JudikaturOLG Linz

10Bs7/25p – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
22. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 14. Jänner 2025, GZ*, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 11. November 2024 zu GZ2* wegen des Vergehens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 StGB verhängt wurde.

Das voraussichtliche Strafende fällt auf den 7. Juni 2025; die Hälfte der Strafzeit wird mit 7. Februar 2025, zwei Drittel werden mit 17. März 2025 vollzogen sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zur Hälfte der verbüßten Strafzeit aus spezialpräventiven Gründen ab, bewilligte jedoch die bedingte Entlassung zum 17. März 2025 nach Verbüßung eines Teiles der Strafe von 5 Monaten und 10 Tagen bei einem Strafrest von 2 Monaten und 20 Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (ON 8).

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den ablehnenden Teil des genannten Beschlusses angemeldete, schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen ist nicht berechtigt (ON 1.3).

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten und im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB).

Zutreffend weist das Erstgericht auf das strafrechtlich getrübte Vorleben des Strafgefangenen hin, der bereits beginnend im Jahr 2013 in regelmäßigen Abständen Vermögensdelikte europaweit beging. So weist die rumänische ECRIS-Auskunft insgesamt zehn, überwiegend einschlägige Eintragungen aus verschiedenen Ländern (Niederlande, Dänemark, Deutschland, Großbritannien, Italien) auf. In der Schweiz wurde der Strafgefangene laut Schweizer Strafregister-Informationssystem vom Bezirksstrafgericht Vivisbachbezirks mit Urteil vom 3. November 2021 wegen gewerbs- und bandenmäßigem Diebstahl und weiterer Übertretungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, aus welcher er bedingt entlassen wurde.

Mit Blick auf diese Vorgeschichte des Strafgefangenen, insbesondere auf seine internationale Delinquenz, sind die spezialpräventiven Bedenken des Erstgerichtes trotz seiner der Hausordnung der Justizanstalt entsprechenden Führung nicht zu beanstanden. Weder die verhängten Geld- und Freiheitsstrafen noch das bereits verspürte Haftübel von mehreren Monaten konnten den Strafgefangenen von einer neuerlichen Delinquenz abhalten.

Angesichts der daraus abzuleitenden Täterpersönlichkeit kann – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – eine dem Strafvollzug gleichwertige deliktsabhaltende Wirkung einer (weiteren) bedingten Entlassung zum frühest möglichen Zeitpunkt nicht erwartet werden.

Festgehalten wird allerdings, dass die vorliegende Delinquenz des Strafgefangenen noch nicht jene Schwere der Tat herstellt, aufgrund der es ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs 2 StGB).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.