Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger und Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A* B*und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB über die Beschwerden des A* B* und C* B* gegen die Beschlüsse des Einzelrichters des Landesgerichts Wels (im Ermittlungsverfahren) vom 31. März 2025, HR*-138 und 139, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Den Beschwerden wird nicht Folge gegeben.
Die über A* B*, geboren am ** in D*/Georgien, und C* B*, geboren am ** in D*/Georgien, verhängte Untersuchungshaft wird jeweils aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Dieser Beschluss ist längstens wirksam bis zum (Dienstag) 10. Juni 2025 (§ 175 Abs 2 Z 3 StPO iVm § 84 Abs 1 Z 5 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Wels führt zu ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen A* B* und den am ** geborenen C* B* sowie weitere Beschuldigte wegen des Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB.
Mit den angefochtenen Beschlüssen jeweils vom 31. März 2025 setzte das Erstgericht über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 134, 1 und ON 135, 1) die über die Beschuldigten A* B* und C* B* jeweils am 16. Juli 2024 verhängte und jeweils mit Beschlüssen vom 30. Juli 2024, 30. August 2024, 30. Oktober 2024, 30. Dezember 2024, 28. Jänner 2024 und vom 11. Februar 2025 fortgesetzte Untersuchungshaft nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung (ON 134 und ON 135) aufgrund der Enthaftungsanträge der beiden genannten Beschuldigten (ON 131 und ON 132) jeweils aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 3 lit b und c StPO mit längster Wirksamkeit bis 31. Mai 2025 fort (ON 136 und ON 137).
Dagegen richten sich die sogleich angemeldeten (ON 134, 2 und ON 135, 2) und jeweils mit Schriftsätzen vom 3. April 2025 ausgeführten (ON 140 und ON 141) Beschwerden der Beschuldigten, mit denen sie ihre sofortige Enthaftung, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel anstreben.
Die Beschwerden, zu denen sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht geäußert hat, sind nicht berechtigt.
Zu den einzelnen, dem A* B* und C* B* vorgeworfenen Tathandlungen sowie zur Dringlichkeit des angenommenen Tatverdachts kann – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf die Ausführungen dieses Beschwerdegerichts in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2025 (ON 122) verwiesen werden (vgl RIS-Justiz RS0124017 [T2, T3, T4, T6]). Nach wie vor ist auf Basis der bisherigen Ermittlungsergebnisse mit einem höheren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschuldigten die ihnen angelasteten, rechtlich jeweils dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2 und Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB zu unterstellenden Taten begangen haben.
Soweit die Beschwerden unter Bezugnahme einzelner zur Last gelegter Fakten eine Ausführungsnähe mit dem Argument bestreiten, dass keinerlei Abholversuche zu den Fahrzeugen stattgefunden haben, bleibt zu erwidern, dass ausführungsnah ein Verhalten in objektiver Beziehung dann ist, wenn es im nahen Vorfeld der Erfolgsverwirklichung liegt, in subjektiver Beziehung, wenn der Täter die entscheidende Hemmstufe überwunden hat (RIS-Justiz RS0089796), wenn seine Handlung nach seinen Vorstellungen (Tatplan) der Ausführung unmittelbar vorangeht (RIS-Justiz RS0089796 [T6]). Ausführungsnähe (sowohl bei zweiaktigen Delikten, wie bei solchen mit teilbarer Ausführungshandlung auf den ersten Deliktsakt bezogen) bedeutet aber nicht Erfolgsnähe (RIS-Justiz RS0089830 [T1], RS0089958, RS0090069); sie wird nur im Verhältnis zum Beginn der (dem jeweiligen Deliktstypus entsprechenden) Ausführungshandlung verlangt (JBl 1978, 224). In diesem Sinn kommt es bei einem mehrstufig angelegten Betrug auf die erste Ausführungshandlung (Täuschungsakt) an, nicht auf die nach dem Tatplan erforderlichen weiteren, mag auch zwischen Täuschungsbeginn und Schadenseintritt ein erheblicher Zeitabstand liegen ( Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14§ 15 Rz 16 und 17). Bei sämtlichen den Beschuldigten zur Last gelegten einzelnen Betrugshandlungen wurden (im Verdachtsbereich) bereits gefälschte und totalgefälschte Urkunden zur Gewährung eines Leasingvertrags und daran anschließend zur Ausfolgung der entsprechenden Fahrzeuge übermittelt, worin eine ausführungsnahe Handlung iSd § 15 Abs 2 StGB – auf Basis derzeitiger Ermittlungsergebnisse – zu erblicken ist, weil in der Übermittlung der gefälschten Urkunden ein entscheidender Täuschungsakt bzw eine diesem (allfällige Leistung einer Anzahlung) unmittelbar vorangehende Handlung liegt (vgl 14 Os 31/16i; Bauer/Plöchl in Höpfel/Ratz WK 2StGB § 16 Rz 221/1). Der in den Beschwerden relevierte modus operandi, demnach bei mehreren Autohändlern Anfragen getätigt worden seien, um Kunden ein größeres Portfolio anbieten zu können, die sich dann von mehreren ein bestimmtes Auto ausgesucht hätten, sodass die Beschuldigten bei anderen Anfragen vom Versuch freiwillig zurückgetreten seien, stellt sich derzeit als bloße Behauptung dar, haben doch beide Beschuldigten bislang von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch gemacht (ON 32 und ON 33; ON 81), sodass die bisherige Verantwortung nicht geeignet ist, den dringenden Tatverdacht entscheidend zu relativieren. Ganz abgesehen davon ist ausgehend von einem solchen modus operandi ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch schon deshalb kontraindiziert, weil sich der Vorsatz der Beschuldigten mutmaßlich auf sämtliche solcherart den „Kunden“ (Hehlern) angebotenen Autos und damit auf alle Fahrzeuge bezog, für die bereits gefälschte Urkunden an die jeweiligen Autohändler/Leasingbanken übermittelt wurden, und – bei lebensnaher Betrachtung – je nach Nachfrage auch tatsächlich übergeben worden wären. Der Argumentation zur angenommenen Schadenshöhe bleibt schließlich zu erwidern, dass die Rückstellung von beschlagnahmten Fahrzeugen im Fall einer Verurteilung als Schadensgutmachung mildernd zu werten wäre, den vom Vorsatz der Täter erfassten qualifizierten Betrugsschaden (hier Wert der Fahrzeuge abzüglich allfällig geleisteter bzw zu leistender Anzahlungen) aber nicht zu mindern vermag (vgl zur Schadenshöhe beim Betrug: Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/ Ratz, WK 2StGB § 147 Rz 59 f). Zur subjektiven Tatseite darf zur Vermeidung von Wiederholungen abermals auf die Ausführungen in der Entscheidung dieses Beschwerdegerichts vom 11. Februar 2025 (ON 122) verwiesen werden.
