG Wien 12 R 168/01s, RW0000017).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die vorprozessual angebotene Teilleistung bzw prozessuale Teilzahlung von EUR 290.662,00 s.A. nur die Kostenbemessungsgrundlage reduziert, nicht aber als „echtes“ Unterliegen des Klägers zu werten ist und somit ohne Einfluss auf die Obsiegensquote bleibt. Damit errechnet sich für das Verfahrensstadium der Klage bei einem Klagebegehren von EUR 348.000,00 und einem Obsiegen von EUR 336.000,00 eine Obsiegensquote von 97 %. Das Unterliegen des Klägers mit 3 % ist damit geringfügig (§ 43 Abs 2 1. Fall ZPO). Er erhält eine Ersatzquote von 100 % auf Basis von EUR 45.338,00 für die streitwertabhängigen Kosten.
Im Verfahrensstadium ab der Klagebeantwortung blieb ein Anspruch von EUR 57.338,00 strittig. Dadurch dass der Kläger danach noch einen weiteren Zuspruch von EUR 45.338,00 erreichte, wirkt sich die Teilerledigung wegen des privilegierten Charakters der Forderung zwar nicht auf die Obsiegensquote seines Kostenersatzanspruchs aus. Die Bemessungsgrundlage für die streitwertabhängigen Kosten verringert sich jedoch auf den letztlich erreichten (weiteren) Zuspruch ( Obermaier, Kostenhandbuch 5 Rz 1.163).
Die Obsiegensquote ist nicht anders als im ersten Verfahrensstadium zu berechnen. Der Kläger erhält als Ersatzquote in diesem Verfahrensteil 100 % seiner Kosten auf Basis von EUR 45.338,00.
Zugunsten des Klägers ergeben sich im Einzelnen folgende Forderungsbeträge:
erster Verfahrensteil ( 100 % auf Basis EUR 45.338,00) :
Datum Leistung Verdienst
02.10.2024 Klage TP 3A EUR 987,40
Einheitssatz 100 % EUR 987,40
ERV-Kosten EUR 5,00
zweiter Verfahrensteil ( 100 % auf Basis EUR 45.338,00) :
29.10.2024 vorbereitender Schriftsatz, TP 3A EUR 987,40
Einheitssatz 50 % EUR 493,70
ERV-Kosten EUR 2,60
03.12.2024 Streitverhandlung, TP 3A, 1/2 EUR 987,40
Einheitssatz 100 % EUR 987,40
31.01.2025 Streitverhandlung, TP 3A, 2/2 EUR 987,40
Einheitssatz 100 % EUR 987,40
04.02.2025 Widerruf, TP 1 EUR 111,60
Einheitssatz 50 % EUR 55,80
ERV-Kosten EUR 2,60
14.03.2025 Streitverhandlung, TP 3A EUR 987,40
Einheitssatz 100 % EUR 987,40
insgesamt
Kosten bisher EUR 9.557,90
20 % USt EUR 1.911,58
Kostensumme EUR 11.469,48
Gesamtkosten EUR 13.025,48.
Es war daher dem Kostenrekurs teilweise Folge zu geben und die erstgerichtliche Entscheidung dahin abzuändern, dass die Beklagte dem Kläger nur EUR 13.025,48 (darin EUR 1.911,58 USt und EUR 1.556,00 Barauslagen) an Prozesskosten zu ersetzen hat.
Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren über den Rekurs der Beklagten stützt sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO, 11 RATG. Im zweiseitigen Kostenrekursverfahren ist bei einem Teilerfolg eine Kombination der Quoten vorzunehmen (RW0000364). Bemessungsgrundlage für die Honorierung und auch für den Erfolg ist das Rekursinteresse. Das ist jener Betrag, dessen Zuspruch bzw Aberkennung im Kostenrekurs begehrt wird (§ 11 Abs 1 RATG).
Die Beklagte strebt mit ihrem Kostenrekurs an, ihre Kostenersatzpflicht auf insgesamt EUR 4.056,52 herabzusetzen. Bei einem Kostenzuspruch des Erstgerichts von EUR 20.089,12 bedeutet dies eine angestrebte Reduktion der Kostenersatzpflicht um EUR 16.032,60. Letztlich erzielten die Beklagten ausgehend von diesen Beträgen bei einem Kostenzuspruch von EUR 13.025,48 eine Kostenreduktion um (weitere) EUR 3.007,12. Sie ist mit ihrem Reduktionsbegehren nur mit rund 20 % oder einem Fünftel erfolgreich. Die Beklagte ist daher für drei Fünftel der Kosten der Rekursbeantwortung des Klägers kostenpflichtig, dass sind EUR 565,72 (darin EUR 94,29 USt).
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses resultiert aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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