Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Gföllner als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 30. Dezember 2024, GZ1*, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit - seit 5. Juli 2024 rechtskräftigem - (Abwesenheits-)Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 10. Juni 2024, GZ1*, wurde der ** geborene A* des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Demnach hat er in B*, C* und an anderen Orten des Bundesgebietes beginnend mit 2. Jänner 2024 bis zuletzt am 6. Mai 2024 Mag. D* widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er längere Zeit hindurch fortgesetzt in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, ihre räumliche Nähe aufsuchte und im Wege einer Telekommunikation den Kontakt zu ihr herstellte, und zwar indem er sie am 2. und 16. Jänner 2024 am Parkplatz ihrer Arbeitsstätte abpasste und ansprach, sie zwischen 16. Jänner 2024 und 15. März 2024 unzählige Male sowie weiters am 4. und 6. April 2024 und am 3. Mai 2024 in Kenntnis ihrer genauen Arbeitszeiten mit dem Auto am Arbeitsweg abpasste bzw. verfolgte und ihr dabei teils auch bis zu den Parkplätzen diverser Geschäfte nachfuhr und sie überdies am 12. und 20. Jänner 2024, am 10. und 11. Februar 2024 und am 4. Mai 2024 via Facebook und WhatsApp kontaktierte, obwohl sie ihm zu keinem Zeitpunkt ihre Telefonnummer gab und überdies am 2. April 2024 im Verfahren GZ2* des Bezirksgerichts Vöcklabruck eine einstweiligen Verfügung erlassen wurde die ihm jegliche Kontaktaufnahme zu bzw. Annäherung an Mag. D* untersagte.
Mit zugleich gefasstem Beschluss wurde ihm gemäß §§ 50 ff StGB die Weisung erteilt, (1.) die begonnene Psychotherapie bei der Männerberatung oder einem anderen in Österreich zugelassenen Psychotherapeuten fortzusetzen, wobei die Betreuungsintervalle vom behandelnden Therapeuten vorzugeben sind; der erste Nachweis, die Therapie fortgesetzt zu haben, hat bis 1. September 2024 beim Gericht einzulangen, danach in halbjährlichen Intervallen; (2.) zudem hat der Angeklagte für die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung im Verfahren GZ2* des Bezirksgerichts Vöcklabruck jeglichen persönlichen Kontakt mit Mag. D*, sei es persönlich, brieflich oder auf sonstige Weise, insbesondere auch via Social Media (Facebook, WhatsApp, Instagram, Snapchat etc) oder auf sonstige Weise zu unterlassen sowie es zu unterlassen, über dritte Personen Kontakt mit Mag. D* aufzunehmen oder sich in der E* C*, **straße **, ** C*, aufzuhalten (ON 35, 5 f).
Nachdem mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 1. Oktober 2024 die Weisung, es zu unterlassen, sich in der E* C* aufzuhalten, aufgehoben worden war (ON 65), beantragte der Verurteilte mit Eingabe vom 12. Dezember 2024, von den weiteren Weisungen abzusehen, weil er die Therapie bei „F*“ bis zum Abschluss vollzogen habe (ON 79).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Dezember 2024 wies der Erstrichter den Antrag auf Aufhebung der Therapieweisung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Fortsetzung der Psychotherapie unbedingt erforderlich sei, um vergleichbare strafbare Handlungen hintanzuhalten.
Die dagegen (fristgerecht) erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 86) ist nicht berechtigt.
Wird - wie hier - eine Strafe bedingt nachgesehen, hat das Gericht gemäß § 50 Abs 1 StGB Weisungen zu erteilen oder/und Bewährungshilfe anzuordnen, wenn dies im Einzelfall notwendig oder zweckmäßig ist, um einen Rückfall hintanzuhalten. Dabei ist nicht nur auf die konkrete Straftat, sondern auch auf die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben und insbesondere das soziale Umfeld abzustellen (vgl Schroll/Oshidari, WK² StGB § 50 Rz 4; Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4 § 50 Rz 3).
Weisungen sind sanktionsergänzende Maßnahmen die den Zweck haben, den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (vgl Schroll/Oshidari,WK² StGB § 51 Rz 1; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 51 Rz 1). Die Verpflichtungsdauer der Weisung umfasst, sofern keine Eingrenzung erfolgt, die gesamte Probezeit ( Schroll/Oshidari,WK² StGB § 50 Rz 8). Weisungen können vom Gericht indes auch wieder aufgehoben werden, sofern sie sich als zwecklos oder ungeeignet herausstellen; Weisungen können auch während der Probezeit neuen spezialpräventiven Erfordernissen angepasst und entsprechend geändert werden (vgl Schroll/Oshidari,WK² StGB § 50 Rz 11). Die mit der Erfüllung einer Weisung einhergehenden Kosten hat der Rechtsbrecher grundsätzlich selbst zu tragen ( Schroll/Oshidari,WK² StGB §51 Rz 48).
Die Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, ist nur mit Zustimmung des Rechtsbrechers zulässig (§ 51 Abs 3 StGB). Die Zustimmung des Verurteilten zu einer Behandlungsweisung ist unwiderruflich (
Der Beschwerdeführer hat, nachdem mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 15. Mai 2024 von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel - unter anderem die (mit seiner Zustimmung erteilte) Weisung, eine Psychotherapie zu beginnen - abgesehen worden war (ON 13, 3), von Mai 2024 bis August 2024 bei „F*“ mehrere Beratungstermine in Anspruch genommen (ON 20, 24 und ON 70). In der Folge verwies die zuständige Sozialarbeiterin von „F*“ den Beschwerdeführer an die Männerberatung (ON 79.2 und ON 1.81), bei welcher dieser mittlerweile auch vorstellig wurde (ON 84).
Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass diese (Therapie-)Weisung „absolut kontraproduktiv, nicht zweckmäßig und somit auch nicht zielführend“ sein könne, weil er für etwas verurteilt worden sei, was so nie geschehen sei, ist er vorweg auf den rechtskräftigen Schuldspruch zu verweisen.
Daraus, dass die Sozialarbeiterin von „F*“ die Beratung (weil ihre Kompetenz überschreitende Themen angesprochen wurden [ON 1.81]) von sich aus beendet und den Beschwerdeführer an die Männerberatung verwiesen hat, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Eine Nutzlosigkeit der Therapie kann daraus gerade nicht abgeleitet werden.
Das Beschwerdegericht teilt die Einschätzung des Erstrichters - der sich anlässlich der Vernehmung am 15. Mai 2024 (ON 13) auch einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte - dass im vorliegenden Fall die dem Verurteilten erteilte Weisung, die Psychotherapie fortzusetzen, notwendig bzw. zweckmäßig ist, um künftige (gleichgelagerte) strafbare Handlungen hintanzuhalten. Lässt doch schon die dem Schuldspruch zugrunde liegende Delinquenz, aber auch die (trotz erdrückender Beweislage ein strafrechtlich relevantes Verhalten leugnende) Verantwortung des Beschwerdeführers auf gewisse Persönlichkeitsdefizite schließen, die einer Aufarbeitung bedürfen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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