Weiterhin ist auch vom Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO auszugehen, weil den Beschuldigten A* B* und C* B* jeweils die gewerbsmäßige Begehung schwerer Betrügereien über den Tatzeitraum von vier Monaten, begangen an verschiedenen Orten im gesamten österreichischen Bundesgebiet mit dem Ziel, ausschließlich hochpreisige PKW zu erlangen, zur Last liegt. Dabei sollen sie im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit C* E* und weiteren bekannten und unbekannten Personen gehandelt haben. Die Taten sind – im Verdachtsbereich – durch einen hohen Planungsgrad gekennzeichnet, indem die Täter Scheinidentitäten und Scheinadressen vorschützten und gefälschte Personalausweise, gefälschte Lohnbestätigungen sowie gefälschte Meldezettel und wechselnde Mobiltelefonnummern verwendeten, um bei den jeweiligen Autohäusern und Banken die Gewährung des Leasingvertrages und die Herausgabe des Fahrzeuges zu erwirken. Die einschlägige Vorstrafenbelastung beider Beschuldigten, die daraus abzuleitenden Persönlichkeitsdefizite und die nunmehr (tatverdachtsmäßig) fortgesetzte Begehung von Betrugsdelikten begründen weiterhin die konkrete Gefahr, die Beschuldigten werden auf freiem Fuß ungeachtet des gegen sie geführten Strafverfahrens weitere solche strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen verüben, deren wiederholte Begehung ihnen nun angelastet wird und derentwegen sie auch bereits zweimal einschlägig verurteilt worden sind.
Angesichts des hohen Planungsgrades und des durchaus professionellen Zusammenwirkens mit anderen Mittätern (in Blickrichtung einer kriminellen Vereinigung) bei Vorliegen von Faktenmehrheit und einer hohen Gesamtschadenssumme bieten sich derzeit keine Haftsurrogate an, um der angenommenen Tatbegehungsgefahr wirksam begegnen zu können.
Die bisherige, knapp neunmonatige Dauer der Untersuchungshaft (bei Überschreitung der in § 178 Abs 2 StPO normierten Frist von sechs Monaten) steht weiterhin zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe bei dem nach § 147 Abs 3 StGB gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bei beiden Beschuldigten noch nicht außer Verhältnis, weil ein Verfahren gegen (derzeit) insgesamt acht Beschuldigte geführt wird und, auch grenzüberschreitende, Ermittlungsergebnisse mehrerer Polizeidienststellen der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Wien und Oberösterreich zusammenzuführen sind, sodass von einem besonderen Umfang und einer überdurchschnittlichen Komplexität der Ermittlungen auszugehen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch dazu auf die Ausführungen dieses Beschwerdegerichts im Beschluss vom 11. Februar 2025 (ON 122) verwiesen werden. Seit dieser Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft zum einen dem Bezirkspolizeikommando F* mitgeteilt, dass von den (zunächst angeregten) Kontoöffnungen Abstand genommen wird (ON 1.151) und zum anderen am 27. März 2025 ebendort die umgehende Übermittlung des Abschlussberichts unter Anschluss von Faktenblättern urgiert (ON 1.157). Nach Mitteilung der Leitung des koordinierten Kriminaldienstes des BPK F* G* seien in ** und ** noch Zeugenvernehmungen und Ermittlungen zu den Fakten 2., 4. und 13. ausständig (ON 126).
Ungeachtet dessen, dass das Beschleunigungsgebot, wie bereits in der letzten Entscheidung dieses Rechtsmittelgerichts ausgeführt, aufgrund der schleppenden Ermittlungen der Polizeidienststellen verletzt wurde, ist iSd § 178 Abs 2 StPO von einem besonderen Umfang der Ermittlungen sowie auch besonderer Schwierigkeit auszugehen, die die Fortsetzung der Untersuchungshaft über beide Beschuldigten über sechs Monate hinaus auch im Hinblick auf das ausgeprägte Gewicht des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO unumgänglich macht.
Allerdings wird die Staatsanwaltschaft im Fall, dass schriftliche Urgenzen (weiterhin) nicht zur Erstellung eines Abschlussberichtes führen, geeignetere Maßnahmen ergreifen müssen, um eine Endantragstellung binnen Kürze durchführen zu können.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
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