Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 28. März 2025, BE*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit den achtmonatigen Teil einer mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. Juni 2023 zu Hv1* wegen der Verbrechen der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB und des Raubs nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1 StGB über ihn verhängten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Taten sind in der angefochtenen Entscheidung näher dargestellt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Der (am 12. Februar 2025 angetretene) Strafvollzug erfolgt im elektronisch überwachten Hausarrest, wobei – unter Berücksichtigung von Vorhaftzeiten - die Hälfte der Strafe am 27. Mai 2025, zwei Drittel am 7. Juli 2025 verbüßt sein werden. Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 26. September 2025 (S 3 in ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die anlässlich der Anhörung am 28. März 2025 angemeldete (S 2 in ON 6), jedoch in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonders Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben oder ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen.
Zutreffend hob das Erstgericht hervor, dass der Genannte neben der dem aktuellen Vollzug zu Grunde liegenden Verurteilung eine weitere Abstrafung vom 24. August 2022 durch das Landesgericht Linz, Hv2*, aufweist, welche wegen mehrerer Verbrechen des Raubs nach § 142 Abs 1 StGB, des Verbrechens der schweren Erpressung nach § 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall, 15 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB erfolgt ist. Dieser lagen ebenso im Zusammenwirken mit B* begangene Taten zugrunde, die zum Teil zum Nachteil des C* ausgeführt wurden. Mit Blick auf die neuerliche Delinquenz liegt ein rascher Rückfall vor, sodass die zurückliegende Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten A* gänzlich unbeeindruckt ließ.
Es kann daher ob dieser deutlich getrübten Sozialprognose nicht angenommen werden, dass eine bedingte Entlassung bereits zum frühest möglichen Zeitpunkt den Strafgefangenen, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung allfälliger Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 , künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten wird. Eine bedingte Entlassung kommt daher derzeit nicht in Betracht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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