Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Gföllner als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 17. Dezember 2024, GZ1*, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass A*, geboren am **, aus der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 27. Februar 2024 zu GZ2* verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten am 12. Februar 2025 bedingt entlassen wird.
Gemäß § 48 Abs 1 StGB wird die Probezeit mit drei Jahren festgesetzt.
Gemäß §§ 50 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 52 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt seit 12. November 2024 eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, die über ihn mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 27. Februar 2024 zu GZ2* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängt worden war.
Nach dem Schuldspruch hat er am 27. Dezember 2023 in ** bei der Haltestelle **straße ** seine Ehegattin B* vorsätzlich in Form einer Prellung am rechten Ellbogen am Körper verletzt, indem er ihr einen Stoß versetzte, wodurch diese die Stiege der Fußgängerunterführung nach unten stürzte.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 12. Mai 2025. Die Hälfte der Strafzeit wird mit 12. Februar 2025 erreicht werden; der Zwei-Drittel-Stichtag fällt auf den 12. März 2025.
Nach Durchführung einer Anhörung am 17. Dezember 2024 (ON 9) lehnte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss die bedingte Entlassung des Strafgefangenen bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe ab.
Die dagegen erhobene, nicht weiter ausgeführte Beschwerde des A* ist berechtigt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs 2 StGB).
Die Prognose künftigen Verhaltens (§ 46 Abs 1 StGB) erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben beziehungsweise ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Ausschließlich bei der Prüfung einer bedingten Entlassung zwischen der Hälfte und zwei Dritteln der Strafe sind nach § 46 Abs 2 StGB generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen, und zwar auch nur dann, wenn es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise (auch) des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Gewichtige Umstände, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben, müssen ein Absehen von der vorzeitigen Entlassung unumgänglich erscheinen lassen. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern (iS positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein. Liegen sie vor, sind sie gleichrangig mit den Erfordernissen der Spezialprävention zu berücksichtigen (
Die dem gegenständlichen Strafvollzug zugrundeliegende Straftat ist nicht als solche einzustufen, die sich von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abhebt und/oder mit einem deutlich erhöhten Störwert verbunden ist. Auch andere (einzelfallbezogene) Umstände, die aus generalpräventiven Gründen ausnahmsweise den weiteren Vollzug erforderlich machen würden, liegen - auch wenn der Beschwerdeführer wegen einer strafbaren Handlung zum Nachteil seiner Ehegattin schuldig erkannt wurde - nicht vor.
Der bedingten Entlassung stehen auch spezialpräventive Bedenken nicht entgegen. Auffällig sind zwar die einschlägige Vorstrafe vom 11. September 2023 zu GZ3* des Landesgerichts Linz (wegen §§ 15, 84 Abs 4 StGB und § 105 Abs 1 StGB) sowie der rasche Rückfall (ca. drei Monate nach der ersten Verurteilung), jedoch sind diese Gründe nicht ausreichend, um bei dem erstmals in Haft befindlichen Verurteilten anzunehmen, dass er durch die bedingte Entlassung (nach der Hälfte der Strafzeit) in Verbindung mit der Anordnung von Bewährungshilfe weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Im Ergebnis erfordern daher weder spezialpräventive noch generalpräventive Erwägungen den weiteren Strafvollzug.
Die Bemessung der Probezeit mit drei Jahren ist geboten, um einen ausreichenden Beobachtungs- und Bewährungszeitraum zu gewährleisten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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