Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Seyer als Vorsitzenden, Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernd Roßkothen in Salzburg, gegen die beklagte Partei B* GmbH , **, **, vertreten durch die König&Kliemstein Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen EUR 247.943,68 sA , über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 77.760,00) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 170.183,68) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26. Juli 2024, Cg1*-82, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Im Übrigen wird den Berufungen der Klägerin und der Beklagten Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Der Rekurs gem § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Beide Berufungen sind berechtigt.
A. BERUFUNG DER KLÄGERIN
I. Zur Mängelrüge
II. Zur Rechtsrüge
B. BERUFUNG DER BEKLAGTEN
II. Zur Tatsachenrüge
II. Zur Mängelrüge
III. Zur Rechtsrüge
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