Auch bei einem von mehraktigem Täuschungsaufwand gekennzeichneten Betrugskonzept gilt das Strafbarkeitserfordernis der zeitlichen und weitere Zwischenakte ausschließenden Nähe nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, somit bloß für solche Versuchshandlungen, die der eigentlichen Tatausführung im Sinn des § 15 Abs 2 StGB vorangehen und daher nicht schon selbst Ausführungshandlungen darstellen.
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